Das digitale Rathaus

Service-BW

Einen unverzichtbaren Bestandteil der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes in Baden-Württemberg bildet die zentrale E-Government-Plattform service-bw. Jede Bürgerin und jeder Bürger kann sich auf service-bw kostenfrei ein sicher verschlüsseltes Servicekonto mit Postfach und Dokumentensafe einrichten. Damit können sie sich in digitalen Verwaltungsleistungen auf service-bw elektronisch identifizieren und mit Behörden sicher kommunizieren, zum Beispiel mit Ihrem Bürgerbüro. Die für elektronische Verfahren benötigten Dokumente können im Dokumentensafe verschlüsselt abgelegt und verwaltet werden. Das Servicekonto von service-bw samt Dokumentensafe ist weltweit, mobil, sicher und geräteunabhängig als Web-App über das Internet verfügbar. Es unterstützt die Onlineausweisfunktion des elektronischen Personalausweises und des elektronischen Aufenthaltstitels. Inzwischen lassen sich moderne Smartphones (Android und iOS) dafür als Lesegerät einsetzen; dazu ist lediglich die AusweisApp2 zu installieren.

Um diese elektronischen Dienstleistungen zu beantragen benötigen Sie ein Service-BW Konto. 

Hier kostenloses Servicekonto anlegen

Online-Ausweisfunktion

Mit der Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises, elektronischen Aufenthaltstitels oder Ihrer eID-Karte können Sie sich online eindeutig und sicher identifizieren.

Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Online-Ausweisfunktion ist aktiviert
  • Die selbstgewählte, sechststellige PIN ist bekannt
  • Sie haben die AusweisApp2 installiert
  • Sie verfügen über ein NFC-fähiges Smartphone oder ein USB-Kartenlesegerät

Sie wissen nicht, ob Ihre Online-Ausweisfunktion aktiviert ist? Sie haben Ihre PIN vergessen oder verlegt? Sie fragen sich, wo und wie Sie die App installieren können? All diese Fragen werden Ihnen hier beantwortet.

Mehr Informationen zur Online-Ausweisfunktion

Zahlungsmöglichkeiten

Sofern die Leistungen gebührenpflichtig sind, können diese nach erfolgreicher Antragstellung bezahlt werden. Aktuell bieten wir hierfür die Bezahlmöglichkeit PayPal an.

Verfügbare Online-Dienstleistungen

Leistungen

Antrag auf Erlaubnis oder Anzeige der Abgabe/Bereitstellung von gefährlichen Stoffen und Gemischen nach ChemVerbotsV sowie Änderungsanzeigen bei Wechsel der sachkundigen Person

Die Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) enthält insbesondere Anforderungen an das gewerbsmäßige Inverkehrbringen, Abgeben oder Bereitstellen bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische. Hierzu zählt die Notwendigkeit einer Erlaubnis oder Anzeige einer solchen Tätigkeit.

Vor der Abgabe oder der Bereitstellung bestimmter gefährlicher Stoffe oder Gemische muss eine Erlaubnis der zuständigen Behörde vorliegen (§ 6 Absatz 1 ChemVerbotsV). Apotheken, sowie die ausschließliche Abgabe an den nachfolgend genannten Empfängerkreis sind hiervon ausgenommen.

Bei der Abgabe an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten gelten erleichterte Anforderungen. Anstatt der Erlaubnis muss der zuständigen Behörde die erstmalige gewerbsmäßige Abgabe oder Bereitstellung der Stoffe oder Gemische vor Aufnahme dieser Tätigkeit schriftlich angezeigt werden (§ 7 Absatz 1 ChemVerbotsV).

Welche Stoffe oder Gemische von diesen Vorgaben betroffen sind, ist in Anlage 2 der ChemVerbotsV festgelegt.

Sowohl für die Erlaubnis als auch für die Anzeige sind sachkundige Personen, die die unten genannten Voraussetzungen erfüllen, erforderlich. Jeder Wechsel der sachkundigen Person(en) muss unverzüglich der zuständigen Behörde schriftlich angezeigt werden (§ 6 Absatz 3 und § 7 Absatz 2 ChemVerbotsV).

Zuständige Stelle

Regierungspräsidium Tübingen

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis oder für die Bearbeitung einer Anzeige ist, dass mindestens eine Person im Unternehmen benannt wird,

  • die eine ausreichende Sachkunde nach ChemVerbotsV nachgewiesen hat,
  • die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
  • mindestens 18 Jahre alt ist.

Unternehmen erhalten die Erlaubnis, wenn sie in jeder Betriebsstätte, in der Stoffe und Gemische angeboten werden, die unter die Anlage 2 ChemVerbotsV fallen, Personen beschäftigen, die diese Anforderungen erfüllen.

Verfahrensablauf

Bitte beachten Sie, dass der Verfahrensablauf in der genannten Reihenfolge ablaufen muss:

  1. Sie senden das unten aufgeführte Formular vollständig ausgefüllt an marktueberwachung@rpt.bwl.de oder postalisch an das Referat 114 des Regierungspräsidiums Tübingen.
  2. Wir kontaktieren Sie und teilen Ihnen das Aktenzeichen mit.
  3. Zur Bearbeitung von Anzeigen, Erlaubnissen oder Änderungsanzeigen der sachkundigen Person wird ein behördliches Führungszeugnis (Belegart O) der sachkundigen Person(en) benötigt:
    • Das behördliche Führungszeugnis ist durch die benannte sachkundige(n) Person(en) bei der für sie zuständigen Meldestelle zu beantragen.
      • Bei der Beantragung des Führungszeugnisses ist das mitgeteilte Aktenzeichen anzugeben.
      • Als Zielbehörde geben Sie das Regierungspräsidium Tübingen, Referat 114 Chemikaliensicherheit, Konrad-Adenauer-Straße 20, 72072 Tübingen an.
    • Die weitere Bearbeitung kann erst nach Vorliegen des behördlichen Führungszeugnisses erfolgen.
  4. Das Regierungspräsidium Tübingen informiert Sie über den Ausgang des Verfahrens.

Fristen

Erlaubnis: Sie müssen den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis vor Aufnahme der Tätigkeit stellen und dürfen die Tätigkeit erst nach Erteilung der Erlaubnis aufnehmen.

Anzeige: Sie müssen die Anzeige vor Aufnahme der Tätigkeit stellen.

Anzeige des Wechsels der sachkundigen Person(en): Sie müssen den Wechsel anzeigen sobald dieser ihnen bekannt ist.

Erforderliche Unterlagen

Bei Erlaubnis oder Anzeige:

Bei Änderungsanzeigen der sachkundigen Person:

Kosten

Für die Ausstellung einer Erlaubnis oder die Bearbeitung einer Anzeige fallen je nach Aufwand Gebühren gemäß Landesgebührengesetz an.

Bearbeitungsdauer

In der Regel dauert die Bearbeitung, nach Eingang aller Unterlagen und Nachweise, ein bis drei Wochen.

Hinweise

Bitte beachten Sie den oben genannten Verfahrensablauf.

Freigabevermerk

19.09.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg