Das digitale Rathaus

Service-BW

Einen unverzichtbaren Bestandteil der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes in Baden-Württemberg bildet die zentrale E-Government-Plattform service-bw. Jede Bürgerin und jeder Bürger kann sich auf service-bw kostenfrei ein sicher verschlüsseltes Servicekonto mit Postfach und Dokumentensafe einrichten. Damit können sie sich in digitalen Verwaltungsleistungen auf service-bw elektronisch identifizieren und mit Behörden sicher kommunizieren, zum Beispiel mit Ihrem Bürgerbüro. Die für elektronische Verfahren benötigten Dokumente können im Dokumentensafe verschlüsselt abgelegt und verwaltet werden. Das Servicekonto von service-bw samt Dokumentensafe ist weltweit, mobil, sicher und geräteunabhängig als Web-App über das Internet verfügbar. Es unterstützt die Onlineausweisfunktion des elektronischen Personalausweises und des elektronischen Aufenthaltstitels. Inzwischen lassen sich moderne Smartphones (Android und iOS) dafür als Lesegerät einsetzen; dazu ist lediglich die AusweisApp2 zu installieren.

Um diese elektronischen Dienstleistungen zu beantragen benötigen Sie ein Service-BW Konto. 

Hier kostenloses Servicekonto anlegen

Online-Ausweisfunktion

Mit der Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises, elektronischen Aufenthaltstitels oder Ihrer eID-Karte können Sie sich online eindeutig und sicher identifizieren.

Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Online-Ausweisfunktion ist aktiviert
  • Die selbstgewählte, sechststellige PIN ist bekannt
  • Sie haben die AusweisApp2 installiert
  • Sie verfügen über ein NFC-fähiges Smartphone oder ein USB-Kartenlesegerät

Sie wissen nicht, ob Ihre Online-Ausweisfunktion aktiviert ist? Sie haben Ihre PIN vergessen oder verlegt? Sie fragen sich, wo und wie Sie die App installieren können? All diese Fragen werden Ihnen hier beantwortet.

Mehr Informationen zur Online-Ausweisfunktion

Zahlungsmöglichkeiten

Sofern die Leistungen gebührenpflichtig sind, können diese nach erfolgreicher Antragstellung bezahlt werden. Aktuell bieten wir hierfür die Bezahlmöglichkeit PayPal an.

Verfügbare Online-Dienstleistungen

Leistungen

Benachrichtigung über die Anwendung einer Ausnahmeregelung bei der Inbetriebnahme einer elektrischen Schaltanlage, die fluorierte Treibhausgase als Isolier- oder Schaltmedien nutzt

Wenn Sie als Betreiber eine elektrischer Schaltanlagen mit fluorierten Treibhausgasen neu in Betrieb nehmen wollen, müssen hierzu die Nutzung einer Ausnahme nach Artikel 13 Absätze 11, 12, 14 oder 15 der Verordnung (EU) 2024/573 anzeigen. Die Anzeige ist verpflichtend vor Inbetriebnahme der betreffenden Anlage bei der zuständigen Vollzugsbehörde einzureichen.

Zuständige Stelle

Die zuständige Behörde sind in den meisten Fällen die örtlich zuständigen unteren Verwaltungsbehörden, das heißt

  • das Landratsamt, wenn das Betriebsgelände mit der Anlage in einem Landkreis liegt,
  • die Stadtverwaltung, wenn das Betriebsgelände mit der Anlage in einem Stadtkreis liegt.

Eine davon abweichende Zuständigkeit gilt in folgenden Fällen (unter anderem bei Betrieben, die der europäischen Industrieemissions-Richtlinie, der Störfall-Verordnung oder dem Bergrecht unterliegen):

Die Abteilungen 5, Umwelt der jeweils örtlich zuständigen Regierungspräsidien sind die zuständigen Immissionsschutzbehörden für Betriebsgelände, auf denen

  • mindestens eine Anlage, die in Spalte d des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstabe E gekennzeichnet ist,
  • mindestens ein Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) (Störfallbetrieb),
  • mindestens eine Anlage, die nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer .2 oder Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) genehmigungsbedürftig ist oder
  • mindestens eine Deponie nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) in der jeweils geltenden Fassung

vorhanden ist oder errichtet werden soll.

Die Abteilung 9, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau des Regierungspräsidiums Freiburg ist darüber hinaus die landesweit zuständige Immissionsschutzbehörde für

  • Betriebsgelände einschließlich der darauf befindlichen Anlagen und Tätigkeiten, die der Bergaufsicht unterliegen,
  • Betriebsgelände mit Seilschwebebahnen und Standseilbahnen, die dem Personenverkehr dienen,
  • Betriebsgelände mit Gashochdruckleitungen, die als Energieanlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes der Versorgung mit Gas dienen und die für einen maximal zulässigen Betriebsdruck von mehr als 16 bar ausgelegt sind,
  • Anlagen der untertägigen Abfallentsorgung und
  • Betriebsgelände mit Anlagen, die der Herstellung, wesentlichen Erweiterung und wesentlichen Veränderung von unterirdischen Hohlräumen dienen.

Bitte achten Sie darauf, dass Sie Ihren Genehmigungsantrag bei der für Ihre Anlage zuständigen Behörde stellen.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Eine Ausnahme nach Artikel 13 Absätze 11, 12, 14 oder 15 der Verordnung (EU) 2024/573 (F-Gase VO) soll in Anspruch genommen werden.

Die möglichen Ausnahmen beziehen sich auf folgende Artikel der Verordnung:

  • Artikel 13 Absatz 11 a-d: Keine Alternative im Rahmen der Vergabe möglich: Inbetriebnahme erlaubt, wenn nach Vergabeverfahren keine F-Gas-freie oder GWP < 1-Lösung angeboten wurde – abhängig vom Zeitpunkt und GWP-Grenzwert (Buchst. a–d).
  • Artikel 13 Absatz 12: Keine GWP < 1000-Angebote abgegeben: Falls nach einem Vergabeverfahren kein Angebot mit einem GWP < 1000 vorliegt, ist der Einsatz höherer GWP-Werte zulässig (zum Beispiel bei SF6-Anlagen).
  • Artikel 13 Absatz 14: Vorherige Bestellung: Verbot gilt nicht für Anlagen, die vor dem 11. März 2024 bestellt wurden.
  • Artikel 13 Absatz 15: Technische Inkompatibilität: Ausnahme bei Erweiterung bestehender Anlagen.

Verfahrensablauf

Die Anzeige ist verpflichtend vor Inbetriebnahme der betreffenden Anlage bei der zuständigen Vollzugsbehörde einzureichen.

Fristen

Vor Inbetriebnahme der elektrischen Schaltanlage.

Erforderliche Unterlagen

  • Der Betreiber hat die Pflicht, eine vollständige und transparente Dokumentation zu führen, die den Anspruch auf die jeweilige Ausnahmeregelung rechtswirksam nachweist.
  • Die Inbetriebnahme der elektrischen Schaltanlage ist vorab bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
  • Diese Dokumentation ist bei Aufforderung der zuständigen Behörde vorzulegen.

Kosten

Keine

Hinweise

Für die verbindliche Prüfung, ob eine der genannten Ausnahmen tatsächlich vorliegt, ist ausschließlich der vollständige Wortlaut der europäischen F-Gase-Verordnung maßgeblich. Die Verantwortung für die rechtliche Bewertung und Dokumentation liegt bei den Betreibern.

Nachweisdokumente über die Nutzung der Ausnahme sind für mindestens 5 Jahre aufzubewahren und der Vollzugsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

Freigabevermerk

13.10.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg