Das digitale Rathaus

Service-BW

Einen unverzichtbaren Bestandteil der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes in Baden-Württemberg bildet die zentrale E-Government-Plattform service-bw. Jede Bürgerin und jeder Bürger kann sich auf service-bw kostenfrei ein sicher verschlüsseltes Servicekonto mit Postfach und Dokumentensafe einrichten. Damit können sie sich in digitalen Verwaltungsleistungen auf service-bw elektronisch identifizieren und mit Behörden sicher kommunizieren, zum Beispiel mit Ihrem Bürgerbüro. Die für elektronische Verfahren benötigten Dokumente können im Dokumentensafe verschlüsselt abgelegt und verwaltet werden. Das Servicekonto von service-bw samt Dokumentensafe ist weltweit, mobil, sicher und geräteunabhängig als Web-App über das Internet verfügbar. Es unterstützt die Onlineausweisfunktion des elektronischen Personalausweises und des elektronischen Aufenthaltstitels. Inzwischen lassen sich moderne Smartphones (Android und iOS) dafür als Lesegerät einsetzen; dazu ist lediglich die AusweisApp2 zu installieren.

Um diese elektronischen Dienstleistungen zu beantragen benötigen Sie ein Service-BW Konto. 

Hier kostenloses Servicekonto anlegen

Online-Ausweisfunktion

Mit der Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises, elektronischen Aufenthaltstitels oder Ihrer eID-Karte können Sie sich online eindeutig und sicher identifizieren.

Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Online-Ausweisfunktion ist aktiviert
  • Die selbstgewählte, sechststellige PIN ist bekannt
  • Sie haben die AusweisApp2 installiert
  • Sie verfügen über ein NFC-fähiges Smartphone oder ein USB-Kartenlesegerät

Sie wissen nicht, ob Ihre Online-Ausweisfunktion aktiviert ist? Sie haben Ihre PIN vergessen oder verlegt? Sie fragen sich, wo und wie Sie die App installieren können? All diese Fragen werden Ihnen hier beantwortet.

Mehr Informationen zur Online-Ausweisfunktion

Zahlungsmöglichkeiten

Sofern die Leistungen gebührenpflichtig sind, können diese nach erfolgreicher Antragstellung bezahlt werden. Aktuell bieten wir hierfür die Bezahlmöglichkeit PayPal an.

Verfügbare Online-Dienstleistungen

Leistungen

Unterlagen für die Natura 2000-Vorprüfung einreichen

Vorhaben, das heißt Projekte und Pläne, können sich negativ auf Natura 2000-Gebiete (FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete) auswirken. Ein Vorhabenträger muss daher vor der Zulassung beziehungsweise Umsetzung des Vorhabens überprüfen lassen, ob das Vorhaben mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets verträglich ist. Das ist nicht der Fall, wenn es geeignet ist, Natura 2000-Gebiete erheblich zu beeinträchtigen.

Die Natura-Prüfung besteht aus 3 Schritten, einer Vorprüfung, einer Verträglichkeitsprüfung und gegebenenfalls einer Abweichungsprüfung. Dieses Formular soll den Vorhabenträgern die digitale Einreichung von Unterlagen für die Vorprüfung, also für den ersten Prüfschritt, ermöglichen.

Zuständige Stelle

Zuständig für die Vorprüfung sind die unteren Naturschutzbehörden des Kreises, in dem das Vorhaben durchgeführt werden soll, das heißt

  • bei Vorhaben in einem Stadtkreis: die Stadtverwaltung
  • bei Vorhaben in einem Landkreis: das Landratsamt

Leistungsdetails

Voraussetzungen

In der Vorprüfung wird überschlägig abgeschätzt, ob Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebiets durch das Vorhaben ausgeschlossen werden können. Ergibt die Vorprüfung, dass Beeinträchtigungen ausgeschlossen sind, stehen dem Vorhaben zumindest keine Natura 2000-Bestimmungen entgegen. Sind erhebliche Beeinträchtigungen danach jedoch nicht ausgeschlossen, muss die Verträglichkeit des Vorhabens im Rahmen einer Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung eingehender untersucht werden.

Mit den Fragen in diesem Formular kann der Vorhabenträger eine erste eigene Bewertung vornehmen und an die zuständige Naturschutzbehörde schicken, die dann die eigentliche Vorprüfung vornimmt.

 

Auch bei Vorhaben, für die keine behördliche Genehmigung oder sonstige Anzeige an eine Behörde notwendig ist, muss geprüft werden, ob das Vorhaben möglicherweise die Schutz- und Erhaltungsziele eines Natura 2000-Gebiets erheblich beeinträchtigt. Damit die Naturschutzbehörde diese Prüfung vornehmen kann, muss ihr das Vorhaben angezeigt werden.

 

Mit einer Natura 2000-Vorprüfung beziehungsweise mit einer Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung werden nur die möglichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutz- und Erhaltungsziele des Natura 2000-Gebiets untersucht. Diese Prüfungen ersetzen nicht eine Eingriffsbeurteilung, eine eventuell erforderliche spezielle artenschutzrechtliche Prüfung für Arten des Anhangs-IV der FFH-Richtlinie und für europäische Vogelarten oder eine etwaig erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung.

Verfahrensablauf

Die für die Vorprüfung notwendigen Angaben werden nach der Eingabe im Serviceportal automatisch an die zuständigen Stellen weitergeleitet. Dort erfolgt die Vorprüfung und von dort erhalten Sie eine Rückmeldung. Je nach Ergebnis der Vorprüfung müssen Sie gegebenenfalls anschließend noch eine umfängliche Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung durchführen.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

Machen Sie allgemeine Angaben zu Ihrem Vorhaben und stellen außerdem dar, welche Arten und Lebensraumtypen betroffen sein und auf welche Weisen die Arten und Lebensraumtypen beeinträchtigt werden könnten. Darüber hinaus laden Sie auch Unterlagen hoch, aus denen sich der Standort des Vorhabens ergibt.

 

Die untere Naturschutzbehörde prüft, ob die Angaben vollständig sind und setzt sich bei fehlenden Unterlagen mit Ihnen in Verbindung.

Kosten

Je nach Vorhaben und Bearbeitungsumfang können eventuell Kosten entstehen.

Bearbeitungsdauer

Die Dauer hängt vom konkreten Vorhaben ab.

Hinweise

keine

Vertiefende Informationen

Weiterführende Informationen zur Natura 2000-Vorprüfung und Hinweise zum Ausfüllen der Felder finden Sie im Dokument „Erläuterungen zum Formblatt Natura 2000“. Beachten Sie, dass hier die Reihenfolge der Fragen sowie die Tabellenansichten abweichen können.

Rechtsgrundlage

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

  • § 34 Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen
  • § 36 Pläne

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie)

Landesgebührengesetz Baden-Wüttemberg (LGebG)

  • § 3 Festsetzung der Gebühren und Auslagen

Freigabevermerk

17.11.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg