Das digitale Rathaus

Service-BW

Einen unverzichtbaren Bestandteil der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes in Baden-Württemberg bildet die zentrale E-Government-Plattform service-bw. Jede Bürgerin und jeder Bürger kann sich auf service-bw kostenfrei ein sicher verschlüsseltes Servicekonto mit Postfach und Dokumentensafe einrichten. Damit können sie sich in digitalen Verwaltungsleistungen auf service-bw elektronisch identifizieren und mit Behörden sicher kommunizieren, zum Beispiel mit Ihrem Bürgerbüro. Die für elektronische Verfahren benötigten Dokumente können im Dokumentensafe verschlüsselt abgelegt und verwaltet werden. Das Servicekonto von service-bw samt Dokumentensafe ist weltweit, mobil, sicher und geräteunabhängig als Web-App über das Internet verfügbar. Es unterstützt die Onlineausweisfunktion des elektronischen Personalausweises und des elektronischen Aufenthaltstitels. Inzwischen lassen sich moderne Smartphones (Android und iOS) dafür als Lesegerät einsetzen; dazu ist lediglich die AusweisApp2 zu installieren.

Um diese elektronischen Dienstleistungen zu beantragen benötigen Sie ein Service-BW Konto. 

Hier kostenloses Servicekonto anlegen

Online-Ausweisfunktion

Mit der Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises, elektronischen Aufenthaltstitels oder Ihrer eID-Karte können Sie sich online eindeutig und sicher identifizieren.

Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Online-Ausweisfunktion ist aktiviert
  • Die selbstgewählte, sechststellige PIN ist bekannt
  • Sie haben die AusweisApp2 installiert
  • Sie verfügen über ein NFC-fähiges Smartphone oder ein USB-Kartenlesegerät

Sie wissen nicht, ob Ihre Online-Ausweisfunktion aktiviert ist? Sie haben Ihre PIN vergessen oder verlegt? Sie fragen sich, wo und wie Sie die App installieren können? All diese Fragen werden Ihnen hier beantwortet.

Mehr Informationen zur Online-Ausweisfunktion

Zahlungsmöglichkeiten

Sofern die Leistungen gebührenpflichtig sind, können diese nach erfolgreicher Antragstellung bezahlt werden. Aktuell bieten wir hierfür die Bezahlmöglichkeit PayPal an.

Verfügbare Online-Dienstleistungen

Leistungen

Immissionsschutz - Emissionserklärung nach 11. BlmSchV abgeben

Als Betreiberin oder Betreiber bestimmter industrieller Anlagen müssen Sie regelmäßig die von Ihren Anlagen ausgehenden Luftschadstoff-Emissionen gegenüber der zuständigen Behörde erklären. Die Emissionserklärung enthält Angaben über Art, Menge, räumliche und zeitliche Verteilung der Luftverunreinigungen, die von einer Anlage in einem bestimmten Zeitraum ausgegangen sind.

Die Emissionserklärung geben Sie alle 4 Jahre bei der zuständigen Behörde ab.

Wenn von Ihrer Anlage nur unwesentliche Luftverunreinigungen ausgehen, können Sie bei der zuständigen Behörde beantragen, von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung befreit zu werden.

Onlineantrag und Formulare

Zuständige Stelle

Die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW).

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Sie haben im Erklärungszeitraum eine genehmigungsbedürftige Anlage betrieben.
Ihre Anlage fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 1 der 11. BImSchV als Anlage, die von der Erklärungspflicht befreit ist.
Wenn Ihre Anlage im Erklärungszeitraum in Betrieb genommen, stillgelegt oder zeitweise nicht betrieben wird, umfasst der Erklärungszeitraum die Teile des Kalenderjahres, in denen die Anlage betrieben worden ist.

Verfahrensablauf

Reichen Sie Ihre Emissionserklärung fristgerecht bei der zuständigen Behörde ein.
Nutzen Sie hierzu die Betriebliche Umweltdatenberichterstattung "BUBE online", um Ihre Emissionserklärung elektronisch zu übermitteln.
Die Behörde prüft Ihre Daten und fordert gegebenenfalls Unterlagen oder weitere Auskünfte von Ihnen nach.

Fristen

Die Emissionserklärung müsse Sie alle 4 Jahre bis zum 31.05. des dem Erklärungsjahr folgenden Jahres in elektronischer Form bei der zuständigen Behörde abgeben.
Im Einzelfall kann auf Antrag die Abgabefrist bis zum 30.06. verlängert werden.
Der Antrag muss bis zum 30.04. bei der zuständigen Behörde gestellt werden.

Erforderliche Unterlagen

Den erforderlichen Inhalt der Emissionserklärung können Sie in § 3 sowie im Anhang der 11. BImSchV einsehen.

Kosten

Keine

Hinweise

Die Übermittlung der Emmissionserklärung erfolgt außschließlich über das Erfassungssystem BUBE-Online (Betriebliche Umweltdatenberichterstattung).

Vertiefende Informationen

Vertiefende Informationen finden Sie auf der Themenseite zur "Emmissionserklärung nach 11. BImSchV" der LUBW.

Freigabevermerk

27.02.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg