Grundsteuer neu – Fragen und Antworten

Am Montag, 02.12.2024, wurden vom Gemeinderat die neuen Hebesätze für die Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft) und Grundsteuer B (Gebäude und unbebaute Grundstücke) beschlossen. Ab dem Jahr 2025 gelten folgende Hebesätze:

Grundsteuer A - 335 %

Grundsteuer B - 360 %

Ziel war es, dass die Grundsteuer aufkommensneutral erhoben wird. Aufkommensneutralität bezieht sich auf das Gesamteinkommen der Gemeinde aus der Grundsteuer gegenüber dem Vorjahr. Trotzdem wird es zu erheblichen Verschiebungen bei der Steuerbelastung für den einzelnen Grundstückseigentümern kommen. Bisher wurde zur Grundsteuer B auch das Gebäude bzw. dessen Wert mitberücksichtigt, ab 2025 ist nur noch der Grundstückswert entscheidend. Vor allem größere Grundstücke / unbebaute Grundstücke werden durch die neue Berechnungsmethodik mehr Grundsteuer bezahlen als zuvor.

Wie berechnet sich die Grundsteuer B ab dem Jahr 2025?

  1. Durch das Finanzamt: Grundstücksfläche x Bodenrichtwert = Grundsteuerwert
    Der Bodenrichtwert kann unter: www.gutachterausschuesse-bw.de (Bodenrichtwerte Grundsteuer unter Eingabe der Straße, Hausnummer und dem Ort) eingesehen werden
  2. Durch das Finanzamt: Grundsteuerwert x Grundsteuermesszahl (1,3 Promille – bei Wohnnutzung 30 % reduziert) = Grundsteuermessbetrag
    Die Bescheide zum Grundsteuerwert und zum Grundsteuermessbetrag müsste Ihnen bereits vorliegen.
  3. Durch die Gemeinde: Grundsteuermessbetrag x Hebesatz (360 %) = Grundsteuerbescheid

Wer hat den Bodenrichtwert festgelegt?

Die Bodenrichtwerte wurden vom örtlichen Gutachterausschuss als unabhängigem Gremium auf den für die Bewertung relevanten Stichtag 01. Januar 2022 festgestellt. Der Gutachterausschuss ist ein selbstständiges und unabhängiges Gremium dessen Mitglieder Erfahrungen im örtlichen Grundstücksmarkt haben. (Gemeinsamer Gutachterausschuss nordöstlicher Schwarzwald-Baar-Kreis, Winkelstraße 9, 78056 Villingen-Schwenningen)

Warum ist mein Messbetrag höher als bisher?

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil festgestellt, dass die bisherige Bemessung der Grundsteuer nicht verfassungsgemäß war, daher wurde eine Neuregelung der Grundsteuer erforderlich. Dabei kann es teilweise zu deutlichen Belastungsverschiebungen im Vergleich zu der bisherigen Rechtslage sowie zwischen den einzelnen Nutzungen und örtlichen Lagen der Grundstücke kommen. Deshalb gibt es Grundstücke, für die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher, und Grundstücke, für die weniger als bisher zu bezahlen ist. Belastungsverschiebungen treten als Konsequenz aus der Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils durch das Land Baden-Württemberg auf.

Warum habe ich für mein Wohngebäude/ meine Wohnung keine Ermäßigung bei der Messzahl erhalten?

Wohngebäude erhalten bei der Grundsteuer B einen Abschlag von 30 % gegenüber Nichtwohngebäuden. Eventuell haben Sie bei der Abgabe Ihrer Grundsteuererklärung die Ermäßigung für die Wohnnutzung nicht angekreuzt.

oder

Die Ermäßigung setzt einen Antrag beim Finanzamt voraus. Sollten Sie die Grundsteuererklärung nicht rechtzeitig abgegeben haben, war das Finanzamt verpflichtet, zu schätzen, aus diesem Grund wurde mangels Antrags keine Ermäßigung gewährt.
-> Bitte klären Sie das mit dem zuständigen Finanzamt.

oder

Die Wohnnutzung tritt erst nach dem Bewertungsstichtag 2022 ein. In diesem Fall setzen Sie sich mit dem zuständigen Finanzamt in Verbindung, diese werden eine Änderung am Grundsteuermessbescheid vornehmen um die Ermäßigung bei der Messzahl zu gewähren. (Finanzamt Villingen- Schwenningen Tel. 07721/923-0)

Warum werden die Gebäude nicht mehr mitbewertet?

Der Landesgesetzgeber in Baden-Württemberg hat sich dafür entschieden, im Rahmen der Grundsteuer B nur auf den Bodenwert (Bodenwert x Grundstücksfläche) abzustellen. Der Wert des Gebäudes spielt im neuen Grundsteuermodell keine Rolle.

Warum habe ich nur für mein Objekt X einen Grundsteuerbescheid bekommen und nicht auch für das Objekt Y?

