Landessanierungsprogramm

Sanierungsprogramm „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“ -​ Ergebnisse der Vorbereitenden Untersuchung​

Die vorbereitenden Untersuchungen drehten sich um folgende Fragenkomplexe:

a) Liegen im Untersuchungsgebiet städtebauliche Missstände vor und besteht somit die Notwendigkeit für eine Sanierung?
b) Bestehen Möglichkeiten, die städtebaulichen Missstände durch Sanierungsmaßnahmen zu beseitigen und welche Neuordnungskonzepte können realisiert werden?
c) Ist die Sanierung hinsichtlich der Finanzierbarkeit der Gesamtmaßnahme und der Mitwirkungsbereitschaft der Beteiligten durchführbar?

Das Untersuchungsgebiet „Ortsmitte“ umfasst im Wesentlichen den historischen Ortskern von Dauchingen. Entlang der Ortsdurchfahrt konzentrieren sich mehrere der örtlichen Infrastruktureinrichtungen sowie verschiedene Versorgungsangebote. Die historische Bausubstanz des alten Ortskerns ist im Untersuchungsgebiet nur in Teilen erhalten geblieben. Die Gesamtgröße des Untersuchungsgebietes beträgt ca. 12,05 ha.

Städtebauliche Missstände (§ 136 BauGB)

Die vorbereitenden Untersuchungen haben ergeben, dass im Untersuchungsgebiet städtebauliche Missstände vorliegen, zu deren Behebung Sanierungsmaßnahmen nach dem besonderen Städtebaurecht des Baugesetzbuches erforderlich sind. Diese städtebaulichen Missstände sind struktureller, funktionaler, räumlicher sowie baulicher Art.
 

Sanierungsziele (§ 136 BauGB)

Maßnahmen der städtebaulichen Erneuerung können Entwicklungsimpulse in durch Missstände und Mängel gekennzeichnete Ortskernbereiche lenken. Mit der bevorstehenden Sanierungsmaßnahme „Ortsmitte“ werden wichtige Ortskernbereiche mit einbezogen. Die vorhandene Struktur des Untersuchungsgebiets sowie der aufgezeigte städtebauliche Handlungsbedarf belegen die Notwendigkeit der Durchführung einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme. Die bevorstehende Sanierungsmaßnahme „Ortsmitte“ wird im Besonderen charakterisiert durch die Gestaltung öffentlicher Räume sowie den über das Gesamtgebiet verteilten Aufgaben der städtebaulichen Erneuerung im Rahmen vielfältiger Modernisierungsmaßnahmen (Instandsetzung, ggf. Umnutzung).
 

Die angestrebte Sanierungsmaßnahme kann daher in hohem Maße zur Verbesserung der vorhandenen Wohn- und Arbeitssituation, des Klimaschutzes wie auch zur Behebung funktionaler Problemfelder in Dauchingen beitragen. Das Neuordnungskonzept zeigt Möglichkeiten der Sanierung auf und dient als Grundlage der anschließenden Sanierungsdurchführung. Alle Maßnahmen im Rahmen der Sanierungskonzeption haben zum Ziel, die bestehende Struktur, soweit möglich und sinnvoll, zu bewahren und die Attraktivität von Dauchingen als Wohn- und Arbeitsstandort zu erhöhen. Damit soll die innerörtliche Wohnnutzung sowie die Nahversorgung der Bevölkerung stabilisiert und verbessert werden.

 Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen (§ 137 BauGB)

Nach der Beteiligtenversammlung vom 12.07.2018 wurde eine schriftliche Befragung der Beteiligten bezüglich ihrer Absichten und ihrer Mitwirkungsbereitschaft durchgeführt. Die Mitwirkungsbereitschaft und -fähigkeit der Eigentümer ist ein wesentliches Indiz für die Durchführbarkeit der Sanierung im Hinblick auf private Erneuerungs- und Ordnungsmaßnahmen und wird in großem Maße über den Erfolg der Sanierungsmaßnahme entscheiden.
Insgesamt wurden 141 Eigentümer schriftlich befragt. Aus dieser Grundgesamtheit erfolgte eine Rücksendung der Fragebögen in 69 Fällen. Die sich so ergebende Rücklaufquote von 47 % lässt auf ein großes Interesse an der Sanierungsmaßnahme rückschließen. 28 der an der Befragung teilnehmenden Eigentümer erklärten ihre Mitwirkungsbereitschaft hinsichtlich der Erneuerung ihrer Gebäude.
Das Ergebnis der mitwirkungsbereiten Eigentümer ist für die anstehende Sanierung in Dauchingen als positiv zu bewerten.
 

Kosten- und Finanzierungsübersicht (§ 149 BauGB)

Eine weitere Voraussetzung für die Durchführbarkeit der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme ist die Finanzierung der „unrentierlichen Kosten“. Der benötigte Finanzbedarf resultiert aus den Ergebnissen der Vorbereitenden Untersuchungen und der daraus entwickelten Neuordnungs- und Maßnahmekonzeption. Der Bund und das Land Baden-Württemberg stellen für die Sanierungsmaßnahme „Ortsmitte“ in Dauchingen einen Gesamtförderrahmen aus Mitteln des Programms „Aktive Orts- und Stadtteilzentren (ASP)“ in Höhe von 1.333.333,- € bereit. Davon tragen der Bund und das Land Baden-Württemberg 800.000,- € (60 %) und die Gemeinde 533.333,- € (40 %).
 

 Förmliche Festsetzung Sanierungsgebiet durch Satzung und Wahl der Verfahrensart

Sanierungssatzung (§ 142 BauGB) / Abgrenzung des Sanierungsgebietes

Die Gemeinde hat das entsprechende Gebiet durch Beschluss förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt. Die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets erfolgte durch eine Satzung (§ 142 Abs. 3 BauGB). Das Sanierungsgebiet wurde so abgrenzt, dass die vorhandenen städtebaulichen Missstände mit dem gegebenen Förderrahmen in einem überschaubaren Zeitraum beseitigt werden können.
 

Genehmigungspflichtige Vorhaben (§§ 144 und 145 BauGB)

Im Sanierungsgebiet besteht für Bau- und Abbruchvorhaben, für den privaten und öffentlichen Grundstücksverkehr sowie für Miet- und Pachtverträge eine Genehmigungspflicht durch die Gemeinde. Dabei hat die Gemeinde zu prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben die Sanierung voraussichtlich erschwert, verhindert oder unmöglich macht. In diesem Falle ist die Genehmigung nach § 145 BauGB zu versagen. Die Gemeinde besitzt durch diese Regelung eine Kontrollfunktion bei der Durchführung der Sanierung.
 

Ausgleichsbeträge (§ 154 BauGB)

Ausgleichsbeträge können erhoben werden, wenn das Sanierungsverfahren unter Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften (§§ 152 – 156a BauGB) durchgeführt wird. In diesem Falle hat jeder Eigentümer eines Grundstücks im Sanierungsgebiet, bei dem eine sanierungsbedingte Bodenwertsteigerung ermittelt wird, nach Abschluss der Sanierung einen Ausgleichsbetrag zu entrichten. Der Ausgleichsbetrag richtet sich nach der sanierungsbedingten Erhöhung des Bodenwertes eines jeden einzelnen Grundstücks unter Berücksichtigung von evtl. Abschlägen. Im Rahmen der Sanierungsdurchführung können bei umfangreichen Neuordnungsmaßnahmen mit den Eigentümern (oder potenziellen Investoren) auch Regelungen über eine eventuelle vorzeitige Ablösung des Ausgleichsbetrags getroffen werden. Ggf. kann hierbei der Gemeinderat von der Erhebung von Ausgleichsbeträgen absehen, sollte der zu erwartende Verwaltungsaufwand höher als die zu erzielenden Einnahmen sein.

Ordnungsmaßnahmen (§ 147 BauGB)

Zu den Ordnungsmaßnahmen gehören:

  • Die Bodenordnung einschließlich des Erwerbs von Grundstücken,
  • die Freilegung von Grundstücken,
  • der Umzug von Bewohnern und Betrieben,
  • die Herstellung und Änderung von Erschließungsanlagen.

Die Durchführung von Ordnungsmaßnahmen ist grundsätzlich Aufgabe der Gemeinde. Sie kann aber die Durchführung auf der Grundlage eines Vertrages ganz oder teilweise dem Eigentümer überlassen. Die Ordnungsmaßnahmen haben zum Ziel, einzelne Grundstücke oder Bereiche neu zu ordnen.

Ordnungsmaßnahmen werden entschädigt. Bei der Freilegung von Grundstücken können die Abbruchkosten, die Abbruchneben- und -folgekosten sowie die sog. „untergehende Bausubstanz“ (Restwert) bis zu 100 % erstattet werden.

Baumaßnahmen (§ 148 BauGB)

Zu den Baumaßnahmen gehören:

  • Die Erneuerung, Modernisierung, Instandsetzung und Umnutzung von Gebäuden,
  • die Errichtung und Änderung von kommunalen Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen.

Private Erneuerungsmaßnahmen können mit einem pauschalen Fördersatz gefördert werden. Die Höchstgrenze beträgt dabei 35 % des zuwendungsfähigen Gesamtaufwandes. Bei Gebäuden mit besonderer Bedeutung (z. B. Denkmalschutz) kann eine Erhöhung des Fördersatzes um 15 % erfolgen. Der Fördersatz für Neubauten beträgt 30 %. Die Erneuerung von kommunalen Gebäuden ist mit 60 % förderfähig. Bei der Erneuerung/Modernisierung von Gebäuden mit besonderer historischer Bedeutung oder mit Denkmalschutz kann eine Erhöhung des Fördersatzes um 25 % erfolgen.

Festlegung der Frist, in der die Sanierung durchgeführt werden soll (§ 142 Abs. 3 BauGB)
Bei dem Beschluss über die Sanierungssatzung ist zugleich die Frist festzulegen, in der die Sanierung durchgeführt werden soll. Die Frist soll 15 Jahre nicht überschreiten.
Mit Zuwendungsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 04.06.2018 wurde der Bewilligungszeitraum für das Sanierungsgebiet „Ortsmitte“ bis zum 30.04.2027 befristet.

Bezüglich der Wahl des Sanierungsverfahrens ist das umfassende Verfahren unter Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften (§§ 152 - 156a BauGB) anzuwenden. Die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge finden Anwendung. Die Frist, in der die Sanierung „Ortsmitte“ durchgeführt werden soll, wurde auf zwölf Jahre, d. h. bis zum 30.04.2031 festgelegt.

Fördersätze für private Eigentümer

Allgemeines

Im Sanierungsgebiet „Ortsmitte“ besteht die Möglichkeit, für private Erneuerungsmaßnahmen einen Kostenerstattungsbetrag (Förderung, Zuschuss) zu gewähren. Grundsätzlich gilt, dass nur Maßnahmen gefördert werden können, die im Sanierungsgebiet „Ortsmitte“ liegen und vor Durchführung mit der Gemeinde abgestimmt worden sind. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung.

Voraussetzungen

Nach Durchführung einer Baumaßnahme (Erneuerung, Modernisierung, Instandsetzung, Umnutzung) soll das entsprechende Gebäude eine Restnutzungsdauer von mindestens 30 Jahren aufweisen. Zudem müssen sich diese Maßnahmen in das Ortsbild einfügen. Die Kosten der Erneuerungsmaßnahme müssen grundsätzlich wirtschaftlich sein.

Festlegung des Kostenerstattungsbetrags

Die Bezuschussung von privaten Erneuerungsmaßnahmen soll für die Eigentümer einen deutlichen Anreiz bieten, um städtebauliche Missstände zu beseitigen und die Wohnverhältnisse und die Funktionsfähigkeit des Gebietes zu verbessern. Der Eigentümer eines Gebäudes, der Erneuerungsmaßnahmen bzw. Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 BauGB durchführt, erhält deshalb einen anteiligen Zuschuss aus Sanierungsmitteln. Nach den Städtebauförderrichtlinien (StBauFR) kann dieser Zuschuss bei Gebäuden mit Wohnnutzung bzw. gewerblicher Nutzung bis maximal 35 % der berücksichtigungsfähigen Kosten betragen. Bei Gebäuden mit besonderer Bedeutung (z. B. Denkmalschutz) kann eine Erhöhung des Fördersatzes um 15 % erfolgen. Der Eigentümer hat auf die Bezuschussung einer Erneuerungsmaßnahme keinen Rechtsanspruch. Die Gemeinde entscheidet nach der städtebaulichen Bedeutung der Maßnahme und den finanziellen Gegebenheiten.

Förderung von privaten Ordnungsmaßnahmen, Gebäuderestwertentschädigung / Abbruchkosten

Nach § 147 BauGB ist die Durchführung der Ordnungsmaßnahmen Aufgabe der Gemeinde. Gemäß § 146 Abs. 3 BauGB kann sie die Durchführung auf Grund eines Vertrages ganz oder teilweise den Eigentümern überlassen. Hierzu gehören insbesondere die Freilegungskosten (Abbruch, Abbruchfolgekosten und Abbruchnebenkosten) sowie die sog. „Gebäuderestwertentschädigung“ (untergehende Bausubstanz) beim sanierungsbedingten Abbruch eines Gebäudes bzw. Gebäudeteils.
 

Festlegung eines Mindestausbaustandards beim Abschluss einer Vereinbarung über Erneuerungsmaßnahmen

Die Städtebauförderrichtlinien (StBauFR) schreiben vor, dass ein Gebäude nach Abschluss der Sanierung eine Restnutzungsdauer von ca. 30 Jahren haben soll. Deshalb ist in jedem Falle ein moderner Ausbaustandard anzustreben. Beim Abschluss von Erneuerungsvereinbarungen ist daher auf folgende Punkte zu achten:

  1. Bauliche Mängel im Bereich des Dachs und Dachstuhls, an der Fassade und an den tragenden Bauteilen müssen beseitigt werden (notwendige Instandsetzungsmaßnahmen).
  2. Eine ausreichende Wärmedämmung im Bereich der Außenwand einschließlich der Fenster und im Dachbereich muss erreicht werden.
  3. Ein umweltfreundliches und energiesparendes zentrales Heizsystem muss vorhanden sein, dabei sind auch alternative Energieträger (Solarenergie) denkbar.
  4. Jede Wohnung muss einen eigenen Abschluss aufweisen.
  5. In jede Wohnung ist eine Nasszelle mit modernen Sanitäranlagen und mit zentraler Warmwasserbereitung einzubauen.
  6. Sämtliche Installationen im Gebäude (insbesondere die Elektroleitungen) müssen den heutigen technischen Anforderungen entsprechen.
  7. Erneuerungsmaßnahmen und Neubauten haben der Ortsbildpflege zu dienen. Dies wird in den jeweiligen Einzelfällen entschieden.

Von diesen Anforderungen (Ziffern 1 – 7) soll im Einzelfall nur abgewichen werden, wenn die bauliche Struktur des Gebäudes (z. B. Denkmalschutz) die Erfüllung einzelner Anforderungen nicht zulässt oder wenn mit einzelnen Punkten ein unzumutbar hoher Kostenaufwand verbunden wäre.

Der Gemeinderat hat einstimmig folgende Zuschüsse beschlossen:

1. „Erneuerungszuschuss“

a) Für die Erstattung der Kosten von privaten Erneuerungsmaßnahmen (Modernisierungs-, Instandsetzungs- und Umnutzungsmaßnahmen) an Gebäuden gelten die Städtebauförderrichtlinien (StBauFR). Der Zuschuss bei Gebäuden mit Wohnnutzung bzw. gewerblicher Nutzung beträgt maximal 25 % der berücksichtigungsfähigen Kosten. Bei Gebäuden mit besonderer Bedeutung kann eine Förderung von 35% der berücksichtigungsfähigen Kosten gewährt werden. Bei Gebäuden mit Denkmalschutz kann eine Förderung von maximal 40 % der berücksichtigungsfähigen Kosten gewährt werden.
b) Der maximale Kostenerstattungsbetrag wird auf max. 25.000,- € „gedeckelt“.
c) Bei besonderen bzw. erhaltenswerten Gebäuden kann der Kostenerstattungsbetrag auf max. 35.000,- € erhöht werden.
d) Bei Gebäuden mit Denkmaleigenschaft kann der Kostenerstattungsbetrag auf max. 40.000,- € erhöht werden.
e) Das Mindestinvestitionsvolumen für eine Bezuschussung eines Einzelvorhabens beträgt 10.000 € (Bagatellgrenze).
f) Abweichungen sind im Einzelfall mit Zustimmung des Gemeinderates zulässig.
g) Die Verwaltung wird ermächtigt, private Erneuerungsmaßnahmen, die sich im Rahmen der genannten Konditionen bewegen, eigenständig abzuschließen. Es erfolgt ein regelmäßiges Berichtswesen an den Gemeinderat.

