Das digitale Rathaus

Service-BW

Einen unverzichtbaren Bestandteil der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes in Baden-Württemberg bildet die zentrale E-Government-Plattform service-bw. Jede Bürgerin und jeder Bürger kann sich auf service-bw kostenfrei ein sicher verschlüsseltes Servicekonto mit Postfach und Dokumentensafe einrichten. Damit können sie sich in digitalen Verwaltungsleistungen auf service-bw elektronisch identifizieren und mit Behörden sicher kommunizieren, zum Beispiel mit Ihrem Bürgerbüro. Die für elektronische Verfahren benötigten Dokumente können im Dokumentensafe verschlüsselt abgelegt und verwaltet werden. Das Servicekonto von service-bw samt Dokumentensafe ist weltweit, mobil, sicher und geräteunabhängig als Web-App über das Internet verfügbar. Es unterstützt die Onlineausweisfunktion des elektronischen Personalausweises und des elektronischen Aufenthaltstitels. Inzwischen lassen sich moderne Smartphones (Android und iOS) dafür als Lesegerät einsetzen; dazu ist lediglich die AusweisApp2 zu installieren.

Um diese elektronischen Dienstleistungen zu beantragen benötigen Sie ein Service-BW Konto. 

Hier kostenloses Servicekonto anlegen

Online-Ausweisfunktion

Mit der Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises, elektronischen Aufenthaltstitels oder Ihrer eID-Karte können Sie sich online eindeutig und sicher identifizieren.

Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Online-Ausweisfunktion ist aktiviert
  • Die selbstgewählte, sechststellige PIN ist bekannt
  • Sie haben die AusweisApp2 installiert
  • Sie verfügen über ein NFC-fähiges Smartphone oder ein USB-Kartenlesegerät

Sie wissen nicht, ob Ihre Online-Ausweisfunktion aktiviert ist? Sie haben Ihre PIN vergessen oder verlegt? Sie fragen sich, wo und wie Sie die App installieren können? All diese Fragen werden Ihnen hier beantwortet.

Mehr Informationen zur Online-Ausweisfunktion

Zahlungsmöglichkeiten

Sofern die Leistungen gebührenpflichtig sind, können diese nach erfolgreicher Antragstellung bezahlt werden. Aktuell bieten wir hierfür die Bezahlmöglichkeiten giropay und PayPal an.

Verfügbare Online-Dienstleistungen

Leistungen

Auskunft aus dem Bodenschutz- und Altlastenkataster beantragen

Sie können zur Beurteilung eines Grundstückes Auskünfte aus dem Bodenschutz- und Altlastenkataster erhalten.

Die Begriffe "Altlastverdächtige Flächen" und "Altlasten" beziehungsweise "Verdachtsflächen" und "schädliche Bodenveränderungen" bezeichnen:

  • Altlasten: Altablagerungen und Altstandorte
  • Altablagerungen: stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind, zum Beispiel ehemalige Müllplätze
  • Altstandorte: Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, besonders Grundstücke mit vorheriger gewerblicher oder industrieller Nutzung
  • Altlastverdächtige Flächen: Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit besteht
  • Schädliche Bodenveränderungen: Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen
  • Verdachtsflächen: Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht

Der Wert eines Grundstücks sinkt, wenn von ihm Gefahren ausgehen oder es mit Schadstoffen belastet ist. In Baden-Württemberg finden Sie solche Grundstücke in den Bodenschutz- und Altlastenkatastern.

Die unteren Bodenschutz- und Altlastenbehörden bei den Stadt- und Landkreisen führen die Bodenschutz- und Altlastenkataster.

Zuständige Stelle

die untere Bodenschutz- und Altlastenbehörde

Untere Bodenschutz- und Altlastenbehörde ist,

  • wenn das Grundstück in einem Stadtkreis liegt: die Stadtverwaltung
  • wenn das Grundstück in einem Landkreis liegt: das Landratsamt

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Der Bekanntgabe der Informationen dürfen keine gesetzlich geschützten Interessen anderer entgegenstehen.

Verfahrensablauf

Sie können Auskünfte und die Einsicht in das Bodenschutz- und Altlastenkataster formlos bei der für das Grundstück zuständigen Stelle beantragen. Manche Behörden stellen Formulare zur Verfügung.

Bezeichnen Sie die verlangten Informationen möglichst eindeutig.

Auskünfte können Eigentümerinnen und Eigentümer der fraglichen Grundstücke verlangen.
Auch jede andere Person kann in der Regel Zugang zu Umweltinformationen beantragen.
Ob Ihrem Antrag stattgegeben wird, prüft die zuständige Behörde.
Zur Beschleunigung des Verfahrens sollten Sie die Einwilligung der Eigentümerin oder des Eigentümers einholen beziehungsweise Ihre Berechtigung nachweisen können. Anderenfalls muss die Behörde regelmäßig erst die Betroffenen anhören.

Die zuständige Stelle hilft Ihnen auf Antrag

  • bei der Beurteilung von Flächen, die eine Gefahr sind für:
    • Mensch
    • Boden
    • Nutzpflanzen
    • Grundwasser
  • wenn Sie ein Bauvorhaben auf Verdachtsflächen planen
  • fachlich und rechtlich bei Untersuchungen und Sanierungen.

Fristen

Die Auskunft können Sie jederzeit beantragen.

Erforderliche Unterlagen

Keine, gegebenenfalls Einwilligung der Eigentümerin oder des Eigentümers beziehungsweise Berechtigungsnachweis.

Kosten

Die zuständige Stelle kann nach den für sie geltenden Gebührenverordnungen Gebühren und Auslagen erheben. Gebühren- und auslagenfrei sind mündliche und einfache schriftliche Auskünfte sowie die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort. Kosten entstehen Ihnen bei ausführlichen Auskünften sowie in bestimmten Fällen bei erforderlichen Untersuchungs- und Sanierungsmaßnahmen.

Achtung: Nicht nur Verursachende von Schadstoffbelastungen müssen Kosten der Sanierungsarbeiten tragen. Manchmal müssen auch

  • die Eigentümerin oder der Eigentümer,
  • die Mieterin oder der Mieter oder
  • die Pächterin oder der Pächter

für Kosten aufkommen.

Alle genannten Beteiligten müssen unter Umständen die Kosten für anfallende Sanierungspflichten tragen.

Hinweise

keine

Freigabevermerk

28.11.2023 Umweltministerium Baden-Württemberg