Das digitale Rathaus

Service-BW

Einen unverzichtbaren Bestandteil der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes in Baden-Württemberg bildet die zentrale E-Government-Plattform service-bw. Jede Bürgerin und jeder Bürger kann sich auf service-bw kostenfrei ein sicher verschlüsseltes Servicekonto mit Postfach und Dokumentensafe einrichten. Damit können sie sich in digitalen Verwaltungsleistungen auf service-bw elektronisch identifizieren und mit Behörden sicher kommunizieren, zum Beispiel mit Ihrem Bürgerbüro. Die für elektronische Verfahren benötigten Dokumente können im Dokumentensafe verschlüsselt abgelegt und verwaltet werden. Das Servicekonto von service-bw samt Dokumentensafe ist weltweit, mobil, sicher und geräteunabhängig als Web-App über das Internet verfügbar. Es unterstützt die Onlineausweisfunktion des elektronischen Personalausweises und des elektronischen Aufenthaltstitels. Inzwischen lassen sich moderne Smartphones (Android und iOS) dafür als Lesegerät einsetzen; dazu ist lediglich die AusweisApp2 zu installieren.

Um diese elektronischen Dienstleistungen zu beantragen benötigen Sie ein Service-BW Konto. 

Hier kostenloses Servicekonto anlegen

Online-Ausweisfunktion

Mit der Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises, elektronischen Aufenthaltstitels oder Ihrer eID-Karte können Sie sich online eindeutig und sicher identifizieren.

Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Online-Ausweisfunktion ist aktiviert
  • Die selbstgewählte, sechststellige PIN ist bekannt
  • Sie haben die AusweisApp2 installiert
  • Sie verfügen über ein NFC-fähiges Smartphone oder ein USB-Kartenlesegerät

Sie wissen nicht, ob Ihre Online-Ausweisfunktion aktiviert ist? Sie haben Ihre PIN vergessen oder verlegt? Sie fragen sich, wo und wie Sie die App installieren können? All diese Fragen werden Ihnen hier beantwortet.

Mehr Informationen zur Online-Ausweisfunktion

Zahlungsmöglichkeiten

Sofern die Leistungen gebührenpflichtig sind, können diese nach erfolgreicher Antragstellung bezahlt werden. Aktuell bieten wir hierfür die Bezahlmöglichkeiten giropay und PayPal an.

Verfügbare Online-Dienstleistungen

Leistungen

Wasserentnahmeentgelt - Erklärung zur Festsetzung abgeben

Wenn Sie für bestimmte Zwecke Wasser, zum Beispiel aus einem See, entnehmen, müssen Sie das bezahlen. 

Die Höhe der Kosten richtet sich nach Herkunft, Menge und Verwendungszweck des Wassers.

Das Geld verwendet der Staat zum Beispiel für Hochwasserschutzmaßnahmen und den Schutz von Feucht-Biotopen.

Für folgende Benutzungen müssen Sie ein Wasserentnahmeentgelt bezahlen:

  • das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern
  • das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser

Voraussetzung für die entgeltpflichtige Benutzung ist

  • eine wasserrechtliche Bewilligung oder
  • eine wasserrechtliche Erlaubnis.

Kein Wasserentgelt müssen Sie beispielsweise bezahlen

  • für Zwecke der Fischerei,
  • zur Beregnung landwirtschaftlich, gärtnerisch und forstwirtschaftlich genutzter Flächen
  • für geringfügige Benutzungen.

Onlineantrag und Formulare

Zuständige Stelle

  • bei Gewässerbenutzungen in einem Stadtkreis: die Stadtverwaltung
  • bei Gewässerbenutzungen in einem Landkreis: das Landratsamt

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Das Entgelt bemisst sich nach Herkunft, Menge und Verwendungszweck des Wassers.

Ausnahmen von der Entgeltpflicht können Sie § 103 Wassergesetz für Baden-Württemberg entnehmen. Ausnahmen können beispielsweise sein die Benutzung von Wasser

  • für Zwecke der Fischerei
  • zur Beregnung landwirtschaftlich, gärtnerisch und forstwirtschaftlich genutzter Flächen
  • für geringfügige Benutzungen

Das erhobene Entgelt wird seit 1. Januar 2015 zugunsten wasserwirtschaftlicher Belange wie Hochwasserschutzmaßnahmen und gewässerökologischer Belange zweckgebunden verwendet.

Verfahrensablauf

Als entgeltpflichtige Person müssen Sie für den abgelaufenen Veranlagungszeitraum

  • die Entgelterklärung unaufgefordert abgeben
  • bis zum 31. Januar beziehungsweise 31. März des folgenden Jahres
  • gegenüber der für Sie zuständigen unteren Wasserbehörde
  • mit allen zur Festsetzung des Entgelts erforderlichen Angaben, vor allem mit Angaben zur entnommenen Wassermenge
  • unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen.

Sie erhalten jährlich einen Bescheid über die Entgeltfestsetzung (Festsetzungsbescheid).

Bei unvollständiger Antragslage kann die untere Wasserbehörde das Entgelt auch im Wege der Schätzung feststellen. Bei verspäteter Abgabe kann sie einen Verspätungszuschlag erheben.

Die untere Wasserbehörde stellt in einem Grundlagenbescheid fest, ob die Voraussetzungen für eine Ermäßigung für die Verwendung von Wasser aus oberirdischen Gewässern oder dem Grundwasser nach §§ 105 und 106 Wassergesetz für Baden-Württemberg vorliegen.
Dieser Bescheid enthält

  • die Höhe des berücksichtigungsfähigen Anteils der Aufwendungen und
  • den Verrechnungszeitraum.

Fristen

  • bis 31. Januar des Folgejahres
  • wenn Sie einen Ermäßigungsantrag stellen: bis 31. März des Folgejahres

Erforderliche Unterlagen

  • Unterlagen zur Ermittlung der entnommenen Wassermenge
  • bei Folgeantrag: Festsetzungsbescheid des Vorjahres als Kopie
  • bei Folgeantrag: Wasserentnahmeentgelt-Nummer

Kosten

  • für die Verwendung von Wasser aus oberirdischen Gewässern oder von Grundwasser für die öffentliche Wasserversorgung: 0,10 Euro je Kubikmeter
  • für die Verwendung von Grundwasser: 0,051 Euro je Kubikmeter
  • für die Verwendung von Wasser aus oberirdischen Gewässern: 0,015 Euro je Kubikmeter

Bearbeitungsdauer

Die Festsetzung erfolgt in der Regel bis spätestens Ende Mai.

Hinweise

keine

Freigabevermerk

16.08.2023 Umweltministerium Baden-Württemberg