2. „Erstattung von Abbruchkosten“

a) Im Rahmen von Ordnungsmaßnahmen werden die vertraglich vereinbarten Abbruch-, Abbruchfolgekosten und Abbruchnebenkosten entsprechend der Sanierungszielsetzung bis maximal 100 % erstattet.
b) Eine Erstattung des Substanzverlusts (Gebäuderestwert) wird nicht gewährt.
c) Der maximale Kostenerstattungsbetrag wird auf max. 20.000,- € „gedeckelt“. Hinsichtlich der Abbruch-, Abbruchfolgekosten und Abbruchnebenkosten kann auch ein geringerer Betrag erstattet werden.
d) Der Gemeinderat kann in Ausnahmefällen von der Deckelung abweichen, sofern es sich bei dem Abbruchvorhaben um ein Vorhaben von besonderer städtebaulicher Bedeutung handelt.
e) Die Gemeindeverwaltung wird ermächtigt, einzelne Vereinbarungen über Ordnungs- und Baumaßnahmen abzuschließen.

3. „Mindestausbaustandard“ und Gestaltungsgrundsätze

Beim Abschluss von Erneuerungsvereinbarungen ist darauf zu achten, dass die Anforderungen eingehalten werden. Eine Abweichung im Einzelfall soll nur dann erfolgen, wenn die bauliche Struktur des Gebäudes (z. B. Denkmalschutz) die Erfüllung einzelner Anforderungen nicht zulässt oder wenn mit einzelnen Punkten ein unzumutbarer Kostenaufwand verbunden wäre.

SATZUNG

über die förmliche Festlegung desSanierungsgebietes „Ortsmitte“

Der Gemeinderat der Gemeinde Dauchingen hat auf Grund von § 142 Abs. 1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) und § 4 Abs. 1 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) jeweils in der aktuell gültigen Fassung in seiner Sitzung am 17.12.2018 folgende Satzung über die Festlegung des Sanierungsgebiets „Ortsmitte“ beschlossen.
 

§ 1Festlegung des Sanierungsgebietes

In dem nachfolgend näher beschriebenen Gebiet liegen städtebauliche Missstände nach § 136 BauGB vor. Dieser Bereich soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesentlich
verbessert oder umgestaltet werden. Das insgesamt ca. 12,05 ha umfassende Gebiet wird hiermit förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt und erhält die Bezeichnung „Ortsmitte“.
 

Die Abgrenzung des Sanierungsgebietes ergibt sich aus dem Lageplan der STEG Stadtentwicklung GmbH mit Datum vom 13.11.2018 (Originalmaßstab M 1:1000). Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im vorgenannten Lageplan abgegrenzten Fläche. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung. Die Sanierungssatzung sowie der Lageplan kann während der üblichen Öffnungszeiten im Rathaus Dauchingen von jedermann eingesehen werden. Werden innerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets durch Grundstückszusammenlegungen Flurstücke verschmolzen und neue Flurstücke gebildet oder entstehen durch Grundstücksteilungen neue Flurstücke, sind auf diese insoweit die Bestimmungen dieser Satzung und des Sanierungsmaßnahmenrechts (§§ 136 ff. BauGB) ebenfalls anzuwenden. Der Sanierungsvermerk (§ 143 Abs. 2 S. 2 BauGB) ist durch das Grundbuchamt auf den neu entstandenen Grundstücken zu übernehmen.

§ 2Durchführungsfrist

Die Sanierung soll innerhalb einer Frist von 12 Jahren und somit bis zum 30.04.2031 durchgeführt werden. Diese Frist kann durch Beschluss des Gemeinderats der Gemeinde Dauchingen verlängert werden.

§ 3Verfahren

Die Sanierungsmaßnahme wird unter Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB im umfassenden Verfahren durchgeführt.

§ 4Genehmigungspflichten

Die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge finden Anwendung.

§ 5Inkrafttreten

Die Satzung tritt gemäß § 143 Abs. 1 BauGB am Tage der Bekanntmachung in Kraft.
 

Dauchingen, den 17.12.2018

Torben Dorn
Bürgermeister
 

Hinweise:
 
Gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) sind eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB genannten Verfahrens- und Formvorschriften sowie ein nach
§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Gemäß § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn:
 

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Auf die Vorschriften des § 24 ff. BauGB (Vorkaufsrecht für die Gemeinde) und auf § 144 BauGB (genehmigungspflichtige Vorhaben) wird hingewiesen.

Bürgerinformationsveranstaltung zur "Städtebaulichen Erneuerungsmaßname Ortsmitte Dauchingen" am 12.07.2018

Am 12.07.2018 fand im Florianssaal eine Bürgerinformationsveranstaltung zur „Städtebaulichen Erneuerungsmaßnahme Ortsmitte Dauchingen“ mit Frau Rappold-Bierstedt und Herrn Munk von der STEG Stadtentwicklungsgesellschaft und der Verwaltung statt. Hierzu war die gesamte Einwohnerschaft eingeladen, insbesondere die Eigentümer und Mieter der Objekte, welche sich im Voruntersuchungsgebiet befinden. Insofern wurden 394 Einladungen verschickt, wobei es sich bei den Objekten um etwa 100 Grundstücke handelt, wovon 90 bebaut sind. Bei der Informationsveranstaltung waren ca. 110 Personen anwesend.

Bürgermeister Torben Dorn begrüßte die Zuhörenden herzlich und machte in seiner Rede deutlich, dass das derzeit geplante Sanierungsgebiet sich auch durch „Insellösungen“ oder Erweiterungen bzw. Verringerungen noch verändern kann. Interessiere Eigentümer, deren Objekte bislang nicht berücksichtigt wurden, können gerne auf die Mitarbeitenden der STEG Stadtentwicklungsgesellschaft und die Verwaltung zukommen. Die Maßnahme wird über eine Dauer von zehn Jahren laufen.
 

Anschließend beschrieb Herr Munk die Ziele der Maßnahme und ging auf besondere Bestände im Voruntersuchungsgebiet ein. Neben der Sanierung von Gebäuden ist beispielswiese auch die Instandsetzung bzw. Aufwertung von Straßen sowie die Nutzung von Geländebrachen vorgesehen.

Im Nachgang ging Frau Rappold-Bierstedt auf die Voraussetzungen für eine Förderung sowie auf den Ablauf des Förderungsverfahrens ein. Die Sanierungs- bzw. Neubaumaßnahme muss maßgeblich sein und sollte möglichst mehrere Gewerke umfassen. Lediglich kleinere Schönheitsreparaturen oder etwa ausschließlich die Pflasterung einer Einfahrt haben keine Bewilligungschancen.

Zu Beginn des Verfahrens können Sie als Eigentümer/in ein kostenloses Beratungsgespräch vereinbaren. Hiernach wird ein Bausachverständiger eine kostenfreie Modernisierungserhebung in dem zu sanierenden Objekt mit Ihnen durchführen. Anschließend können Sie entscheiden, ob die Maßnahme/n umgesetzt werden soll/en. Wenn Sie dies wünschen, findet eine gestalterische Abstimmung sowie eine Abstimmung der geplanten Maßnahmen statt. Bei diesem Schritt sollten Sie zudem Kostenvoranschläge der Handwerker Ihres Vertrauens einholen. Nach der Feinabstimmung sowie der Berechnung der Förderhöhe wird eine Vereinbarung zwischen Ihnen als Eigentümer/in und der Gemeinde abgeschlossen. Danach kann die Baumaßnahme beginnen. Nach deren Abschluss erfolgt die Schlussabrechnung.

