Das digitale Rathaus

Service-BW

Einen unverzichtbaren Bestandteil der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes in Baden-Württemberg bildet die zentrale E-Government-Plattform service-bw. Jede Bürgerin und jeder Bürger kann sich auf service-bw kostenfrei ein sicher verschlüsseltes Servicekonto mit Postfach und Dokumentensafe einrichten. Damit können sie sich in digitalen Verwaltungsleistungen auf service-bw elektronisch identifizieren und mit Behörden sicher kommunizieren, zum Beispiel mit Ihrem Bürgerbüro. Die für elektronische Verfahren benötigten Dokumente können im Dokumentensafe verschlüsselt abgelegt und verwaltet werden. Das Servicekonto von service-bw samt Dokumentensafe ist weltweit, mobil, sicher und geräteunabhängig als Web-App über das Internet verfügbar. Es unterstützt die Onlineausweisfunktion des elektronischen Personalausweises und des elektronischen Aufenthaltstitels. Inzwischen lassen sich moderne Smartphones (Android und iOS) dafür als Lesegerät einsetzen; dazu ist lediglich die AusweisApp2 zu installieren.

Um diese elektronischen Dienstleistungen zu beantragen benötigen Sie ein Service-BW Konto. 

Hier kostenloses Servicekonto anlegen

Online-Ausweisfunktion

Mit der Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises, elektronischen Aufenthaltstitels oder Ihrer eID-Karte können Sie sich online eindeutig und sicher identifizieren.

Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Online-Ausweisfunktion ist aktiviert
  • Die selbstgewählte, sechststellige PIN ist bekannt
  • Sie haben die AusweisApp2 installiert
  • Sie verfügen über ein NFC-fähiges Smartphone oder ein USB-Kartenlesegerät

Sie wissen nicht, ob Ihre Online-Ausweisfunktion aktiviert ist? Sie haben Ihre PIN vergessen oder verlegt? Sie fragen sich, wo und wie Sie die App installieren können? All diese Fragen werden Ihnen hier beantwortet.

Mehr Informationen zur Online-Ausweisfunktion

Zahlungsmöglichkeiten

Sofern die Leistungen gebührenpflichtig sind, können diese nach erfolgreicher Antragstellung bezahlt werden. Aktuell bieten wir hierfür die Bezahlmöglichkeit PayPal an.

Verfügbare Online-Dienstleistungen

Leistungen

Prüfstelle für die Selbstüberwachung bei Abwasseranlagen Anerkennung

Nach der „Verordnung des Umweltministeriums über sachverständige Stellen in der Wasserwirtschaft“ vom 02.05.2001 müssen Untersuchungsstellen, die auf Anordnung der Wasserbehörde oder der technischen Fachbehörde Stoffe nach § 61 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) untersuchen, anerkannt werden. Das Anerkennungsverfahren orientiert sich am Fachmodul Wasser der Länderarbeitsgemeinschft Wasser.(LAWA).

Zuständige Stelle

Die zuständige Stelle für die Anerkennung von sachverständigen Stellen in der Wasserwirtschaft ist die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW).

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Wesentliche Voraussetzung für einer Anerkennung ist der Nachweis der Fachkompetenz. Der Nachweis der Fachkompetenz erfolgt durch eine gültige, für die beantragten Untersuchungsbereiche anwendbare und vollständige Akkreditierung nach DIN EN ISO 17025 oder durch eine Laborbegutachtung durch die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW).

Verfahrensablauf

Der Antrag zur Anerkennung über sachverständige Stellen in der Wasserwirtschaft ist bei der Landesanstalt für Umwelt (LUBW) schriftlich zu stellen. Die Anerkennung ist widerruflich. Die Untersuchungsaufgabe, für die eine Zulassung erfolgen soll, ist im Antrag zu benennen.

Das Antragsformular sowie weitere für die Antragsstellung erforderliche Unterlagen (Verflichtungserklärung, Verfahrensliste zum Antrag auf Anerkennung für Abwasseruntersuchungen) können formlos unter der E-Mail-Adresse Post-ASUS@lubw.bwl.de angefordert oder hier heruntergeladen werden.

Die Landesanstalt für Umwelt (LUBW) prüft die Vollständigkeit der Antragsunterlagen und bestätigt anschließend den Antragseingang schriftlich oder per E-Mail. Bei fehlenden Unterlagen fordert die LUBW die Nachreichung binnen angemessener Frist. Nach Eingang der vollständigen Unterlagen und bei Vorliegen aller Voraussetzungen erteilt die LUBW die Anerkennung innerhalb einer Frist von 3 Monaten durch Bescheid.

Weitere Informationen finden Sie hier

Fristen

Die Anerkennung endet spätestens nach 5 Jahren. Anerkennungen können auf Antrag verlängert werden. Der Verlängerungsantrag ist mindestens 6 Monate vor Ablauf der Anerkennung zu stellen.

Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen (Erstantrag, Änderungsantrag und Verlängerungsantrag) hat die LUBW eine Bearbeitungsfrist von 3 Monaten.

Erforderliche Unterlagen

Bei einer Anerkennung ohne eine Laborbegutachtung durch die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) sind folgende Unterlagen bereitzuhalten:

  • Akkreditierungsunterlagen (Akkreditierungsbescheid, Akkreditierungsurkunde sowie der letzte Begutachtungsbericht)
  • Antragsformular
  • Verpflichtungserklärung
  • Einverständnis in die Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten (erfolgt mit dem Antragsformular),
  • Lebensläufe und Führungszeugnisse von Laborleitung und stellvertretender Laborleitung
  • aktuelles Organigramm
  • Nachweis über Haftpflichtversicherung
  • Verfahrenslisten

 

Bei einer Anerkennung mit Laborbegutachtung durch die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) sind folgende Unterlagen bereitzuhalten:

  • Die oben genannten Unterlagen (ohne Akkreditierungsunterlagen)
  • Ein aktueller Handelsregisterauszug (HR-Auszug)
  • Das Qualitätsmanagementhandbuch
  • Die zuletzt durchgeführte Managementbewertung
  • Liste der Arbeits-/Verfahrensanweisungen/SOPs aller beantragter Verfahren

Kosten

Für die Anerkennung, gegebenenfalls Laborbegehung, die Rücknahme oder Ablehnung eines Antrags, die Verlängerung und den Widerruf einer Anerkennung wird eine Gebühr erhoben. Sie wird nach Aufwand und Umfang des Anerkennungsverfahrens erhoben. Die Gebühr wird gemäß §§ 4 und 7 Landesgebührengesetzes (LGebG) vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895) in Verbindung mit Nummer 10.1 oder 10.2 der Verordnung des Umweltministeriums und des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Gebühren der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Natürschutz Baden-Württemberg (Gebührenverordnung - LUBW) vom 01. Dezember 2006 (GBl. Nr. 15, S. 387) in der jeweils gültigen Fassung festgesetzt.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer für die Anerkennung ist unterschiedlich, je nachdem ob eine Laborbegehung nötig ist. Die Bearbeitungsfrist beträgt ab vollständigem Eingang des Antrags maximal 3 Monate.

Hinweise

keine

Rechtsgrundlage

Verordnung des Umweltministeriums über sachverständige Stellen in der Wasserwirtschaft (WasWiSachvStV BW):

  • § 3 Absatz 1 Satz 1 Anerkennungsverfahren

Freigabevermerk

30.10.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg