Das digitale Rathaus

Service-BW

Einen unverzichtbaren Bestandteil der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes in Baden-Württemberg bildet die zentrale E-Government-Plattform service-bw. Jede Bürgerin und jeder Bürger kann sich auf service-bw kostenfrei ein sicher verschlüsseltes Servicekonto mit Postfach und Dokumentensafe einrichten. Damit können sie sich in digitalen Verwaltungsleistungen auf service-bw elektronisch identifizieren und mit Behörden sicher kommunizieren, zum Beispiel mit Ihrem Bürgerbüro. Die für elektronische Verfahren benötigten Dokumente können im Dokumentensafe verschlüsselt abgelegt und verwaltet werden. Das Servicekonto von service-bw samt Dokumentensafe ist weltweit, mobil, sicher und geräteunabhängig als Web-App über das Internet verfügbar. Es unterstützt die Onlineausweisfunktion des elektronischen Personalausweises und des elektronischen Aufenthaltstitels. Inzwischen lassen sich moderne Smartphones (Android und iOS) dafür als Lesegerät einsetzen; dazu ist lediglich die AusweisApp2 zu installieren.

Um diese elektronischen Dienstleistungen zu beantragen benötigen Sie ein Service-BW Konto. 

Hier kostenloses Servicekonto anlegen

Online-Ausweisfunktion

Mit der Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises, elektronischen Aufenthaltstitels oder Ihrer eID-Karte können Sie sich online eindeutig und sicher identifizieren.

Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Online-Ausweisfunktion ist aktiviert
  • Die selbstgewählte, sechststellige PIN ist bekannt
  • Sie haben die AusweisApp2 installiert
  • Sie verfügen über ein NFC-fähiges Smartphone oder ein USB-Kartenlesegerät

Sie wissen nicht, ob Ihre Online-Ausweisfunktion aktiviert ist? Sie haben Ihre PIN vergessen oder verlegt? Sie fragen sich, wo und wie Sie die App installieren können? All diese Fragen werden Ihnen hier beantwortet.

Mehr Informationen zur Online-Ausweisfunktion

Zahlungsmöglichkeiten

Sofern die Leistungen gebührenpflichtig sind, können diese nach erfolgreicher Antragstellung bezahlt werden. Aktuell bieten wir hierfür die Bezahlmöglichkeiten giropay und PayPal an.

Verfügbare Online-Dienstleistungen

Leistungen

Versorgungswerk der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte - Teilnahme anmelden

Die Baden-Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte (BWVA) ist in Baden-Württemberg die gesetzliche Rentenversicherung für die angestellten und niedergelassenen

  • Ärztinnen und Ärzte,
  • Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie
  • Tierärztinnen und Tierärzte.

Die BWVA gewährt ihren Teilnehmern und deren Hinterbliebenen folgende Leistungen:

  • Altersruhegeld als Voll- oder Teilrente
  • vorgezogenes Altersruhegeld als Voll- oder Teilrente
  • hinausgeschobenes Altersruhegeld als Voll- oder Teilrente
  • Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit
  • Hinterbliebenenversorgung (Witwen-, Witwer- und Waisenrente)
  • Sterbegeld

Als Teilnehmer der Versorgungsanstalt müssen Sie, solange Sie keinen Anspruch auf Ruhegeld haben, Versorgungsabgaben zahlen. Diese bestimmen die Höhe der späteren Versorgungsleistungen im Einzelfall.

Die jährliche Versorgungsabgabe beträgt in der Regel zwölf Prozent der Berufseinkünfte des vorletzten Jahres. Sie ist durch eine Mindest- und eine Höchstabgabe begrenzt. Außerdem gilt:

  • In den ersten 24 Monaten der erstmaligen Niederlassung können Sie auf Antrag nur die Mindestabgabe zahlen. Dies gilt, solange Sie ausschließlich selbständig tätig sind.
  • Beamte und Nichtberufstätige können unter bestimmten Voraussetzungen die Herabsetzung der Versorgungsabgabe oder das Ruhen der Abgabepflicht beantragen.
  • Auf Antrag können Sie neben den Pflichtabgaben auch zusätzliche Abgaben entrichten (Zuzahlungen).

Tipp: Weitere Informationen zu den Versorgungsabgaben finden Sie in der Satzung der Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte.

Zuständige Stelle

Baden-Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Zur Teilnahme im Versorgungswerk sind Sie verpflichtet als:

  • Mitglied der Landesärzte-, Landeszahnärzte- oder Landestierärztekammer, soweit Sie nicht zu dem Zeitpunkt, in dem ihre Pflichtteilnahme beginnen würde,
    • berufsunfähig sind,
    • die Altersgrenze erreicht haben oder
    • Beamtin oder Beamter, Berufssoldat oder Berufssoldatin oder Soldat oder Soldatin auf Zeit sind und solange für Sie Versicherungsfreiheit in der Deutschen Rentenversicherung besteht.

Verfahrensablauf

Einen Anmeldebogen erhalten Sie bei der BWVA, ebenso können Sie ihn im Internet herunterladen. Senden Sie ihn ausgefüllt und unterschrieben per Post an die BWVA.

Das Ergebnis der Prüfung erhalten Sie in Form eines Bescheides. Erfüllen Sie die Teilnahmevoraussetzungen, teilt Ihnen die BWVA Ihre Verwaltungsnummer mit. Diese sollten Sie bei jedem zukünftigen Kontakt mit der BWVA angeben.

Tipp: Sie können sich auf Antrag zugunsten der BWVA von der Versicherungspflicht bei der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. Das erforderliche Formular für den Befreiungsantrag erhalten Sie bei der BWVA oder im Internet. Schicken Sie es ebenfalls ausgefüllt und unterschrieben an die BWVA. Diese ergänzt Ihren Antrag und leitet ihn an die Deutsche Rentenversicherung Bund weiter. Für jede Tätigkeit ist ein separater Befreiungsantrag zu stellen.

Die meisten Arbeitgeber führen die Versorgungsabgaben direkt an die BWVA ab. Stehen Sie in einem Arbeitsverhältnis, teilen Sie Ihrem Arbeitgeber Ihre Verwaltungsnummer mit. Informieren Sie ihn von Ihrer Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Stehen Sie in keinem Arbeitsverhältnis oder zahlt Ihr Arbeitgeber die Beiträge nicht direkt an die BWVA, müssen Sie die Beiträge selbst entrichten. Das ist auch im Lastschriftverfahren möglich.

Fristen

für die Anmeldung: sobald Sie die Voraussetzungen für die Teilnahme erfüllen

Erforderliche Unterlagen

  • Kopie der Erlaubnisurkunde oder der deutschen Approbationsurkunde
  • Ernennungsurkunde im Fall eines Beamtenverhältnisses

Kosten

keine

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 28.11.2019 freigegeben.