Das digitale Rathaus

Service-BW

Einen unverzichtbaren Bestandteil der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes in Baden-Württemberg bildet die zentrale E-Government-Plattform service-bw. Jede Bürgerin und jeder Bürger kann sich auf service-bw kostenfrei ein sicher verschlüsseltes Servicekonto mit Postfach und Dokumentensafe einrichten. Damit können sie sich in digitalen Verwaltungsleistungen auf service-bw elektronisch identifizieren und mit Behörden sicher kommunizieren, zum Beispiel mit Ihrem Bürgerbüro. Die für elektronische Verfahren benötigten Dokumente können im Dokumentensafe verschlüsselt abgelegt und verwaltet werden. Das Servicekonto von service-bw samt Dokumentensafe ist weltweit, mobil, sicher und geräteunabhängig als Web-App über das Internet verfügbar. Es unterstützt die Onlineausweisfunktion des elektronischen Personalausweises und des elektronischen Aufenthaltstitels. Inzwischen lassen sich moderne Smartphones (Android und iOS) dafür als Lesegerät einsetzen; dazu ist lediglich die AusweisApp2 zu installieren.

Um diese elektronischen Dienstleistungen zu beantragen benötigen Sie ein Service-BW Konto. 

Hier kostenloses Servicekonto anlegen

Online-Ausweisfunktion

Mit der Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises, elektronischen Aufenthaltstitels oder Ihrer eID-Karte können Sie sich online eindeutig und sicher identifizieren.

Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Online-Ausweisfunktion ist aktiviert
  • Die selbstgewählte, sechststellige PIN ist bekannt
  • Sie haben die AusweisApp2 installiert
  • Sie verfügen über ein NFC-fähiges Smartphone oder ein USB-Kartenlesegerät

Sie wissen nicht, ob Ihre Online-Ausweisfunktion aktiviert ist? Sie haben Ihre PIN vergessen oder verlegt? Sie fragen sich, wo und wie Sie die App installieren können? All diese Fragen werden Ihnen hier beantwortet.

Mehr Informationen zur Online-Ausweisfunktion

Zahlungsmöglichkeiten

Sofern die Leistungen gebührenpflichtig sind, können diese nach erfolgreicher Antragstellung bezahlt werden. Aktuell bieten wir hierfür die Bezahlmöglichkeit PayPal an.

Verfügbare Online-Dienstleistungen

Leistungen

Gaststättengewerbe - Vorläufige Erlaubnis beantragen

Sie möchten einen bestehenden Gaststättenbetrieb übernehmen, können aber noch nicht alle für die Gaststättenerlaubnis erforderlichen Unterlagen vorlegen? Dann kann Ihnen die Erlaubnisbehörde eine dreimonatige vorläufige Erlaubnis erteilen.

Zuständige Stelle

die Gaststättenbehörde

Gaststättenbehörde ist die Gemeinde- oder Stadtverwaltung oder das Landratsamt des Ortes, in dem die Gaststätte betrieben wird.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die vorläufige Erlaubnis sind:

  • Sie übernehmen die Gaststätte räumlich und im Betrieb unverändert von der Vorgängerin oder dem Vorgänger.
  • Die Gaststätte war nicht länger als ein Jahr geschlossen.

Verfahrensablauf

Die vorläufige Gaststättenerlaubnis müssen Sie schriftlich oder in elektronischer Form bei der zuständigen Stelle beantragen. Ihr Antrag muss handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.

Die Schriftform können Sie auch ersetzen, indem Sie

  • die Erklärung in einem elektronischen Formular abgeben, das von der zuständigen Stelle in einem Eingabegerät vor Ort oder über das Internet zur Verfügung gestellt wird. Bei einer Eingabe über das Internet müssen Sie Ihre Identität mit der elektronischen ID-Funktion Ihres Personalausweises oder Ihres elektronischen Aufenthaltstitels nachweisen.
  • eine absender-bestätigte De-Mail an die zuständige Stelle schicken. Absender-bestätigt heißt, Ihr De-Mail-Anbieter bestätigt in der De-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur, dass
    • er genau diesen Nachrichteninhalt von Ihnen entgegengenommen hat und
    • Sie sich für den Versand dieser De-Mail mit der elektronischen ID-Funktion Ihres Personalausweises oder auf einem anderen sicheren Weg statt mit Ihrem Benutzernamen und Passwort in Ihrem De-Mail-Konto angemeldet haben.

Sie müssen die erforderlichen Angaben machen und diejenigen Unterlagen vorlegen, die für die Beurteilung Ihres Antrags von Bedeutung sind.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

  • Ausgefülltes Antragsformular
  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
  • Für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
    • bei Unternehmenssitz in Deutschland:
      • bei in einem Register eingetragenen Unternehmen: Auszug aus dem Handelsregister
      • ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
    • bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.
  • Für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
  • Unterrichtungsnachweis der für Sie zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) (Bescheinigung der IHK über die Teilnahme an der Unterrichtung über lebensmittel- und hygienerechtliche Bestimmungen) oder Bescheinigung der IHK über das Vorliegen einer Abschlussprüfung eines staatlich anerkannten Ausbildungsberufs, die die Unterrichtung entbehrlich macht
  • Baupläne, Grundrisszeichnungen, Lagepläne
  • Wenn eine Stellvertretung die Gaststätte führen soll, zusätzlich:
    • Antrag auf Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis
    • persönliche Unterlagen der Stellvertretung

Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern.

Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen (z.B. Personalpapiere). Für die juristische Person benötigen Sie außerdem einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.

Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG) sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis. Für jede dieser Personen müssen Sie ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen einreichen.

Kosten

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der einschlägigen Gebührensatzung der Gemeinde oder Stadt beziehungsweise der Gebührenverordnung des Landratsamts.

Bearbeitungsdauer

Die Behörde muss über Ihren Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten entscheiden. Die Frist beginnt mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die beantragte Erlaubnis als erteilt, wenn Ihr Antrag hinreichend bestimmt ist.

Hinweis: Die Behörde kann die Frist einmal verlängern, wenn dies durch die Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Eine solche Fristverlängerung muss die Behörde begründen und Ihnen rechtzeitig mitteilen.

Hinweise

Keine

Rechtsgrundlage

Landesgaststättengesetz (LGastG)

  • § 1 Geltung des Gaststättengesetzes - in Verbindung mit

Gaststättengesetz (GastG)

  • § 11 Vorläufige Erlaubnis und vorläufige Stellvertretungserlaubnis

Gaststättenverordnung (GastVO)

  • § 1 Sachliche Zuständigkeit
  • § 3 Verfahren

Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG)

  • § 3a Elektronische Kommunikation
  • § 42a Genehmigungsfiktion - in Verbindung mit

Gewerbeordnung (GewO)

  • § 6a Absatz 2 Entscheidungsfrist, Genehmigungsfiktion

Personalausweisgesetz (PAuswG)

  • § 18 Elektronischer Identitätsnachweis

Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

  • § 78 Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium

De-Mail-Gesetz (De-Mail-G)

  • § 5 Postfach- und Versanddienst

Freigabevermerk

09.04.2024 Wirtschaftsministerium und Innenministerium Baden-Württemberg