Sofern der Grundsteuermessbescheid für das Objekt Y bei der Gemeinde noch nicht vorliegt:
Haben Sie dafür einen Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt erhalten?-> Bitte wenden Sie sich mit einer Kopie des Grundsteuermessbescheides an Frau Weinbuch Tel. 07720-9777-24, sie wird sich dann mit dem Finanzamt in Verbindung setzten.

Wenn nein: Sobald der Grundsteuermessbescheid bei uns eingeht, erhalten Sie auch für das Objekt Y einen Grundsteuerbescheid.-> Für den aktuellen Bearbeitungsstand Ihres Objektes wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt. (Finanzamt Villingen- Schwenningen Tel. 07721/923-0)

Warum erhalte ich ein Grundsteuerbescheid obwohl mir das Grundstück nicht/ nicht mehr gehört?

Sie haben das Grundstück in der Vergangenheit verkauft oder auf jemanden übertragen? - Anhand des Kaufvertrags erstellt das Finanzamt automatisch einen neuen Messbescheid zum 01. Januar des auf den Kauf folgenden Jahres. Bis zur Bearbeitung durch das Finanzamt bleiben Sie steuerpflichtig. Durch die Umstellung der Grundsteuer kann es sein, dass das Finanzamt Umschreibungen im letzten Jahr noch nicht durchgeführt hat. Sobald der Messbescheid des Finanzamts vorliegt, erhalten Sie von uns einen Aufhebungsbescheid. Die zu viel entrichtete Grundsteuer wird Ihnen dann von Amts wegen erstattet.

-> Für den aktuellen Bearbeitungsstand Ihres Objektes wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt. (Finanzamt Villingen- Schwenningen Tel. 07721/923-0)

Wann muss ich die Grundsteuer bezahlen?

Auf dem Grundsteuerbescheid sind die Fälligkeiten Ihrer Grundsteuer genau aufgelistet.

In der Regel viermal jährlich zur Quartalsmitte (15.02 – 15.05 – 15.08 - 15.11)

Wenn Sie in der Vergangenheit bereits die Zahlung der Grundsteuer zum 01.07 beantragt haben, wird dies auch in Zukunft übernommen, bis Sie eine Änderung bei uns beantragen.
-> Gerne dürfen Sie auch unser SEPA-Lastschriftmandat (89 KB) ausfüllen.

Sie haben gegen Ihren Grundsteuerwertbescheid, den Sie vom Finanzamt erhalten haben, rechtzeitig Einspruch eingelegt. Warum habe ich trotzdem einen Grundsteuerbescheid mit einer Zahlungsaufforderung der Gemeinde Dauchingen erhalten?

Der Einspruch gegen den Grundsteuerbescheid ruht zwar, dennoch läuft das Grundsteuererhebungsverfahren ganz normal weiter.

Der Einspruch beim Finanzamt entbindet Sie nicht von der Verpflichtung die Grundsteuer zu bezahlen. Soweit ein Einspruch beim Finanzamt gegen den Grundsteuermessbescheid erfolgreich ist, ändert auch die Gemeinde in Folge den Grundsteuerbescheid und erstattet die zu viel gezahlte Grundsteuer zurück.

Muss ich die Grundsteuer bezahlen, auch wenn ich Widerspruch bei der Gemeinde eingelegt habe?

Ein Widerspruch bei der Gemeinde entbindet Sie nicht von der Verpflichtung die Grundsteuer zu bezahlen. Soweit ein Widerspruch erfolgreich ist, wird der Grundsteuermessbescheid geändert und die zu viel gezahlte Grundsteuer erstattet.

An wen muss ich mich wenden, wenn ich Rückfragen zur Grundsteuer habe?

Sollten Sie nach Erhalt des Grundsteuerbescheides Rückfragen hierzu haben, die sich auf die Ermittlung des Grundsteuermessbetrags (Festlegung beim Finanzamt) beziehen, müssen Sie sich an das zuständige Finanzamt wenden. (Finanzamt Villingen- Schwenningen Tel. 07721/923-0)

Sollten Sie keinen Grundsteuerbescheid erhalten, obwohl Sie weiterhin Eigentümer des Grundstücks sind, können Sie sich gerne an die Gemeinde Dauchingen wenden. Es ist möglich, dass beim Finanzamt einzelne Grundstücke noch in Bearbeitung sind. (Frau Weinbuch Tel. 07720/9777-24)

Bei allgemeinen Rückfragen zum Grundsteuerbescheid dürfen Sie sich an folgende Personen im Rathaus wenden:

Frau Lena Weinbuch

Grundsteuer, Gewerbesteuer, Hundesteuer, Wasser- und Abwassergebühren

Raum 13
Herr Stefan Reiser

Fachdienstleiter Finanzen & Bauen

Fax (0 77 20) 97 77-33
Raum 5
Herr Gerhard Stier

Bauverwaltung, Tiefbau, Grundstücksverkehr, Grundbucheinsicht

Fax (0 77 20) 97 77-33
Raum 1
Frau Marion Drescher

Gemeindekasse, Buchhhaltung

Fax (0 77 20) 97 77-33
Raum 6