Das digitale Rathaus

Service-BW

Einen unverzichtbaren Bestandteil der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes in Baden-Württemberg bildet die zentrale E-Government-Plattform service-bw. Jede Bürgerin und jeder Bürger kann sich auf service-bw kostenfrei ein sicher verschlüsseltes Servicekonto mit Postfach und Dokumentensafe einrichten. Damit können sie sich in digitalen Verwaltungsleistungen auf service-bw elektronisch identifizieren und mit Behörden sicher kommunizieren, zum Beispiel mit Ihrem Bürgerbüro. Die für elektronische Verfahren benötigten Dokumente können im Dokumentensafe verschlüsselt abgelegt und verwaltet werden. Das Servicekonto von service-bw samt Dokumentensafe ist weltweit, mobil, sicher und geräteunabhängig als Web-App über das Internet verfügbar. Es unterstützt die Onlineausweisfunktion des elektronischen Personalausweises und des elektronischen Aufenthaltstitels. Inzwischen lassen sich moderne Smartphones (Android und iOS) dafür als Lesegerät einsetzen; dazu ist lediglich die AusweisApp2 zu installieren.

Um diese elektronischen Dienstleistungen zu beantragen benötigen Sie ein Service-BW Konto. 

Hier kostenloses Servicekonto anlegen

Online-Ausweisfunktion

Mit der Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises, elektronischen Aufenthaltstitels oder Ihrer eID-Karte können Sie sich online eindeutig und sicher identifizieren.

Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Online-Ausweisfunktion ist aktiviert
  • Die selbstgewählte, sechststellige PIN ist bekannt
  • Sie haben die AusweisApp2 installiert
  • Sie verfügen über ein NFC-fähiges Smartphone oder ein USB-Kartenlesegerät

Sie wissen nicht, ob Ihre Online-Ausweisfunktion aktiviert ist? Sie haben Ihre PIN vergessen oder verlegt? Sie fragen sich, wo und wie Sie die App installieren können? All diese Fragen werden Ihnen hier beantwortet.

Mehr Informationen zur Online-Ausweisfunktion

Zahlungsmöglichkeiten

Sofern die Leistungen gebührenpflichtig sind, können diese nach erfolgreicher Antragstellung bezahlt werden. Aktuell bieten wir hierfür die Bezahlmöglichkeit PayPal an.

Verfügbare Online-Dienstleistungen

Leistungen

Beschäftigung von Personen in Betrieben mit Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern anzeigen

Wer im Zusammenhang mit dem Betrieb einer fremden Röntgeneinrichtung oder eines fremden Störstrahlers Personen beschäftigt, die unter seiner Aufsicht stehen, oder Aufgaben selbst wahrnimmt, hat dies vor Beginn der Tätigkeit schriftlich anzuzeigen, wenn dies bei den beschäftigten Personen oder bei ihm selbst zu einer effektiven Dosis von mehr als 1 Millisievert im Kalenderjahr führen kann.

Wenn Sie eine Genehmigung für genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen haben, ist keine Anzeige erforderlich.
Es ist zu beachten, dass die Genehmigung für genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen länderübergreifend erteilt werden kann, während eine Anzeige bei jeder zuständigen Behörde eines Bundeslandes zu erstatten ist.

Zuständige Stelle

Das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk sich Ihre Firma oder Ihr Unternehmen befindet.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Die Unterlagen zum Nachweis, dass:

  • jeder Strahlenschutzbeauftragte die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt oder, falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht notwendig ist, die strahlenschutzverantwortliche Person,
  • die beim Betrieb der Röntgeneinrichtung sonst tätigen Personen das notwendige Wissen und die notwendigen Fertigkeiten im Hinblick auf die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen,
  • die im Zusammenhang mit dem Betrieb der fremden Röntgeneinrichtung oder des fremden Störstrahlers beschäftigten Personen den Anordnungen der dortigen Strahlenschutzverantwortlichen und Strahlenschutzbeauftragten Folge zu leisten haben, die diese in Erfüllung ihrer Pflichten nach dem Strahlenschutzgesetz und der Strahlenschutzverordnung treffen,

liegen vor.

Die zuständige Behörde kann die angezeigten Tätigkeiten untersagen, wenn die geforderten Nachweise nicht oder nicht mehr vorliegen oder Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegenüber der Zuverlässigkeit ergeben.

Verfahrensablauf

Sie können die Anzeige der Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler elektronisch oder schriftlich erledigen.

Fristen

Vor Beginn der Tätigkeit

Erforderliche Unterlagen

Kopie der Strahlenschutzanweisung oder Entwurf der Strahlenschutzanweisung

Kopie des Abgrenzungsvertrags oder Entwurfs des Abgrenzungsvertrages oder der anderen Regelung zur Aufgabenverteilung mit der Betreiberin oder dem Betreiber der fremden Anlage oder Einrichtung

gegebenenfalls sonstige Nachweise

Kopien der Fachkundebescheinigungen der bestellten Strahlenschutzbeauftragten oder der strahlenschutzverantwortlichen Person, wenn keine strahlenschutzbeauftragte Person notwendig ist, einschließlich des Nachweises der letzten Aktualisierung

Kopien der Bestellungsschreiben der Strahlenschutzbeauftragten durch die strahlenschutzverantwortliche Person mit Angabe des innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches

gegebenenfalls Kopie der Mitteilung, welche Person die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt

gegebenenfalls Kopie des Schreibens zur Aufgaben- und Pflichtenübertragung zum Strahlenschutzbevollmächtigen durch den Vertretungsberechtigten

gegebenenfalls Auszug aus dem Handels- beziehungsweise Partnerschaftsregister

Kosten

abhängig vom Einzelfall zwischen 350 EUR und 5.000 EUR

Hinweise

Auf der gemeinsamen Homepage der Regierungspräsidien finden Sie das Dokument für die schriftliche Anzeige.

Rechtsgrundlage

Strahlenschutzgesetz (StrlSchG):

  • § 26 Anzeigebedürftige Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler

Freigabevermerk

15.07.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg