Das digitale Rathaus

Service-BW

Einen unverzichtbaren Bestandteil der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes in Baden-Württemberg bildet die zentrale E-Government-Plattform service-bw. Jede Bürgerin und jeder Bürger kann sich auf service-bw kostenfrei ein sicher verschlüsseltes Servicekonto mit Postfach und Dokumentensafe einrichten. Damit können sie sich in digitalen Verwaltungsleistungen auf service-bw elektronisch identifizieren und mit Behörden sicher kommunizieren, zum Beispiel mit Ihrem Bürgerbüro. Die für elektronische Verfahren benötigten Dokumente können im Dokumentensafe verschlüsselt abgelegt und verwaltet werden. Das Servicekonto von service-bw samt Dokumentensafe ist weltweit, mobil, sicher und geräteunabhängig als Web-App über das Internet verfügbar. Es unterstützt die Onlineausweisfunktion des elektronischen Personalausweises und des elektronischen Aufenthaltstitels. Inzwischen lassen sich moderne Smartphones (Android und iOS) dafür als Lesegerät einsetzen; dazu ist lediglich die AusweisApp2 zu installieren.

Um diese elektronischen Dienstleistungen zu beantragen benötigen Sie ein Service-BW Konto. 

Hier kostenloses Servicekonto anlegen

Online-Ausweisfunktion

Mit der Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises, elektronischen Aufenthaltstitels oder Ihrer eID-Karte können Sie sich online eindeutig und sicher identifizieren.

Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Online-Ausweisfunktion ist aktiviert
  • Die selbstgewählte, sechststellige PIN ist bekannt
  • Sie haben die AusweisApp2 installiert
  • Sie verfügen über ein NFC-fähiges Smartphone oder ein USB-Kartenlesegerät

Sie wissen nicht, ob Ihre Online-Ausweisfunktion aktiviert ist? Sie haben Ihre PIN vergessen oder verlegt? Sie fragen sich, wo und wie Sie die App installieren können? All diese Fragen werden Ihnen hier beantwortet.

Mehr Informationen zur Online-Ausweisfunktion

Zahlungsmöglichkeiten

Sofern die Leistungen gebührenpflichtig sind, können diese nach erfolgreicher Antragstellung bezahlt werden. Aktuell bieten wir hierfür die Bezahlmöglichkeit PayPal an.

Verfügbare Online-Dienstleistungen

Leistungen

Führungszeugnis (einfach) beantragen

Ein Führungszeugnis gibt Auskunft darüber, ob die in ihm bezeichnete Person vorbestraft ist oder nicht.

Es gibt zwei Arten von Führungszeugnissen:

  • das Privatführungszeugnis (N) für private Zwecke, zum Beispiel zur Vorlage beim Arbeitgeber, und
  • das Behördenführungszeugnis (O) zur Vorlage bei einer deutschen Behörde, zum Beispiel im Zusammenhang mit der Beantragung einer Fahrerlaubnis.

Der Inhalt eines Führungszeugnisses stammt aus dem Bundeszentralregister.
Das Bundeszentralregister enthält beispielsweise

  • strafgerichtliche Verurteilungen,
  • bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten oder
  • gerichtliche Entscheidungen und Verfügungen einer Strafverfolgungsbehörde, durch die ein Strafverfahren wegen erwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit ohne Verurteilung abgeschlossen worden ist.

Es werden aber nicht alle Eintragungen im Bundeszentralregister in das Führungszeugnis aufgenommen.

Den Inhalt von Führungszeugnissen bestimmt § 32 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG).
Vor allem bei Privatführungszeugnissen sind zahlreiche Eintragungen von der Aufnahme ausgenommen. So finden sich etwa Verurteilungen zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten dann nicht in einem Privatführungszeugnis wieder, wenn ihnen keine Sexualstraftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu Grunde lag und im Register keine weitere Strafe eingetragen ist.

Darüber hinaus regeln die §§ 33, 34 BZRG, dass Verurteilungen nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr in ein Führungszeugnis aufgenommmen werden, wenn keine Ausnahme nach § 33 Absatz 2 BZRG vorliegt.

Enthält das Bundeszentralregister keine für das Führungszeugnis relevanten Daten, steht im Führungszeugnis "Inhalt: keine Eintragung". Die betreffende Person darf sich dann als nicht vorbestraft bezeichnen.

Beantragt eine Person, die (auch) die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Vereinigten Königreiches Großbritanniens und Nordirlands besitzt, ein Führungszeugnis, wird automatisch ein Europäisches Führungszeugnis ausgestellt, welches auch die Mitteilung über Eintragungen im Strafregister des Herkunftsmitgliedstaates enthält, sofern dieser eine Übermittlung nach seinem Recht vorsieht.

Onlineantrag und Formulare

Zuständige Stelle

Beachten Sie hierzu die Hinweise zum Verfahrensablauf.

