Das digitale Rathaus

Service-BW

Einen unverzichtbaren Bestandteil der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes in Baden-Württemberg bildet die zentrale E-Government-Plattform service-bw. Jede Bürgerin und jeder Bürger kann sich auf service-bw kostenfrei ein sicher verschlüsseltes Servicekonto mit Postfach und Dokumentensafe einrichten. Damit können sie sich in digitalen Verwaltungsleistungen auf service-bw elektronisch identifizieren und mit Behörden sicher kommunizieren, zum Beispiel mit Ihrem Bürgerbüro. Die für elektronische Verfahren benötigten Dokumente können im Dokumentensafe verschlüsselt abgelegt und verwaltet werden. Das Servicekonto von service-bw samt Dokumentensafe ist weltweit, mobil, sicher und geräteunabhängig als Web-App über das Internet verfügbar. Es unterstützt die Onlineausweisfunktion des elektronischen Personalausweises und des elektronischen Aufenthaltstitels. Inzwischen lassen sich moderne Smartphones (Android und iOS) dafür als Lesegerät einsetzen; dazu ist lediglich die AusweisApp2 zu installieren.

Um diese elektronischen Dienstleistungen zu beantragen benötigen Sie ein Service-BW Konto. 

Hier kostenloses Servicekonto anlegen

Online-Ausweisfunktion

Mit der Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises, elektronischen Aufenthaltstitels oder Ihrer eID-Karte können Sie sich online eindeutig und sicher identifizieren.

Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Online-Ausweisfunktion ist aktiviert
  • Die selbstgewählte, sechststellige PIN ist bekannt
  • Sie haben die AusweisApp2 installiert
  • Sie verfügen über ein NFC-fähiges Smartphone oder ein USB-Kartenlesegerät

Sie wissen nicht, ob Ihre Online-Ausweisfunktion aktiviert ist? Sie haben Ihre PIN vergessen oder verlegt? Sie fragen sich, wo und wie Sie die App installieren können? All diese Fragen werden Ihnen hier beantwortet.

Mehr Informationen zur Online-Ausweisfunktion

Zahlungsmöglichkeiten

Sofern die Leistungen gebührenpflichtig sind, können diese nach erfolgreicher Antragstellung bezahlt werden. Aktuell bieten wir hierfür die Bezahlmöglichkeiten giropay und PayPal an.

Verfügbare Online-Dienstleistungen

Leistungen

Liste der bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser - Eintragung beantragen

Ingenieure und Ingenieurinnen der Fachrichtung Hochbau oder Bauingenieurwesen müssen in die Liste der Entwurfsverfasser eingetragen sein, damit sie als Entwurfsverfasser für Bauvorlagen zur Errichtung von Gebäuden, die eine Baugenehmigung oder ein Kenntnisgabeverfahren erfordern, beauftragt werden können.

Die Liste der Entwurfsverfasser wird von der Ingenieurkammer Baden-Württemberg geführt.

Hinweis: Sollten Sie bereits in einer solchen Liste eines anderen Bundeslandes eingetragen sein, gilt diese Eintragung auch in Baden-Württemberg.

Niedergelassene Bauvorlageberechtigte aus anderen EU-/EWR-Staaten

Wenn Sie in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR als Bauvorlageberechtigter oder Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind, sind Sie ohne Eintragung in die Liste der Entwurfsverfasser bauvorlageberechtigt. Sie müssen in diesem Fall

  • eine vergleichbare Berechtigung besitzen sowie
  • dafür die für eine Eintragung in die Liste der Entwurfsverfasser vergleichbaren Anforderungen erfüllen.

Sie müssen Ihre Tätigkeit bei der Ingenieurkammer Baden-Württemberg anzeigen, bevor Sie erstmalig als Bauvorlageberechtigter oder Bauvorlageberechtigte tätig werden. Die Ingenieurkammer bestätigt Ihnen auf Antrag, dass die Anzeige erfolgt ist.

