Das digitale Rathaus

Service-BW

Einen unverzichtbaren Bestandteil der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes in Baden-Württemberg bildet die zentrale E-Government-Plattform service-bw. Jede Bürgerin und jeder Bürger kann sich auf service-bw kostenfrei ein sicher verschlüsseltes Servicekonto mit Postfach und Dokumentensafe einrichten. Damit können sie sich in digitalen Verwaltungsleistungen auf service-bw elektronisch identifizieren und mit Behörden sicher kommunizieren, zum Beispiel mit Ihrem Bürgerbüro. Die für elektronische Verfahren benötigten Dokumente können im Dokumentensafe verschlüsselt abgelegt und verwaltet werden. Das Servicekonto von service-bw samt Dokumentensafe ist weltweit, mobil, sicher und geräteunabhängig als Web-App über das Internet verfügbar. Es unterstützt die Onlineausweisfunktion des elektronischen Personalausweises und des elektronischen Aufenthaltstitels. Inzwischen lassen sich moderne Smartphones (Android und iOS) dafür als Lesegerät einsetzen; dazu ist lediglich die AusweisApp2 zu installieren.

Um diese elektronischen Dienstleistungen zu beantragen benötigen Sie ein Service-BW Konto. 

Hier kostenloses Servicekonto anlegen

Online-Ausweisfunktion

Mit der Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises, elektronischen Aufenthaltstitels oder Ihrer eID-Karte können Sie sich online eindeutig und sicher identifizieren.

Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Online-Ausweisfunktion ist aktiviert
  • Die selbstgewählte, sechststellige PIN ist bekannt
  • Sie haben die AusweisApp2 installiert
  • Sie verfügen über ein NFC-fähiges Smartphone oder ein USB-Kartenlesegerät

Sie wissen nicht, ob Ihre Online-Ausweisfunktion aktiviert ist? Sie haben Ihre PIN vergessen oder verlegt? Sie fragen sich, wo und wie Sie die App installieren können? All diese Fragen werden Ihnen hier beantwortet.

Mehr Informationen zur Online-Ausweisfunktion

Zahlungsmöglichkeiten

Sofern die Leistungen gebührenpflichtig sind, können diese nach erfolgreicher Antragstellung bezahlt werden. Aktuell bieten wir hierfür die Bezahlmöglichkeiten giropay und PayPal an.

Verfügbare Online-Dienstleistungen

Leistungen

Wohnraumförderung - Modernisierungsförderung im Mietwohnungsbestand beantragen

Unternehmen und Privatpersonen können im Rahmen des geltenden Landeswohnraumförderungsprogramms eine Förderung für folgende Vorhaben erhalten:

  • energetische Sanierung und/oder
  • altersgerechter Umbau von Mietwohnraum.

Die Förderung erfolgt - zeitlich begrenzt - durch zinslose Darlehen und teilweise durch Zuschüsse. Eine Kombination mit Zuwendungen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) oder eine Doppelförderung sind ausgeschlossen.

Für einen bestimmten Zeitraum muss der geförderte Wohnraum als Mietwohnraum zur Verfügung stehen; währenddessen ist auch eine modernisierungsbedingte Erhöhung der Miete eingeschränkt.

Zuständige Stelle

die Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank (L-Bank)

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Förderung sind vor allem:

  • Der Mietwohnraum wird aktuell oder wurde in der Vergangenheit bereits durch das Land mittels der Wohnungsbauförderung bzw. Wohnraumförderung unterstützt.
  • Die Anforderungen des entsprechenden Finanzierungsangebots der KfW müssen erfüllt sein.
  • Grundsätzlich ist eine EU-beihilferechtliche Vorgabe (Verbot der Überkompensation) einzuhalten.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Förderung bei der L-Bank beantragen. Die Antragsvordrucke erhalten Sie über das Portal der Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank (L-Bank).

Bei der L-Bank erhalten Sie unter der Telefonnummer 0721/150-3875 auch weitere Auskünfte und Beratung zu Ihrem konkreten Vorhaben.

Achtung: Mit dem Vorhaben darf erst nach der schriftlichen Förderzusage der L-Bank begonnen werden. Ein vorzeitiger Vorhabenbeginn führt zur Ablehnung der Förderung, außer die zuständige Stelle stimmt diesem zu.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag müssen Sie einige Unterlagen beifügen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.

Kosten

Für die Beratung und Antragstellung fallen keine Kosten an.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 15.06.2020 freigegeben