Das digitale Rathaus

Service-BW

Einen unverzichtbaren Bestandteil der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes in Baden-Württemberg bildet die zentrale E-Government-Plattform service-bw. Jede Bürgerin und jeder Bürger kann sich auf service-bw kostenfrei ein sicher verschlüsseltes Servicekonto mit Postfach und Dokumentensafe einrichten. Damit können sie sich in digitalen Verwaltungsleistungen auf service-bw elektronisch identifizieren und mit Behörden sicher kommunizieren, zum Beispiel mit Ihrem Bürgerbüro. Die für elektronische Verfahren benötigten Dokumente können im Dokumentensafe verschlüsselt abgelegt und verwaltet werden. Das Servicekonto von service-bw samt Dokumentensafe ist weltweit, mobil, sicher und geräteunabhängig als Web-App über das Internet verfügbar. Es unterstützt die Onlineausweisfunktion des elektronischen Personalausweises und des elektronischen Aufenthaltstitels. Inzwischen lassen sich moderne Smartphones (Android und iOS) dafür als Lesegerät einsetzen; dazu ist lediglich die AusweisApp2 zu installieren.

Um diese elektronischen Dienstleistungen zu beantragen benötigen Sie ein Service-BW Konto. 

Hier kostenloses Servicekonto anlegen

Online-Ausweisfunktion

Mit der Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises, elektronischen Aufenthaltstitels oder Ihrer eID-Karte können Sie sich online eindeutig und sicher identifizieren.

Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Online-Ausweisfunktion ist aktiviert
  • Die selbstgewählte, sechststellige PIN ist bekannt
  • Sie haben die AusweisApp2 installiert
  • Sie verfügen über ein NFC-fähiges Smartphone oder ein USB-Kartenlesegerät

Sie wissen nicht, ob Ihre Online-Ausweisfunktion aktiviert ist? Sie haben Ihre PIN vergessen oder verlegt? Sie fragen sich, wo und wie Sie die App installieren können? All diese Fragen werden Ihnen hier beantwortet.

Mehr Informationen zur Online-Ausweisfunktion

Zahlungsmöglichkeiten

Sofern die Leistungen gebührenpflichtig sind, können diese nach erfolgreicher Antragstellung bezahlt werden. Aktuell bieten wir hierfür die Bezahlmöglichkeit PayPal an.

Verfügbare Online-Dienstleistungen

Leistungen

Beglaubigung von öffentlichen Urkunden für das Ausland beantragen

Es gibt zwei Arten der Beglaubigung, die Apostille und die Legalisation.

Bei einer Beglaubigung prüfen und bestätigen die zuständigen Stellen in Deutschland die

  • Echtheit der Unterschrift auf der Urkunde,
  • Berechtigung der unterzeichnenden Person zur Ausstellung der Urkunde sowie
  • Echtheit des Dienstsiegels ("Wappensiegels") der ausstellenden Behörde.

Beglaubigte Urkunden müssen Sie im Ausland normalerweise in folgenden Fällen vorlegen: Sie wollen dort

  • arbeiten,
  • heiraten,
  • ein Kind adoptieren oder
  • einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin in einer Auslandsniederlassung beschäftigen.

Apostille

Bestimmte Länder sind dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation beigetreten. Für diese Länder ist es ausreichend, die erforderliche Urkunde mit einer Apostille zu versehen. Mit dieser Apostille bestätigt die zuständige deutsche Behörde die Echtheit der deutschen öffentlichen Urkunde. Die Konsularbeamten oder Konsularbeamtinnen des entsprechenden ausländischen Staates müssen nicht mehr beteiligt werden. Diese Urkunde wird dort anerkannt.

Legalisation

Die Legalisation ist für Länder notwendig, die diesem Abkommen nicht beigetreten sind. Dort benötigte Urkunden müssen von der zuständigen deutschen Behörde vorbeglaubigt werden. Danach erfolgt die Bestätigung der Echtheit durch das Konsulat des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll. Erst dann kann die Urkunde im Ausland verwendet werden.