Rathaus [Gemeinde Dauchingen]

Persönlicher Kontakt

Frau Kathrin Sauter

Bürgerservice (Einwohnerwesen, Pässe, Ausweise, Standesamt, Friedhofswesen, Gewerbewesen, Soziales)

Raum 7-8

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Mindestalter: 14 Jahre

Verfahrensablauf

Sie können den Antrag stellen:

  • Persönlich bei der Meldebehörde Ihres Wohnortes (Bürgerbüro) gegen Vorlage Ihres gültigen Personalausweises oder Reisepasses.
  • Schriftlich bei der Meldebehörde Ihres Wohnortes unter Nennung Ihrer Personendaten (Geburtstag, Geburtsname, eventuell abweichender Familienname, Vorname/n, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Anschrift). In diesem Fall muss Ihre Unterschrift auf dem Antragsschreiben amtlich oder öffentlich beglaubigt sein. Es wird empfohlen, sich - auch wegen der Gebührenbegleichung - vor der schriftlichen Antragstellung mit der zuständigen Meldebehörde in Verbindung zu setzen.
  • Über das Onlineportal direkt beim Bundesamt für Justiz. Für die Online-Beantragung benötigen Sie:
    • Ihren Personalausweis, Ihre eID-Karte oder Ihren elektronischen Aufenthaltstitel mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion,
    • die kostenlose "AusweisApp" des Bundes zum Auslesen des Ausweises,
    • ein geeignetes Smartphone oder einen Computer und ein Kartenlesegerät,
    • Ihre sechsstellige Ausweis-PIN,
    • eventuell hochzuladende Dokumente nebst digitalem Erfassungsgerät,
    • in bestimmten Fällen einen Drucker und
    • eine Kreditkarte zur Begleichung der Gebühr.

Personen, die im Ausland wohnen, können das Führungzeugnis schriftlich oder über das Onlineportal unmittelbar beim Bundesamt für Justiz beantragen. Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Bundesamtes für Justiz.

Für jede Form der Antragstellung gilt:
Den Antrag kann auch eine gesetzliche Vertretung, zum Beispiel die Eltern für ihr minderjähriges Kind, unter Nachweis ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht stellen. Dagegen ist es nicht möglich, eine andere Person zur Antragstellung zu bevollmächtigen.

Bei der Antragstellung müssen Sie angeben, ob Sie das Zeugnis für private Zwecke (N) oder zur Vorlage bei einer Behörde (O) benötigen.

Wenn Sie das Zeugnis für private Zwecke benötigen, erhalten Sie es mit der Post direkt vom Bundesamt für Justiz.

Ein Zeugnis zur Vorlage bei einer Behörde wird direkt an diese geschickt.
Geben Sie daher bei der Antragstellung die Anschrift der Behörde und möglichst auch das Aktenzeichen an.
Sie können beantragen, dass Sie das Behördenführungszeugnis vorher einsehen möchten.
Es wird dann erst an ein von Ihnen genanntes Amtsgericht übersandt, falls es Eintragungen enthält.
Dort können Sie es einsehen. Anschließend leitet das Amtsgericht das Führungszeugnis an die Behörde weiter.
Sie können der Weitergabe aber auch widersprechen. Dann wird das Führungszeugnis vernichtet.

Fristen

Für die Antragstellung: Keine.

Erforderliche Unterlagen

Beachten Sie hierzu die Hinweise zum Verfahrensablauf.

Kosten

In der Regel: 13,00 EUR.

Ausnahmen können Sie dem Merkblatt zur Erhebung von Gebühren für das Führungszeugnis des Bundesamtes für Justiz entnehmen. Sie können es auf der Homepage des Bundesamtes für Justiz abrufen.

Bearbeitungsdauer

In der Regel etwa 1 bis 2 Wochen. Insbesondere bei hohem Antragsaufkommen kann es zu längeren Bearbeitungszeiten kommen.

Die Ausstellung eines Europäischen Führungszeugnisses erfordert typischerweise eine längere Bearbeitungszeit, da zunächst der Herkunftsmitgliedstaat um Auskunft aus dem dortigen Strafregister ersucht werden muss.

Hinweise

Auf den Internetseiten des Bundesamtes für Justiz finden Sie weitergehende Informationen zum Führungszeugnis und zum Bundeszentralregister.
Dort finden Sie auch die Broschüre "Führungszeugnis online beantragen" sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Führungszeugnis.

Behörden können Führungszeugnisse über bestimmte Personen auch ohne deren Mitwirkung erhalten, wenn sie diese zur Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgaben benötigen.
Voraussetzung ist, dass die Aufforderung an die betroffene Person, ein Führungszeugnis vorzulegen, nicht sachgemäß oder zuvor erfolglos geblieben ist. Die betroffene Person hat gegenüber der Behörde einen Anspruch auf Einsicht in das Führungszeugnis.

Rechtsgrundlage

Bundeszentralregistergesetz (BZRG)

  • § 30 Antrag
  • § 30b Europäisches Führungszeugnis
  • § 30c Elektronische Antragstellung
  • § 31 Erteilung des Führungszeugnisses und des erweiterten Führungszeugnisses an Behörden
  • § 3 Inhalt des Registers

Freigabevermerk

31.07.2025 Justizministerium Baden-Württemberg