Das digitale Rathaus

Service-BW

Einen unverzichtbaren Bestandteil der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes in Baden-Württemberg bildet die zentrale E-Government-Plattform service-bw. Jede Bürgerin und jeder Bürger kann sich auf service-bw kostenfrei ein sicher verschlüsseltes Servicekonto mit Postfach und Dokumentensafe einrichten. Damit können sie sich in digitalen Verwaltungsleistungen auf service-bw elektronisch identifizieren und mit Behörden sicher kommunizieren, zum Beispiel mit Ihrem Bürgerbüro. Die für elektronische Verfahren benötigten Dokumente können im Dokumentensafe verschlüsselt abgelegt und verwaltet werden. Das Servicekonto von service-bw samt Dokumentensafe ist weltweit, mobil, sicher und geräteunabhängig als Web-App über das Internet verfügbar. Es unterstützt die Onlineausweisfunktion des elektronischen Personalausweises und des elektronischen Aufenthaltstitels. Inzwischen lassen sich moderne Smartphones (Android und iOS) dafür als Lesegerät einsetzen; dazu ist lediglich die AusweisApp2 zu installieren.

Um diese elektronischen Dienstleistungen zu beantragen benötigen Sie ein Service-BW Konto. 

Hier kostenloses Servicekonto anlegen

Online-Ausweisfunktion

Mit der Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises, elektronischen Aufenthaltstitels oder Ihrer eID-Karte können Sie sich online eindeutig und sicher identifizieren.

Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Online-Ausweisfunktion ist aktiviert
  • Die selbstgewählte, sechststellige PIN ist bekannt
  • Sie haben die AusweisApp2 installiert
  • Sie verfügen über ein NFC-fähiges Smartphone oder ein USB-Kartenlesegerät

Sie wissen nicht, ob Ihre Online-Ausweisfunktion aktiviert ist? Sie haben Ihre PIN vergessen oder verlegt? Sie fragen sich, wo und wie Sie die App installieren können? All diese Fragen werden Ihnen hier beantwortet.

Mehr Informationen zur Online-Ausweisfunktion

Zahlungsmöglichkeiten

Sofern die Leistungen gebührenpflichtig sind, können diese nach erfolgreicher Antragstellung bezahlt werden. Aktuell bieten wir hierfür die Bezahlmöglichkeiten giropay und PayPal an.

Verfügbare Online-Dienstleistungen

Leistungen

Schulraumförderung für private Pflegeschulen beantragen

Sie sind Träger einer Berufsfachschule für Pflege in freier und öffentlicher Trägerschaft. Sofern Ihre Miet- und Investitionskosten nicht bereits auf der Grundlage des Krankenhausfinanzierungsgesetzes finanziert werden, können Sie hier einen auf Antrag auf Zuschüsse des Landes zum Ausgleich stellen.

Die Höhe des Zuschusses bemisst sich:

  • an der Gesamtzahl der an der jeweiligen Schule im Bewilligungszeitraum beschulten Schülerinnen und Schüler,
  • an der Dauer des Bewilligungszeitraums und
  • an der räumlichen Lage der Schule.

Zuständige Stelle

Zuständige Förderbehörde ist das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Schule ihren Sitz hat (Abteilungen 2).

Leistungsdetails

Voraussetzungen

  • Berufsfachschule für Pflege in freier oder öffentlicher Trägerschaft
  • keine staatlich anerkannte Einrichtung an einem Krankenhaus zur Ausbildung des Berufs Pflegefachfrau beziehungsweise Pflegefachmann
  • Genehmigung der Schule als Ersatzschule
  • Beschulung von Schülerinnen und Schülern nach den Vorgaben des Pflegeberufegesetzes

Verfahrensablauf

Sie können das Antragsformular online oder schriftlich ausfüllen und es der Förderbehörde per E-Mailoder alternativ per Post übermitteln.

Der Träger der förderberechtigen Schule beantragt die Förderung zu Beginn jedes Schuljahres innerhalb von vier Wochen nach der endgültigen Meldung der Schülerzahl an die Ausbildungsfonds Baden-Württemberg GmbH (AFBW), das heißt innerhalb von acht Wochen nach Schuljahresbeginn. Hierbei wird die Förderung stets für den Zeitraum bis zum Beginn des nächsten Schuljahres an der Schule beantragt (Bewilligungszeitraum).

Achtung: Beginnen im selben Kalenderjahr zwei Schuljahre, zum Beispiel zum 1. April und zum 1. Oktober, sind somit zwei Anträge zu stellen, jeweils für die Gesamtzahl der zu Beginn des jeweiligen Schuljahres an der Schule nach den Vorgaben des Pflegeberufegesetzes beschulten Schülerinnen und Schüler (nicht nur für die neu beginnenden Schülerinnen und Schüler). Der Bewilligungszeitraum beträgt in diesem Fall jeweils sechs Monate (April bis September und Oktober bis März).

Die Förderbehörde prüft den Antrag. Nachdem der Antrag bewilligt wurde, zahlt die Förderbehörde 70 Prozent des bewilligten Betrags aus. 30 Prozent des bewilligten Betrags werden einbehalten und erst nach der Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt.

Der Träger legt jährlich zum 30. Juni des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres den Verwendungsnachweis vor. Daraus ergibt sich die Zahl der Schülerinnen und Schüler. Dem Verwendungsnachweis ist eine Mehrfertigung der Abrechnung einschließlich Anlagen beizulegen. In der Abrechnung erkenntliche persönliche Daten, zum Beispiel Namen von Auszubildenden, schwärzen Sie bitte.

Die Förderbehörde prüft den Verwendungsnachweis. Sofern bei der Prüfung des Verwendungsnachweises keine Unterschreitung der Schülerzahl, für welche die Förderung beantragt wurde, festgestellt wird, kann der einbehaltene Betrag ausgezahlt werden. Das sind 30 Prozent des Bewilligungsbetrages.

Achtung: Der Verwendungsnachweis betrifft, anders als die Bewilligungen, immer genau ein Kalenderjahr. Ein Bewilligungszeitraum, der in zwei Kalenderjahren liegt, zum Beispiel von Oktober bis März, ist daher in zwei Jahren Teil des Verwendungsnachweises. In diesem Fall erfolgt die Auszahlung des für diesen Bewilligungszeitraum einbehaltenen Betrags in zwei Auszahlungeneine im Jahr nach der Bewilligung und eine weitere im darauffolgenden Jahr. Dies bedeutet auch, dass der Verwendungsnachweis immer Informationen zu zwei oder drei Bewilligungszeiträumen enthält.

 

Fristen

  • Stellen Sie den Antrag auf Zuschussgewährung innerhalb von vier Wochen nach der endgültigen Meldung der Schülerzahl an den Ausbildungsfonds Baden-Württemberg GmbH (AFBW), das heiß innerhalb von acht Wochen nach Schuljahresbeginn.
  • Übermitteln Sie den Verwendungsnachweis einschließlich Mehrfertigung der Abrechnung jährlich zum 30. Juni.

Erforderliche Unterlagen

  • Onlineantrag, über service-bw eingereicht oder
  • Antragsformular, ausgefüllt und unterschrieben
  • Online-Verwendungsnachweis, über service-bw eingereicht oder
  • Verwendungsnachweisformular, ausgefüllt und unterschrieben
  • geschwärzte Mehrfertigung der Abrechnung einschließlich Anlagen

Kosten

keine

Hinweise

keine

Vertiefende Informationen

keine

Freigabevermerk

  • 10.03.2023 Regierungspräsidium Freiburg