Sind die Anforderungen in Ihrem Herkunftsstaat mit denen in Baden-Württemberg nicht vergleichbar, müssen Sie sich bescheinigen lassen, dass Sie die für eine Eintragung in die Liste der Entwurfsverfasser erforderlichen Anforderungen erfüllen. Die Bescheinigung müssen Sie bei der Ingenieurkammer Baden-Württemberg beantragen, die Sie nach Ausstellung der Bescheinigung in ein eigenes Verzeichnis einträgt.

Hinweis: Wenn Sie Ihre Tätigkeit bereits in einem anderen Bundesland angezeigt haben, ist eine Anzeige in Baden-Württemberg nicht nötig. Das gilt auch für die Ausstellung der Bescheinigung.

Zuständige Stelle

die Ingenieurkammer Baden-Württemberg

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Für die Eintragung in die Entwurfsverfasserliste müssen Sie

  • einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Hochbau oder des Bauingenieurwesens nachweisen und
  • nach dem Studienabschluss mindestens zwei Jahre praktisch auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden tätig gewesen sein.

Verfahrensablauf

Eintragung in die Liste der Entwurfsverfasser

Sie müssen die Eintragung in die Liste der Entwurfsverfasser beantragen. Das dazu notwendige Antragsformular steht Ihnen zum Download zur Verfügung. Sie erhalten von der zuständigen Behörde eine Eingangsbestätigung.

Die Ingenieurkammer prüft den Antrag auf formale Richtigkeit und Vollständigkeit und leitet ihn an den "Eintragungsausschuss Entwurfsverfasserliste" zur Begutachtung weiter. Über die Eintragung entscheidet dann der Kammervorstand.

Nimmt die zuständige Stelle Sie in die Entwurfsverfasserliste auf, erhalten Sie eine Urkunde.

Anzeige der Tätigkeit, wenn Sie in einem anderen EU-/EWR-Staat niedergelassen sind

Die Anzeige können Sie formlos bei der Ingenieurkammer Baden-Württemberg einreichen. Die Ingenieurkammer bestätigt Ihnen auf Antrag, dass die Anzeige erfolgt ist.

Antrag auf eine Bescheinigung über die Erfüllung der Eintragungsvoraussetzungen

Unterscheiden sich die Anforderungen in Ihrem Herkunftsland von denen in Baden-Württemberg? Dann müssen Sie die Bescheinigung darüber, dass Sie die Anforderungen für die Eintragung in die Liste der Entwurfsverfasser erfüllen, bei der Ingenieurkammer Baden-Württemberg beantragen. Nach der Ausstellung der Bescheinigung trägt die zuständige Stelle Sie in ein Verzeichnis ein.

Erforderliche Unterlagen

Eintragung in die Liste der Entwurfsverfasser

  • Nachweis über einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Hochbau oder des Bauingenieurwesens
  • Nachweise über die mindestens zweijährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der Entwurfsplanung
  • gegebenenfalls Bestätigung über die Eintragung bei einer anderen Ingenieurkammer

Hinweise, wie Sie die einzelnen Nachweise erbringen müssen, finden Sie im Antragsformular.

Anzeigeverfahren und Verzeichniseintrag

  • Bescheinigung, dass Sie als Bauvorlageberechtigter oder Bauvorlageberechtigte
    • rechtmäßig im Herkunftsstaat niedergelassen sind und
    • Ihnen die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung auch nicht vorübergehend untersagt ist
  • Nachweis, dass Sie für die Tätigkeit mindestens die Anforderungen erfüllen mussten, die für eine Eintragung in die Liste der Entwurfsverfasser erforderlich sind

Bescheinigungsverfahren und Verzeichniseintrag

  • Nachweis über einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Hochbau oder des Bauingenieurwesens
  • Nachweise über die mindestens zweijährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der Entwurfsplanung (z. B. Bescheinigung früherer Arbeitgeber)

Kosten

Gebühr für die Eintragung: EUR 300,00

Als Nichtkammermitglieder müssen Sie neben der Eintragungsgebühr zusätzlich eine jährlich zu entrichtende Listenführungsgebühr von 200 Euro bezahlen. Die Gebühr ermäßigt sich bei Mitgliedern anderer Ingenieurkammern auf EUR 66,66.

Bearbeitungsdauer

drei Monate

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 28.01.2020 freigegeben.