Im Anschluss an die Wortbeiträge bestand die Möglichkeit, Fragen an die Mitarbeitenden der STEG Stadtentwicklung und an die Verwaltung zu richten. Hiervon wurde reichlich Gebrauch gemacht. Leider können Detailfragen wie beispielsweise die Förderhöhe oder die Planung der Ausgestaltung von Straßensanierungen noch nicht beantwortet werden.

Wie im Rahmen der Veranstaltung angekündigt und erläutert, wurden im Nachgang Fragebögen an alle Eigentümer von Objekten im Voruntersuchungsgebiet versendet, mit welchen hauptsächlich der Sanierungsbedarf und die Umsetzungsbereitschaft erhoben werden sollen. Die Fragebögen sollten bitte bis spätestens 13. August bei der Gemeindeverwaltung, Deißlinger Straße 1, 78083 Dauchingen eingereicht werden. Wir bitten alle, die an Sanierungs- oder Neubaumaßnahmen interessiert sind, uns dies mithilfe der Fragebögen innerhalb der Frist mitzuteilen. Nachträgliche Mitteilungen sind leider nicht möglich.
 

Bei Fragen dürfen Sie sich gerne mit Herrn Munk (Telefon: 0711/21068-182, E-Mail: hannes.munk@steg.de) und Frau Rappold-Bierstedt (Telefon: 0761/2928137-12, E-Mail: jasmin.rappold-bierstedt@steg.de) von der STEG Stadtentwicklung in Verbindung setzen. Ihr Ansprechpartner bei der Gemeindeverwaltung ist Herr Reiser (Telefon: 07720/9777-20, E-Mail: stefan.reiser@dauchingen.de).

Bekanntmachung über den Beginn der Vorbereitenden Untersuchungen im Bereich "Ortsmitte"

Der Gemeinderat der Gemeinde Dauchingen hat in seiner Sitzung am 11. Juni 2018 gem. §141 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) den Beginn der Vorbereitenden Untersuchungen für die Sanierung Dauchingen "Ortsmitte" beschlossen.

In dem abgegrenzten Gebiet liegen städtebauliche Missstände und Mängel vor, die im Rahmen der Vorbereitenden Untersuchungen näher untersucht und ermittelt werden sollen. Insbesondere sollen die städtebaulichen, strukturellen, funktionalen und gestalterischen Entwicklungspotenziale im Untersuchungsgebiet dargestellt und entsprechende Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entwicklungspotenziale  aufgezeigt werden.

Das festgelegte Untersuchungsgebiet umfasst ca. 11,98 ha und ist im Lageplan der STEG Stadtentwicklung GmbH mit Datum vom 16.05.2018 abgegrenzt. (268 KB)

Gemäß § 141 Abs. 3 des BauGB wird dieser Beschluss hiermit bekanntgemacht.

Durch die Vorbereitenden Untersuchungen sollen Beurteilungsgrundlagen über die Notwen­digkeit der Sanierung, der sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zu­sammenhänge sowie die Möglichkeit der Planung und Durchführung der Sanierung gewon­nen werden. Es soll dabei auch die Einstellung und Mitwirkungsbereitschaft der Eigentümer, Mieter, Pächter und anderen Nutzungsberechtigten im Untersuchungsgebiet zu der beab­sichtigten Sanierung ermittelt sowie Vorschläge hierzu entgegengenommen werden.
 

 Die Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstigen zum Besitz oder zur Benutzung eines Grund­stückes, Gebäudes oder Gebäudeteils Berechtigten sowie ihre Beauftragten im Untersuchungsgebiet sind gem. § 138, Abs. 1 des BauGB verpflichtet, der Gemeinde oder ihren Beauftragten Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines Gebietes oder zur Vorbereitung und Durchführung der Sanierung erforderlich ist.

Mit der Durchführung der Vorbereitenden Untersuchungen wurde die STEG Stadtentwicklung GmbH in Stuttgart beauftragt.