Das digitale Rathaus

Service-BW

Einen unverzichtbaren Bestandteil der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes in Baden-Württemberg bildet die zentrale E-Government-Plattform service-bw. Jede Bürgerin und jeder Bürger kann sich auf service-bw kostenfrei ein sicher verschlüsseltes Servicekonto mit Postfach und Dokumentensafe einrichten. Damit können sie sich in digitalen Verwaltungsleistungen auf service-bw elektronisch identifizieren und mit Behörden sicher kommunizieren, zum Beispiel mit Ihrem Bürgerbüro. Die für elektronische Verfahren benötigten Dokumente können im Dokumentensafe verschlüsselt abgelegt und verwaltet werden. Das Servicekonto von service-bw samt Dokumentensafe ist weltweit, mobil, sicher und geräteunabhängig als Web-App über das Internet verfügbar. Es unterstützt die Onlineausweisfunktion des elektronischen Personalausweises und des elektronischen Aufenthaltstitels. Inzwischen lassen sich moderne Smartphones (Android und iOS) dafür als Lesegerät einsetzen; dazu ist lediglich die AusweisApp2 zu installieren.

Um diese elektronischen Dienstleistungen zu beantragen benötigen Sie ein Service-BW Konto. 

Hier kostenloses Servicekonto anlegen

Online-Ausweisfunktion

Mit der Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises, elektronischen Aufenthaltstitels oder Ihrer eID-Karte können Sie sich online eindeutig und sicher identifizieren.

Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Online-Ausweisfunktion ist aktiviert
  • Die selbstgewählte, sechststellige PIN ist bekannt
  • Sie haben die AusweisApp2 installiert
  • Sie verfügen über ein NFC-fähiges Smartphone oder ein USB-Kartenlesegerät

Sie wissen nicht, ob Ihre Online-Ausweisfunktion aktiviert ist? Sie haben Ihre PIN vergessen oder verlegt? Sie fragen sich, wo und wie Sie die App installieren können? All diese Fragen werden Ihnen hier beantwortet.

Mehr Informationen zur Online-Ausweisfunktion

Zahlungsmöglichkeiten

Sofern die Leistungen gebührenpflichtig sind, können diese nach erfolgreicher Antragstellung bezahlt werden. Aktuell bieten wir hierfür die Bezahlmöglichkeiten giropay und PayPal an.

Verfügbare Online-Dienstleistungen

Leistungen

Medizinische Rehabilitationsmaßnahme beantragen

Wenn Sie möchten, dass Ihre Krankenkasse oder ein anderer Versicherungsträger für den Großteil Ihrer medizinischen Rehabilitationskosten aufkommt, können Sie mit einer Empfehlung Ihres behandelnden Arztes eine medizinische Rehabilitationsleistung erhalten.

Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen müssen grundsätzlich in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen durchgeführt werden, mit denen der zuständige Versicherungsträger einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat.

Wählen Sie eine zertifizierte Einrichtung, mit der kein Versorgungsvertrag besteht, müssen Sie die Mehrkosten bis zu 50 Prozent selbst tragen.


Eine Rehabilitation kann Ihnen helfen, den dauerhaften Eintritt einer Behinderung oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder mit den Folgen Ihrer Erkrankung besser zurechtzukommen. Die Kosten übernimmt in diesem Fall Ihre Krankenkasse.
Soll eine Rehabilitation dazu dienen, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen, werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation von der Rentenversicherung erbracht.
Bei einer Berufskrankheit oder einem Arbeitsunfall ist die Unfallversicherung als Leistungsträger zuständig.

Wunsch und Wahlrecht
Gern können Sie Ihren Versicherungsträger (Krankenkasse, Rentenversicherung, Unfallversicherung etc.) Ihre Wünsche zu einer bestimmten Rehabilitationseinrichtung nennen. Ihr Versicherungsträger prüft, ob diesen Wünschen entsprochen werden kann. Dabei wird auch Ihre persönliche Lebens- und Familiensituation beachtet.

Wichtig ist jedoch immer, dass das Rehabilitationsziel in der von Ihnen gewählten Rehabilitationseinrichtung mit der gleichen Wirkung und in der gleichen Qualität erreicht werden kann, wie in der Einrichtung, die Ihr Versicherungsträger ausgewählt hätte.

Sollte für Ihre Auswahl einer teureren Einrichtung kein ausreichender Grund vorliegen, kann diese dennoch ausgewählt werden, wenn sie medizinisch geeignet ist und über einen Versorgungsvertrag verfügt. In diesem Fall sind bei der Krankenkasse die Mehrkosten bis zu Hälfte durch Sie selbst zu tragen. Die gesetzliche Zuzahlung ist davon unabhängig zu leisten.

Zuständige Stelle

  • für die ärztliche Empfehlung: Ihr behandelnder Arzt
  • für den Antrag auf medizinische Rehabilitationsleistungen:
    • für alle bei einer gesetzlichen Krankenkasse Versicherten (sofern nicht ein anderer der unten genannten Träger zuständig ist): Ihre Krankenkasse
    • für rentenversicherte Berufstätige: die gesetzliche Rentenversicherung
    • für Rehabilitationsmaßnahmen nach einem Arbeitsunfall oder aufgrund einer Berufskrankheit: die Unfallkasse oder die Berufsgenossenschaft
    • für Wehrdienst- und Kriegsgeschädigte und Opfer von Gewalt: das Versorgungsamt (Landratsamt)
    • Personen, die weder renten- noch krankenversichert sind, aber als bedürftig im Sinnes des Sozialhilfegesetzes gelten: das Sozialamt
      Sozialamt ist,
      • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
      • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

Trotz der Aufgliederung in unterschiedliche Zuständigkeiten sind alle Rehabilitationsträger (z.B. Kranken-, Renten-, Unfallversicherung und Träger der sozialen Entschädigung) zur engen Zusammenarbeit verpflichtet. Örtliche "Gemeinsame Servicestellen der Rehabilitationsträger in Baden-Württemberg" sind die gemeinsamen Anlaufstellen für Leistungen.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

  • Ärztliche Empfehlung
  • Erfüllung der Wartezeit
    Wenn Sie bereits eine stationäre medizinische Rehabilitationsleistung in Anspruch genommen haben, haben Sie erst nach einer Dauer von vier Jahren erneut Anspruch darauf. Bei ambulanten Maßnahmen beträgt die Wartezeit drei Jahre. Ist eine frühere medizinische Rehabilitationsleistung medizinisch dringlich erforderlich, können Sie jedoch einen Antrag auf frühere Bewilligung einer neuerlichen Maßnahme stellen.

Verfahrensablauf

Der Arzt bestätigt Ihnen seine Empfehlung für eine medizinische Rehabilitationsleistung auf einem Formblatt. Dieses Formblatt reichen Sie gemeinsam mit dem Rehabilitationsantrag bei der zuständigen Stelle ein. Dort erhalten Sie auch die Antragsformulare.

Die zuständige Stelle kann Ihren Anspruch auf eine medizinische Rehabilitationsleistung von einer neutralen ärztlichen Einrichtung (z.B. Amtsarzt) überprüfen lassen. Wenn notwendig, kann sie auch eine neuerliche körperliche Untersuchung anordne.

Nach Prüfung des Anspruchs bewilligt die zuständige Stelle Ihre medizinische Rehabilitationsleistung oder lehnt Ihren Antrag ab. In beiden Fällen informiert Sie sie durch Bescheid.

Für die Dauer von medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen gelten folgende Höchstgrenzen:

  • für ambulante Rehabilitationsmaßnahmen: 20 Behandlungstage
  • für stationäre Rehabilitationsmaßnahmen: drei Wochen
    Ausnahme: Für Kinder unter 14 Jahren sollten stationäre Kuren vier bis sechs Wochen dauern.

Wenn es aus medizinischen Gründen dringlich erforderlich ist, kann die zuständige Stelle von dieser Beschränkung abweichen.

Fristen

-

Erforderliche Unterlagen

  • Formblatt mit ärztlicher Empfehlung

Kosten

für das Antragsverfahren: keine

Während der Maßnahme müssen Sie Unterkunft und Verpflegung bezahlen. Es gibt je nach Satzung der Krankenkasse pro Tag einen Zuschuss von bis zu EUR 16,00.

Für chronisch kranke Kleinkinder kann dieser Zuschuss je nach Satzung der Krankenkasse bis zu EUR 25,00 täglich betragen.

Wegen Zuzahlungen für stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahmen bzw. ambulante medizinische Rehabilitationsmaßnahmen informieren Sie sich direkt beim jeweiligen Kostenträger (Krankenkasse bzw. Rentenversicherung etc.).

Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen, die der Unfallversicherungsträger leistet, sind zuzahlungsfrei.

Hinweise

keine

Rechtsgrundlage

Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB 5)

  • § 23, § 40, § 61, § 111 für die gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB 6)

  • §§ 9 - 13, § 15, § 20, § 21, § 28, § 31, § 32 für die gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB 7)

  • § 1, § 26, § 33 für die gesetzliche Unfallversicherung

Freigabevermerk

14.11.2023 Sozialministerium Baden-Württemberg