Das digitale Rathaus

Service-BW

Einen unverzichtbaren Bestandteil der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes in Baden-Württemberg bildet die zentrale E-Government-Plattform service-bw. Jede Bürgerin und jeder Bürger kann sich auf service-bw kostenfrei ein sicher verschlüsseltes Servicekonto mit Postfach und Dokumentensafe einrichten. Damit können sie sich in digitalen Verwaltungsleistungen auf service-bw elektronisch identifizieren und mit Behörden sicher kommunizieren, zum Beispiel mit Ihrem Bürgerbüro. Die für elektronische Verfahren benötigten Dokumente können im Dokumentensafe verschlüsselt abgelegt und verwaltet werden. Das Servicekonto von service-bw samt Dokumentensafe ist weltweit, mobil, sicher und geräteunabhängig als Web-App über das Internet verfügbar. Es unterstützt die Onlineausweisfunktion des elektronischen Personalausweises und des elektronischen Aufenthaltstitels. Inzwischen lassen sich moderne Smartphones (Android und iOS) dafür als Lesegerät einsetzen; dazu ist lediglich die AusweisApp2 zu installieren.

Um diese elektronischen Dienstleistungen zu beantragen benötigen Sie ein Service-BW Konto. 

Hier kostenloses Servicekonto anlegen

Online-Ausweisfunktion

Mit der Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises, elektronischen Aufenthaltstitels oder Ihrer eID-Karte können Sie sich online eindeutig und sicher identifizieren.

Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Online-Ausweisfunktion ist aktiviert
  • Die selbstgewählte, sechststellige PIN ist bekannt
  • Sie haben die AusweisApp2 installiert
  • Sie verfügen über ein NFC-fähiges Smartphone oder ein USB-Kartenlesegerät

Sie wissen nicht, ob Ihre Online-Ausweisfunktion aktiviert ist? Sie haben Ihre PIN vergessen oder verlegt? Sie fragen sich, wo und wie Sie die App installieren können? All diese Fragen werden Ihnen hier beantwortet.

Mehr Informationen zur Online-Ausweisfunktion

Zahlungsmöglichkeiten

Sofern die Leistungen gebührenpflichtig sind, können diese nach erfolgreicher Antragstellung bezahlt werden. Aktuell bieten wir hierfür die Bezahlmöglichkeit PayPal an.

Verfügbare Online-Dienstleistungen

Leistungen

Übernahme von Mietrückständen während des Bezugs von Bürgergeld beantragen

Mietschulden können aufgrund von Zahlungsunfähigkeit entstehen und möglicherweise zum Verlust Ihrer Unterkunft führen.

Wenn Sie Bürgergeld beziehen und die Gefahr besteht, dass Sie wegen Mietschulden Ihre Wohnung verlieren, kann das zuständige Jobcenter in bestimmten Fällen auf Antrag Ihre Schulden übernehmen. Diese Unterstützung erhalten Sie in der Regel in Form eines Darlehens. In Ausnahmefällen bekommen Sie vom Jobcenter eine Beihilfe, die nicht zurückgezahlt werden muss.

Damit Sie diese Unterstützung erhalten, wird unter anderem vorausgesetzt, dass Sie nicht in der Lage sind, den Mietrückstand aus eigener Kraft zu bewältigen. Die Entscheidung, ob Sie Unterstützung erhalten, ist immer eine Einzelfallentscheidung, bei der geprüft wird, ob alle Voraussetzungen für eine Übernahme Ihrer Mietschulden erfüllt sind.

Grundsätzlich können immer nur tatsächliche Kosten übernommen werden, es werden also keine Pauschalbeträge bewilligt. Die zuständige Stelle prüft dabei, ob die Kosten Ihrer Unterkunft nach den geltenden Richtwerten angemessen sind und ob wegen Besonderheiten im Einzelfall von den Richtwerten abgewichen werden muss.

Die Richtwerte sind höher, je mehr Personen miteinander in einer Unterkunft zusammen wohnen und füreinander sorgen. Das nennt man Bedarfsgemeinschaft. Eine Bedarfsgemeinschaft meint, dass die Personen nicht nur zusammenleben, sondern auch Lebensmittel und Sachen füreinander bezahlen. Zu einer Bedarfsgemeinschaft zählen:

  • Personen ab dem 15. Lebensjahr,
  • Eheleute, die nicht dauerhaft getrennt sind,
  • eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, die nicht dauerhaft getrennt leben,
  • Personen in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft („eheähnliche Gemeinschaft“) oder
  • Kinder, die jünger als 25 Jahre alt und unverheiratet sind.

