Das digitale Rathaus

Service-BW

Einen unverzichtbaren Bestandteil der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes in Baden-Württemberg bildet die zentrale E-Government-Plattform service-bw. Jede Bürgerin und jeder Bürger kann sich auf service-bw kostenfrei ein sicher verschlüsseltes Servicekonto mit Postfach und Dokumentensafe einrichten. Damit können sie sich in digitalen Verwaltungsleistungen auf service-bw elektronisch identifizieren und mit Behörden sicher kommunizieren, zum Beispiel mit Ihrem Bürgerbüro. Die für elektronische Verfahren benötigten Dokumente können im Dokumentensafe verschlüsselt abgelegt und verwaltet werden. Das Servicekonto von service-bw samt Dokumentensafe ist weltweit, mobil, sicher und geräteunabhängig als Web-App über das Internet verfügbar. Es unterstützt die Onlineausweisfunktion des elektronischen Personalausweises und des elektronischen Aufenthaltstitels. Inzwischen lassen sich moderne Smartphones (Android und iOS) dafür als Lesegerät einsetzen; dazu ist lediglich die AusweisApp2 zu installieren.

Um diese elektronischen Dienstleistungen zu beantragen benötigen Sie ein Service-BW Konto. 

Hier kostenloses Servicekonto anlegen

Online-Ausweisfunktion

Mit der Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises, elektronischen Aufenthaltstitels oder Ihrer eID-Karte können Sie sich online eindeutig und sicher identifizieren.

Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Online-Ausweisfunktion ist aktiviert
  • Die selbstgewählte, sechststellige PIN ist bekannt
  • Sie haben die AusweisApp2 installiert
  • Sie verfügen über ein NFC-fähiges Smartphone oder ein USB-Kartenlesegerät

Sie wissen nicht, ob Ihre Online-Ausweisfunktion aktiviert ist? Sie haben Ihre PIN vergessen oder verlegt? Sie fragen sich, wo und wie Sie die App installieren können? All diese Fragen werden Ihnen hier beantwortet.

Mehr Informationen zur Online-Ausweisfunktion

Zahlungsmöglichkeiten

Sofern die Leistungen gebührenpflichtig sind, können diese nach erfolgreicher Antragstellung bezahlt werden. Aktuell bieten wir hierfür die Bezahlmöglichkeit PayPal an.

Verfügbare Online-Dienstleistungen

Leistungen

Übernahme von Mietrückständen zur Sicherung der Unterkunft beantragen

Mietschulden können aufgrund von Zahlungsunfähigkeit entstehen und möglicherweise zum Verlust Ihrer Unterkunft führen.

Wenn Sie Mietschulden haben, können diese unter bestimmten Voraussetzungen übernommen werden, wenn dies zur Sicherung Ihrer Unterkunft dient.

Diese Unterstützung erhalten Sie in Form eines Darlehens oder einer Beihilfe. Eine Beihilfe muss im Gegensatz zum Darlehen nicht zurückgezahlt werden.

Voraussetzung ist, dass Sie nicht in der Lage sind, den Mietrückstand aus eigener Kraft zu bewältigen. Die Entscheidung, ob Sie Unterstützung erhalten, ist immer eine Einzelfallentscheidung. Sie können die Unterstützung auch noch beantragen, wenn Ihnen aufgrund des Mietrückstands bereits die Wohnung gekündigt wurde.

Die Behörde prüft, ob alle Voraussetzungen für eine Übernahme Ihrer Mietschulden erfüllt sind. Sie können sich auch beraten lassen, wie Sie zum Beispiel mit Ratenzahlungen den Mietrückstand wieder auflösen.

Ein Rechtsanspruch auf die Übernahme Ihrer Mietschulden besteht nicht.

Zuständige Stelle

das Sozialamt

Sozialamt ist,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

Hinweis: Teilweise haben die Landkreise die Zuständigkeit auf größere Städte in ihrem Kreisgebiet übertragen. Wohnen Sie in einem Landkreis, kann Ihnen das Landratsamt oder die Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes die zuständige Behörde nennen.

Falls Sie Bürgergeld beziehen ist das örtliche Jobcenter des Stadt- oder Landkreises für Sie zuständig.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

  • die Kosten für Ihre aktuelle Unterkunft sind angemessen
  • Ihre Vermieterin oder Ihr Vermieter hat sich schriftlich mit der Fortführung des Mietverhältnisses einverstanden erklärt
  • Ihre Absichtserklärung, längerfristig in der Wohnung zu bleiben, liegt vor
  • es gibt keine Möglichkeit, die Notlage aus eigener Kraft zu beseitigen, zum Beispiel durch Vereinbarung einer Ratenzahlung
  • zukünftige Mietzahlungen sind gesichert, zum Beispiel durch Direktzahlungen des zuständigen Leistungsträgers

Verfahrensablauf

  • Die Übernahme von Mietrückständen können Sie schriftlich oder online beantragen. Gegebenenfalls können Sie auch einen Beratungstermin vereinbaren, in welchem Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geprüft werden.
  • Sie reichen den Antrag mit Nachweisen schriftlich oder online ein.
  • Der zuständige Leistungsträger prüft Ihren Antrag.
  • Sie werden benachrichtigt, ob Ihre Mietschulden übernommen werden oder nicht.
  • Wenn Ihre Mietschulden übernommen werden, erfolgt die Begleichung Ihrer Mietschulden in der Regel in Form eines Darlehens durch den zuständigen Leistungsträger direkt an den Vermieter oder die Vermieterin.
  • Im Falle der darlehensweisen Übernahme der Mietrückstände erfolgt die Tilgung der Darlehensforderung während des Leistungsbezugs durch monatliche Aufrechnung.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Übernahme der Mietrückstände
  • aktuelle Forderungsaufstellung oder Mietkontoauszug
  • Mahnung, Kündigung oder Räumungsklage
  • Mietvertrag oder Mietbescheinigung
  • Nebenkostenabrechnung
  • Einkommensnachweis der letzten 3 Monate aller im Haushalt lebender Personen, zum Beispiel:
    • Lohnabrechnungen
    • Jobcenterbescheide
    • Einkommen der Kinder
  • Auflistung aller weiteren Ausgaben einschließlich der Nachweise, zum Beispiel Versicherungen
  • Kontoauszüge der letzten 3 Monate
  • gegebenenfalls Nachweise von weiteren Schuldverpflichtungen, zum Beispiel:
    • Ratenzahlung
    • Kreditverträge
  • gegebenenfalls Ablehnung einer Ratenzahlung von Seiten der Vermieterin oder des Vermieters oder einer Bank
  • Personalausweis oder Aufenthaltsgenehmigung
  • gegebenenfalls weitere Nachweise

Kosten

keine

Hinweise

keine

Rechtsgrundlage

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe:

  • § 36 Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft

Freigabevermerk

12.09.2025 Sozialministerium Baden-Württemberg