Einige Staaten verlangen zusätzlich zu der oben beschriebenen Vorbeglaubigung eine Endbeglaubigung durch das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten. Im Anschluss an die Vorbeglaubigung der deutschen Stelle beglaubigt das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten im Auftrag des Auswärtigen Amtes die Unterschrift der deutschen öffentlichen Urkunde.

Zuständige Stelle

für die Erteilung der "Apostille"

für Urkunden des Bundes:

  • das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten für Urkunden aller Bundesbehörden und Bundesgerichte
  • der Präsident oder die Präsidentin des deutschen Patentamts für Urkunden des Bundespatentgerichts und des deutschen Patentamts

für Urkunden des Landes:

  • das Justizministerium für die ausgestellten öffentlichen Urkunden
    • des Justizministeriums,
    • der Oberlandesgerichte und
    • der Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten
  • die Präsidenten der Landgerichte für die in ihrem Bezirk ausgestellten öffentlichen Urkunden
    • der übrigen ordentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften,
    • der Behörden, denen Aufgaben der ordentlichen Gerichte übertragen sind,
    • der Notariate sowie für
    • Übersetzungen und
    • sonstige Urkunden der Justizverwaltung
  • die Regierungspräsidien für die in ihrem Bezirk ausgestellten öffentlichen Urkunden aller Verwaltungsbehörden (außer der Justizverwaltungsbehörden)
    (zum Beispiel Landratsamt, Stadtverwaltung des Stadtkreises, Finanzamt, Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer)
    Das Regierungspräsidium Tübingen ist darüber hinaus für die von den Ministerien des Landes Baden Württemberg mit Ausnahme des Justizministeriums ausgestellten öffentlichen Urkunden zuständig.
  • das Kultusministerium für Urkunden aus dem schulischen Bereich
    (zum Beispiel Urkunden der Regierungspräsidien (früher: Oberschulämter), Zeugnisse staatlich anerkannter Schulen, Schulbesuchsbescheinigungen)
  • das Wissenschaftsministerium für Urkunden aus dem Hochschulbereich
    (zum Beispiel Immatrikulationsbescheinigungen, Diplomurkunden, Bescheinigungen von Universitätskliniken)

für die Vorbeglaubigung zur Legalisation:

  • das Justizministerium für die von folgenden Behörden ausgestellten öffentlichen Urkunden:
    • Oberlandesgerichte,
    • Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten,
    • Präsidenten der Landgerichte und den Vollzugsanstalten
  • die Präsidenten oder Präsidentinnen der Landgerichte für die im Bezirk dieser Gerichte ausgestellten öffentlichen Urkunden der
    • übrigen ordentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften,
    • Behörden, denen Aufgaben der ordentlichen Gerichte übertragen sind,
    • der Notariate sowie
    • Ratschreiber und Ratschreiberinnen
  • die Regierungspräsidien für die in ihrem Bezirk ausgestellten öffentlichen Urkunden aller Verwaltungsbehörden (außer der Justizverwaltungsbehörden)
    (zum Beispiel Landratsamt, Stadtverwaltung des Stadtkreises, Finanzamt, Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer)
    Das Regierungspräsidium Tübingen ist darüber hinaus für die von den Ministerien des Landes Baden-Württemberg mit Ausnahme des Justizministeriums ausgestellten öffentlichen Urkunden zuständig.
  • das Kultusministerium für Urkunden aus dem schulischen Bereich
    (zum Beispiel Urkunden der Regierungspräsidien (früher: Oberschulämter), Zeugnisse staatlich anerkannter Schulen, Schulbesuchsbescheinigungen)
  • das Wissenschaftsministerium für Urkunden aus dem Hochschulbereich
    (zum Beispiel Immatrikulationsbescheinigungen, Diplomurkunden, Bescheinigungen von Universitätskliniken)
  • das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten für Führungszeugnisse

für die Legalisation:

  • die diplomatische oder konsularische Vertretung (Botschaft oder Konsulat in der Bundesrepublik Deutschland) des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll

für die Endbeglaubigung/Überbeglaubigung bei ausgewählten Staaten:

  • das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten
    Es kann die Endbeglaubigung nur erteilen, wenn die Urkunde bereits vorbeglaubigt worden ist.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Sie möchten eine öffentliche Urkunde beglaubigen lassen.