Wenn Sie älter als 25 Jahre alt sind, Bürgergeld bekommen und mit Verwandten oder Verschwägerten in einer Wohnung zusammenleben leben (zum Beispiel Eltern, Großeltern, Onkel, Tanten, Neffe, Nichten oder Geschwister über 25 Jahren, mit eigenen Kindern und Pflegekindern, die älter als 25 Jahre sind) und zusammen wirtschaften, sind sie eine Haushaltsgemeinschaft. Das heißt, sie teilen sich zum Beispiel die Kosten für Miete, Lebensmittel und andere Haushaltsausgaben.

Wenn Personen keine Bedarfsgemeinschaft bilden, aber in einer Haushaltsgemeinschaft leben, wird das zuständige Jobcenter bei der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft nur den Mietanteil für jede Bewohnerin und jeden Bewohner berücksichtigen. Das bedeutet, dass die Kosten für die Unterkunft durch alle Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft aufgeteilt werden.

Wenn Ihr Jobcenter zu der Einschätzung kommt, dass Sie das Geld für etwas anderes als den Ausgleich Ihrer Mietschulden verwenden werden, erfolgt die Zahlung direkt an Ihre Vermieterin oder Ihren Vermieter.

Dies ist insbesondere der Fall, wenn

  • Mietrückstände bestehen, die zu einer Kündigung des Mietverhältnisses führen,
  • Strom- oder Gasrechnungen nicht bezahlt wurden und dies dazu geführt hat, dass Ihnen der Strom oder das Gas abgestellt wurde,
  • Sie aufgrund von Krankheit oder Suchtproblemen nicht in der Lage sind, das Geld zum Ausgleich Ihrer Mietrückstände zu verwenden, oder
  • Anhaltspunkte auf Schulden bestehen.

Ein Rechtsanspruch auf die Übernahme Ihrer Mietschulden besteht nicht.

Zuständige Stelle

Jobcenter

Leistungsdetails

Voraussetzungen

  • Die Kosten für Ihre aktuelle Unterkunft sind angemessen.
  • Es droht Wohnungslosigkeit, weil die Vermieterin oder der Vermieter wegen Mietschulden gekündigt hat.
  • Durch die Nachzahlung der Mietschulden kann die Kündigung noch unwirksam gemacht werden.
  • Ihre Vermieterin oder Ihr Vermieter hat sich schriftlich mit der Fortführung des Mietverhältnisses einverstanden erklärt.
  • Es gibt keine Möglichkeit, die Notlage aus eigener Kraft zu beseitigen, zum Beispiel durch eine Vereinbarung einer Ratenzahlung mit Ihrer Vermieterin oder Ihrem Vermieter.
  • Zukünftige Mietzahlungen sind gesichert, zum Beispiel durch Direktzahlungen des zuständigen Leistungsträgers.

Verfahrensablauf

Wenden Sie sich an das zuständige Jobcenter und klären, welchen Unterlagen erforderlich sind. Der Antrag kann formlos gestellt werden.

Fristen

Es gibt keine Frist. Die Regelung des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II) bringt zum Ausdruck, dass Leistungen nach dem SGB II nur der Sicherung des gegenwärtigen Lebensunterhalts beziehungsweise sonstigen gegenwärtigen Zwecken dienen sollen. Für Sie bedeutet das: Wenn Sie mit der Miete in Rückstand geraten, müssen Sie schnellstmöglich den Antrag stellen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Übernahme der Mietrückstände
  • aktuelle Forderungsaufstellung oder Mietkontoauszug
  • Mahnung, Kündigung oder Räumungsklage
  • Mietvertrag oder Mietbescheinigung
  • Nebenkostenabrechnung
  • Einkommensnachweis aller im Haushalt lebender Menschen der letzten 3 Monate, zum Beispiel
    • Lohnabrechnungen
    • Jobcenterbescheid
    • Einkommen der Kinder
  • Auflistung aller weiteren Ausgaben einschließlich der Nachweise, zum Beispiel
    • Telefonkosten
    • Versicherungen
    • Busticket
  • Kontoauszüge der letzten 3 Monate
  • gegebenenfalls Nachweise von Schuldverpflichtungen, zum Beispiel
    • Ratenzahlung
    • Kreditverträge
  • gegebenenfalls Ablehnung einer Ratenzahlung von Seiten der Vermieterin oder des Vermieters, einer Bank oder der missglückten Energieabwendungsvereinbarung mit dem Energieversorger
  • gegebenenfalls Aufenthaltsgenehmigung

gegebenenfalls weitere Nachweise

Kosten

keine

Hinweise

keine

Freigabevermerk

15.07.2025 Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg