Das digitale Rathaus

Service-BW

Einen unverzichtbaren Bestandteil der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes in Baden-Württemberg bildet die zentrale E-Government-Plattform service-bw. Jede Bürgerin und jeder Bürger kann sich auf service-bw kostenfrei ein sicher verschlüsseltes Servicekonto mit Postfach und Dokumentensafe einrichten. Damit können sie sich in digitalen Verwaltungsleistungen auf service-bw elektronisch identifizieren und mit Behörden sicher kommunizieren, zum Beispiel mit Ihrem Bürgerbüro. Die für elektronische Verfahren benötigten Dokumente können im Dokumentensafe verschlüsselt abgelegt und verwaltet werden. Das Servicekonto von service-bw samt Dokumentensafe ist weltweit, mobil, sicher und geräteunabhängig als Web-App über das Internet verfügbar. Es unterstützt die Onlineausweisfunktion des elektronischen Personalausweises und des elektronischen Aufenthaltstitels. Inzwischen lassen sich moderne Smartphones (Android und iOS) dafür als Lesegerät einsetzen; dazu ist lediglich die AusweisApp2 zu installieren.

Um diese elektronischen Dienstleistungen zu beantragen benötigen Sie ein Service-BW Konto. 

Hier kostenloses Servicekonto anlegen

Online-Ausweisfunktion

Mit der Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises, elektronischen Aufenthaltstitels oder Ihrer eID-Karte können Sie sich online eindeutig und sicher identifizieren.

Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Online-Ausweisfunktion ist aktiviert
  • Die selbstgewählte, sechststellige PIN ist bekannt
  • Sie haben die AusweisApp2 installiert
  • Sie verfügen über ein NFC-fähiges Smartphone oder ein USB-Kartenlesegerät

Sie wissen nicht, ob Ihre Online-Ausweisfunktion aktiviert ist? Sie haben Ihre PIN vergessen oder verlegt? Sie fragen sich, wo und wie Sie die App installieren können? All diese Fragen werden Ihnen hier beantwortet.

Mehr Informationen zur Online-Ausweisfunktion

Zahlungsmöglichkeiten

Sofern die Leistungen gebührenpflichtig sind, können diese nach erfolgreicher Antragstellung bezahlt werden. Aktuell bieten wir hierfür die Bezahlmöglichkeit PayPal an.

Verfügbare Online-Dienstleistungen

Leistungen

Ausnahmegenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge (z.B. Ackerschlepper, Rückezüge), ihre Anhänger, Arbeitsmaschinen (z.B. Gabelstapler, Mähdrescher) oder Sonderfahrzeuge nach § 70 StVZO beantragen

Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die nicht den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entsprechen, benötigen für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 StVZO.

Die Ausnahmegenehmigungen können grundsätzlich mit einer Geltungsdauer von bis zu zwölf Jahren erteilt werden, eine Befristung ist dabei möglich.

Neben einer Dauergenehmigung kann auch eine Ausnahmegenehmigung für Einzelfahrten erteilt werden.

Zuständige Stelle

Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO erteilt die für Ihren Wohnort beziehungsweise den Sitz Ihres Unternehmens zuständige Zulassungsbehörde (des Kreises oder der kreisfreien Stadt) oder das Referat 46 des zuständigen Regierungspräsidiums (Stuttgart, Tübingen, Karlsruhe oder Freiburg).

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Grundsätzlich gilt, dass Ausnahmen nur genehmigt werden dürfen, wenn alle zumutbaren Möglichkeiten zur Einhaltung der Vorschriften der StVZO und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) voll ausgeschöpft sind.

Verfahrensablauf

Sie können die Ausnahmegenehmigung schriftlich oder online beantragen.

Bevor Sie eine Ausnahmegenehmigung für ein Fahrzeug beantragen können, benötigen Sie ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse anerkannten Technischen Dienstes.

Aus dem Gutachten müssen die erforderlichen Ausnahmen von der StVZO, die Eignung des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination und die im Interesse der Verkehrssicherheit für erforderlich gehaltenen Auflagen und Bedingungen hervorgehen. Der Sachverständige hat die Ausnahmen konkret zu beschreiben und ihre Notwendigkeit zu begründen.

Anschließend können Sie die Ausnahmegenehmigung beantragen.

Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und erteilt Ihnen bei positiver Prüfung die Ausnahmegenehmigung.

Wichtig: Eine Fahrt mit dem Fahrzeug oder der Fahrzeugkombination darf erst nach Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vorgenommen werden.

Fristen

Der Antrag muss frühzeitig vor der geplanten Fahrt erfolgen. Darüber hinaus sind keine gesetzlichen Fristen beachten.

Erforderliche Unterlagen

  • Angaben zum Fahrzeughalter
  • Bei Neubeantragung ein Gutachten (nicht älter als 18 Monate) zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse anerkannten Technischen Dienstes
    • Zur Verlängerung einer bereits bestehenden Ausnahmegenehmigung: Kopie der alten §70 STVZO Ausnahmegenehmigung, gegebenenfalls muss ein Gutachten nachgereicht werden
    • Zur Ergänzung oder Änderung einer bereits bestehenden Ausnahmegenehmigung: Ergänzungsgutachten nicht älter als 18 Monate (Sollen in Fahrzeugkombinationen wie Zügen oder Sattelkraftfahrzeugen andere als in der Ausnahmegenehmigung unter Angabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer aufgeführte Zugfahrzeuge oder Anhänger verwendet werden, ist eine Ergänzung der Ausnahmegenehmigung erforderlich)
    • Zur Umschreibung einer bereits bestehenden Ausnahmegenehmigung: Bestehende Ausnahmegenehmigung mit dem dazugehörigen Gutachten und die Zulassungsbescheinigungen
  • Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I beziehungsweise Betriebserlaubnis der betreffenden Fahrzeuge oder Fahrzeugkombination
  • Gegebenenfalls. alte Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO
  • Gegebenenfalls . Versicherungsbescheinigung
  • Nachweis über die Kennzeichenreservierung, falls erfolgt
  • Bevollmächtigung, sofern der Antrag für einen Dritten gestellt wird

Kosten

Die Gebührenbescheide richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Dort wird für jede Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVZO pro Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Halter eine Rahmengebühr von 10,20 EUR bis 511,00 EUR festgelegt; liegen bei Antragstellung mehrere baugleiche Fahrzeuge vor, kann eine verminderte Gebühr festgesetzt werden. Die genaue Höhe der Gebühr ist im Einzelfall vom Bearbeitungsaufwand und wirtschaftlichem Vorteil für den Antragsteller abhängig; die Festsetzung liegt im Ermessen der Behörde.

Die Gebührenhöhe richtet sich unter anderem auch nach der Geltungsdauer. Bei der Antragstellung ist deshalb Ihre Angabe zur gewünschten Geltungsdauer erforderlich.

Wird gleichzeitig eine Ausnahmegenehmigung nach § 29 und/oder § 46 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) beantragt und erteilt wird eine zusätzliche Gebühr fällig. Diese liegt mindestens bei 40,00 EUR und maximal bei 1.300,00 EUR .

Bearbeitungsdauer

Es handelt sich um Einzelfallprüfungen. Die Bearbeitungsdauer ist vom Aufwand abhängig. Daher kann sie nicht genau angegeben werden.

Hinweise

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach Ihrem Wohnort (Hauptwohnsitz) beziehungsweise dem Sitz Ihres Unternehmens.

Eine Fahrt mit dem Fahrzeug oder der Fahrzeugkombination darf erst nach Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vorgenommen werden.

In einigen Fällen muss eine zusätzliche Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 StVO beziehungsweise § 46 Absatz 1 Nummer 5 StVO beantragt werden, sofern bestimmte Obergrenzen bezüglich Gewichts, Höhe oder Breite überschritten werden.

Vertiefende Informationen

Ausnahmen dürfen nur in dem Umfang genehmigt werden, der für den beabsichtigten Zweck zwingend notwendig ist (strenger Maßstab). Beispielsweise aus wirtschaftlichen Gründen alleine darf keine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.

Die Ausnahmegenehmigungen können grundsätzlich mit einer Geltungsdauer von bis zu zwölf Jahren erteilt werden, eine Befristung ist dabei möglich.

Die Ausnahmegenehmigungen werden schriftlich erteilt und müssen bei Fahrten mitgeführt und berechtigten Personen auf Verlangen zur Prüfung übergeben werden.

Rechtsgrundlage

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

  • § 70 Ausnahmen

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO):

  • § 29 Übermäßige Straßenbenutzung
  • § 46 Ausnahmegenehmigungen, Erlaubnisse und Bewohnerparkausweise

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

Freigabevermerk

17.12.2025 Verkehrsministerium Baden-Württemberg