Das sind beispielsweise:

  • gerichtliche und notarielle Urkunden
  • Urkunden und Bescheinigungen der Verwaltungsbehörden (zum Beispiel Zeugnisse)
  • Personenstandsurkunden; das sind Urkunden, die vom Standesamt ausgestellt wurden (zum Beispiel Geburts-, Ehe- und Sterbeurkunden)
  • melderechtliche Bescheinigungen der Bürgermeisterämter (zum Beispiel Aufenthalts-, Meldebescheinigungen)
  • private Urkunden (zum Beispiel formlose Vollmachten oder Kaufverträge), die erst nach Beurkundung durch einen Notar, eine Notarin oder eine Behörde als öffentliche Urkunden gelten

Hinweis: Wenn Sie eine Personenstandsurkunde zur Verwendung im Ausland benötigen, können Sie beim Standesamt die Ausstellung einer "Internationalen Personenstandsurkunde" beantragen. Diese kann ohne weitere Beglaubigung direkt in den Staaten genutzt werden, die dem Übereinkommen der Internationalen Kommission für das Zivil- und Personenstandswesen (CIEC) beigetreten sind.

Verfahrensablauf

Wenden Sie sich an die zuständige ausländische Vertretung im Inland. Dort erfahren Sie, ob Ihre Urkunde legalisiert beziehungsweise apostilliert werden muss und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Danach wenden Sie sich an die zuständige deutsche Stelle.

Sie können Ihre Unterlagen nicht immer bei der zuständigen Stelle persönlich vorbeibringen, um die Beurkundung vornehmen zu lassen. Informieren Sie sich vorab telefonisch bei der zuständigen Stelle. Sie können Ihre Unterlagen auch mit der Post senden. Geben Sie im Begleitschreiben Ihre Anschrift und Telefonnummer für Rückfragen, Ihr Anliegen und das Bestimmungsland der Urkunde an.

Achtung: Viele ausländische Staaten bestehen darauf, dass das Ausstellungsdatum nicht mehr als sechs Monate zurückliegt. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Auslandsvertretung.

Fristen

sind bei den zuständigen Behörden zu erfragen

Erforderliche Unterlagen

  • Originalurkunde, unterschrieben und mit einem Dienstsiegel ("Wappenstempel") der ausstellenden Behörde oder Körperschaft versehen
  • eventuell beglaubigte Kopien (Informationen erteilt die zuständige Beglaubigungsstelle)

Hinweis: Elektronisch ausgestellte Dokumente mit elektronischer Unterschrift und einem elektronischen Dienstsiegel (zum Beispiel elektronische Meldebescheinigungen, elektronische Bescheinigungen vom Finanzamt et cetera) können nicht beglaubigt werden.

  • Die Dokumente müssen mit einer Original-Unterschrift und einem Original-Dienstsiegel versehen sein!

Kosten

je nach zuständiger Stelle unterschiedlich

Hinweis: Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle im Voraus über die Zahlungsart.

Bearbeitungsdauer

abhängig vom Verfahren

Hinweise

keine

Vertiefende Informationen

Rechtsgrundlage

Konsulargesetz (KG)

  • § 14 Bestätigung der Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden

Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (AGGVG)

  • § 19 Beglaubigung zum Zwecke der Legalisation

Freigabevermerk

02.09.2024 Regierungspräsidium Stuttgart