Das digitale Rathaus

Service-BW

Einen unverzichtbaren Bestandteil der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes in Baden-Württemberg bildet die zentrale E-Government-Plattform service-bw. Jede Bürgerin und jeder Bürger kann sich auf service-bw kostenfrei ein sicher verschlüsseltes Servicekonto mit Postfach und Dokumentensafe einrichten. Damit können sie sich in digitalen Verwaltungsleistungen auf service-bw elektronisch identifizieren und mit Behörden sicher kommunizieren, zum Beispiel mit Ihrem Bürgerbüro. Die für elektronische Verfahren benötigten Dokumente können im Dokumentensafe verschlüsselt abgelegt und verwaltet werden. Das Servicekonto von service-bw samt Dokumentensafe ist weltweit, mobil, sicher und geräteunabhängig als Web-App über das Internet verfügbar. Es unterstützt die Onlineausweisfunktion des elektronischen Personalausweises und des elektronischen Aufenthaltstitels. Inzwischen lassen sich moderne Smartphones (Android und iOS) dafür als Lesegerät einsetzen; dazu ist lediglich die AusweisApp2 zu installieren.

Um diese elektronischen Dienstleistungen zu beantragen benötigen Sie ein Service-BW Konto. 

Hier kostenloses Servicekonto anlegen

Online-Ausweisfunktion

Mit der Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises, elektronischen Aufenthaltstitels oder Ihrer eID-Karte können Sie sich online eindeutig und sicher identifizieren.

Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Online-Ausweisfunktion ist aktiviert
  • Die selbstgewählte, sechststellige PIN ist bekannt
  • Sie haben die AusweisApp2 installiert
  • Sie verfügen über ein NFC-fähiges Smartphone oder ein USB-Kartenlesegerät

Sie wissen nicht, ob Ihre Online-Ausweisfunktion aktiviert ist? Sie haben Ihre PIN vergessen oder verlegt? Sie fragen sich, wo und wie Sie die App installieren können? All diese Fragen werden Ihnen hier beantwortet.

Mehr Informationen zur Online-Ausweisfunktion

Zahlungsmöglichkeiten

Sofern die Leistungen gebührenpflichtig sind, können diese nach erfolgreicher Antragstellung bezahlt werden. Aktuell bieten wir hierfür die Bezahlmöglichkeit PayPal an.

Verfügbare Online-Dienstleistungen

Leistungen

Schulraumförderung für private Pflegeschulen beantragen

Sie sind Träger einer Berufsfachschule für Pflege in freier und öffentlicher Trägerschaft. Sofern Ihre Miet- und Investitionskosten nicht bereits auf der Grundlage des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) finanziert werden, können Sie hier einen auf Antrag auf Zuschüsse des Landes zum Ausgleich stellen.

Die Höhe des Zuschusses bemisst sich:

  • an der Gesamtzahl der an der jeweiligen Schule im Bewilligungszeitraum beschulten Schülerinnen und Schüler,
  • an der Dauer des Bewilligungszeitraums und
  • an der räumlichen Lage der Schule.

Zuständige Stelle

Zuständige Förderbehörde ist das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Schule ihren Sitz hat (Abteilungen 2).

Leistungsdetails

Voraussetzungen

  • Berufsfachschule für Pflege in freier oder öffentlicher Trägerschaft
  • keine staatlich anerkannte Ausbildungsstätte an einem Krankenhaus zur Ausbildung des Berufs Pflegefachfrau beziehungsweise Pflegefachmann im Sinne des § 2 Nummer 1 a Buchstabe e KHG
  • Genehmigung der Schule als Ersatzschule
  • Beschulung von Schülerinnen und Schülern nach den Vorgaben des Pflegeberufegesetzes

Verfahrensablauf

Sie können das Antragsformular online über Service-BW oder schriftlich ausfüllen und es der Förderbehörde per E-Mail übermitteln:

  • Der Träger der förderberechtigen Schule beantragt die Förderung zu Beginn eines jeden Kalenderjahres. Dem Antrag ist, zur vorläufigen Bestimmung der Zahl der beschulten Schülerinnen und Schüler, die Zahl der Schülerinnen und Schüler, die zu Beginn des Bewilligungszeitraums an der Pflegeschule auf der Grundlage des Pflegeberufegesetzes beschult werden, hinzuzufügen (Stichtag: 1. Januar; vergleich 6.7. der Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums zur Förderung der Bereitstellung von notwendigen Schulräumen an Pflegeschulen in öffentlicher und freier Trägerschaft ohne Krankenhausanbindung (Verwaltungsvorschrift Schulraumförderung) . Hierbei wird die Förderung stets für ein Kalenderjahr den beantragt (Bewilligungszeitraum).
  • Die Förderbehörde prüft den Antrag. Nachdem der Antrag bewilligt wurde, zahlt die Förderbehörde 70 Prozent des bewilligten Betrags aus. 30 Prozent des bewilligten Betrags werden einbehalten und erst nach der Prüfung des Verwendungsnachweises im Folgejahr ausgezahlt.
  • Der Träger legt jährlich zum 30. Juni, des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres, den Verwendungsnachweis vor. Diesem ist eine Mehrfertigung der Abrechnung einschließlich Anlagen beizulegen, aus welchem sich die Zahl der Beschulten ergibt. In der Abrechnung erkenntliche persönliche Daten, zum Beispiel Namen von Auszubildenden, schwärzen Sie bitte.
  • Die Förderbehörde prüft den Verwendungsnachweis. Im Falle einer Über- oder Unterschreitung wird die Förderung dem Verhältnis dieser Über- oder Unterschreitung entsprechend und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel angepasst.

Fristen

  • Stellen Sie den Antrag auf Zuschussgewährung bis zum 1. März eines jeweiligen Kalenderjahres (Bewilligungszeitraum)
  • Übermitteln Sie den Verwendungsnachweis einschließlich Mehrfertigung der Abrechnung jährlich zum 30. Juni.

Erforderliche Unterlagen

  • Onlineantrag, über service-bw eingereicht oder
  • Antragsformular, ausgefüllt und unterschrieben; Grundlage sind Schülerzahlen zum 01.01.
  • Online-Verwendungsnachweis, über service-bw eingereicht oder
  • Verwendungsnachweisformular, ausgefüllt und unterschrieben
  • Mehrfertigung der Abrechnung einschließlich (personenbezogener Daten geschwärzte) Anlagen

Kosten

keine

Hinweise

keine

Vertiefende Informationen

keine

Freigabevermerk

03.07.2025 Regierungspräsidium Freiburg