Das digitale Rathaus

Service-BW

Einen unverzichtbaren Bestandteil der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes in Baden-Württemberg bildet die zentrale E-Government-Plattform service-bw. Jede Bürgerin und jeder Bürger kann sich auf service-bw kostenfrei ein sicher verschlüsseltes Servicekonto mit Postfach und Dokumentensafe einrichten. Damit können sie sich in digitalen Verwaltungsleistungen auf service-bw elektronisch identifizieren und mit Behörden sicher kommunizieren, zum Beispiel mit Ihrem Bürgerbüro. Die für elektronische Verfahren benötigten Dokumente können im Dokumentensafe verschlüsselt abgelegt und verwaltet werden. Das Servicekonto von service-bw samt Dokumentensafe ist weltweit, mobil, sicher und geräteunabhängig als Web-App über das Internet verfügbar. Es unterstützt die Onlineausweisfunktion des elektronischen Personalausweises und des elektronischen Aufenthaltstitels. Inzwischen lassen sich moderne Smartphones (Android und iOS) dafür als Lesegerät einsetzen; dazu ist lediglich die AusweisApp2 zu installieren.

Um diese elektronischen Dienstleistungen zu beantragen benötigen Sie ein Service-BW Konto. 

Hier kostenloses Servicekonto anlegen

Online-Ausweisfunktion

Mit der Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises, elektronischen Aufenthaltstitels oder Ihrer eID-Karte können Sie sich online eindeutig und sicher identifizieren.

Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Online-Ausweisfunktion ist aktiviert
  • Die selbstgewählte, sechststellige PIN ist bekannt
  • Sie haben die AusweisApp2 installiert
  • Sie verfügen über ein NFC-fähiges Smartphone oder ein USB-Kartenlesegerät

Sie wissen nicht, ob Ihre Online-Ausweisfunktion aktiviert ist? Sie haben Ihre PIN vergessen oder verlegt? Sie fragen sich, wo und wie Sie die App installieren können? All diese Fragen werden Ihnen hier beantwortet.

Mehr Informationen zur Online-Ausweisfunktion

Zahlungsmöglichkeiten

Sofern die Leistungen gebührenpflichtig sind, können diese nach erfolgreicher Antragstellung bezahlt werden. Aktuell bieten wir hierfür die Bezahlmöglichkeiten giropay und PayPal an.

Verfügbare Online-Dienstleistungen

Leistungen

Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren beantragen

Um aktiv am Umweltschutz teilzuhaben, müssen die Bürgerinnen und Bürger an umweltrelevanten Entscheidungsverfahren mit besonderer Tragweite mitwirken können.
Deshalb gibt es in den nachfolgend geschilderten Verfahren die Möglichkeit, sich zu informieren und am Entscheidungsprozess teilzuhaben.

Zuständige Stelle

die Behörde, die auch das zugrundeliegende Verfahren betreut

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Die Möglichkeit zur Öffentlichkeitsbeteiligung besteht unter anderem bei:

  • wichtigen immissionsschutzrechtlichen Verfahren,
  • atomrechtlichen Genehmigungsverfahren,
  • Genehmigungsverfahren nach dem Gentechnikgesetz,
  • Planfeststellungsverfahren und
  • wasserrechtlichen Bewilligungs-, Erlaubnis- und Genehmigungsverfahren.

Bei Vorhaben, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder ein Planfeststellungsverfahren verpflichtend ist, soll die Öffentlichkeit schon vor der Antragsstellung beteiligt werden ("frühe Öffentlichkeitsbeteiligung").

Verfahrensablauf

Die zuständige Behörde macht bekannt, welches Vorhaben geplant ist und in welchem Zeitraum der Zulassungsantrag mit den dazugehörigen Unterlagen eingesehen werden kann.
Die einzelne Person hat ebenso wie juristische Personen und Vereinigungen die Gelegenheit, Einwendungen abzugeben. Teilweise finden Erörterungstermine statt. Bei denen besprechen Behörde und Vorhabenträger öffentlich die Einwendungen.
In jedem Fall werden die Einwendungen von der Behörde bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt.

In Verfahren mit früher Öffentlichkeitsbeteiligung wird informiert über

  • das Vorhaben,
  • seine geplante Verwirklichung und
  • die voraussichtlichen Auswirkungen.

Anhand dieser Informationen besteht Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung.
Die Erkenntnisse der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung werden in das Zulassungsverfahren einbezogen.

Fristen

Die jeweiligen Fristen werden von der Behörde bekanntgemacht.

Erforderliche Unterlagen

Einwendungen und Anmerkungen können mit entsprechenden Unterlagen belegt werden.

Kosten

keine

Bearbeitungsdauer

Die Zeiträume werden im Einzelfall bekannt gemacht.

Hinweise

keine

Rechtsgrundlage

Bei Vorhaben, für welche eine Umweltverträglichkeitsprüfung verpflichtend ist, ist § 18 UVPG die Rechtsgrundlage.

Freigabevermerk

31.08.2023 Umweltministerium Baden-Württemberg