Das digitale Rathaus

Service-BW

Einen unverzichtbaren Bestandteil der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes in Baden-Württemberg bildet die zentrale E-Government-Plattform service-bw. Jede Bürgerin und jeder Bürger kann sich auf service-bw kostenfrei ein sicher verschlüsseltes Servicekonto mit Postfach und Dokumentensafe einrichten. Damit können sie sich in digitalen Verwaltungsleistungen auf service-bw elektronisch identifizieren und mit Behörden sicher kommunizieren, zum Beispiel mit Ihrem Bürgerbüro. Die für elektronische Verfahren benötigten Dokumente können im Dokumentensafe verschlüsselt abgelegt und verwaltet werden. Das Servicekonto von service-bw samt Dokumentensafe ist weltweit, mobil, sicher und geräteunabhängig als Web-App über das Internet verfügbar. Es unterstützt die Onlineausweisfunktion des elektronischen Personalausweises und des elektronischen Aufenthaltstitels. Inzwischen lassen sich moderne Smartphones (Android und iOS) dafür als Lesegerät einsetzen; dazu ist lediglich die AusweisApp2 zu installieren.

Um diese elektronischen Dienstleistungen zu beantragen benötigen Sie ein Service-BW Konto. 

Hier kostenloses Servicekonto anlegen

Online-Ausweisfunktion

Mit der Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises, elektronischen Aufenthaltstitels oder Ihrer eID-Karte können Sie sich online eindeutig und sicher identifizieren.

Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Online-Ausweisfunktion ist aktiviert
  • Die selbstgewählte, sechststellige PIN ist bekannt
  • Sie haben die AusweisApp2 installiert
  • Sie verfügen über ein NFC-fähiges Smartphone oder ein USB-Kartenlesegerät

Sie wissen nicht, ob Ihre Online-Ausweisfunktion aktiviert ist? Sie haben Ihre PIN vergessen oder verlegt? Sie fragen sich, wo und wie Sie die App installieren können? All diese Fragen werden Ihnen hier beantwortet.

Mehr Informationen zur Online-Ausweisfunktion

Zahlungsmöglichkeiten

Sofern die Leistungen gebührenpflichtig sind, können diese nach erfolgreicher Antragstellung bezahlt werden. Aktuell bieten wir hierfür die Bezahlmöglichkeit PayPal an.

Verfügbare Online-Dienstleistungen

Leistungen

Leistungen im Rahmen der Sozialen Entschädigung beantragen

Die Soziale Entschädigung unterstützt Menschen, die durch ein schädigendes Ereignis, für das die staatliche Gemeinschaft eine besondere Verantwortung trägt, eine gesundheitliche Schädigug erlitten haben, bei der Bewältigung der dadurch entstandenen Folgen.

Zuständige Stelle

Das Versorgungsamt im Landratsamt Ihres Wohnsitzes

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Wenn Sie als Folge einer Gewalttat, den Auswirkungen des zweiten Weltkriegs, in Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes oder einer bestimmten Impfung in Ihrer Gesundheit geschädigt wurden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen der Sozialen Entschädigung erhalten. Die Soziale Entschädigung unterstützt Menschen, die Opfer von schädigenden Ereignissen geworden sind, bei der Bewältigung der dadurch entstandenen gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen.

Verfahrensablauf

Nach Antragseingang prüft das Versorgungsamt, ob ein schädigendes Ereignis im Sinne des Sozialen Entschädigungsrechts ( Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XIV ) vorliegt. Kann dies bejaht werden, werden die gesundheitlichen Folgen anhand beizuziehender ärztlicher Befunde erhoben und gegebenenfalls im Anschluss durch ein versorgungsärztliches Kausalitätsgutachten bewertet. Hierüber erhalten Sie eine bewilligende oder ablehnende Verwaltungsentscheidung. Im Falle einer positiven Entscheidung können im Anschluss nach Prüfung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse weitere Leistungen in Betracht kommen.

Fristen

Keine

Wenn Sie innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Schädigung einen Antrag stellen, können Sie bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen Leistungen ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Schädigung erhalten. Bei einer späteren Antragstellung können Leistungen frühestens ab Antragsmonat gewährt werden.

Erforderliche Unterlagen

Im Sozialverwaltungsverfahren besteht der sogenannteAmtsermittlungsgrundsatz, das heißt das Versorgungsamt leitet ein eigenes Verfahren zur Ermittlung der wesentlichen Umstände zur Prüfung Ihres Anspruchs ein. In diesem Verfahren werden durch das Versorgungsamt Unterlagen von anderen Stellen (zum Beispiel Ihre behandelnden Ärztinnen und Ärzte) beigezogen, soweit Sie diese Stellen von ihrer Schweigepflicht entbunden haben. Sie können unterstützen und Ihr Verfahren beschleunigen, indem Sie dem Versorgungsamt diese Unterlagen selbst zur Verfügung stellen. Dies können sein: Nachweise über die Gewalttat (zum Beispiel Polizeiberichte, Gerichtsentscheidungen), medizinische Unterlagen zur gesundheitlichen Schädigung (ärztliche Atteste, Nachweise, Bescheinigungen, Berichte). Bei Impfungen: Nachweise zu Ihrer Impfung sowie zu den von Ihnen geltend gemachten Impfschäden.

Kosten

Keine

Hinweise

Leistungen der Schnellen Hilfen können Sie bereits vor der Anerkennung in Anspruch nehmen. Dies sind Sitzungen in einer Traumaambulanz und Leistungen des Fallmanagements Ihres Versorgungsamts. Wenden Sie sich für weitere Informationen an das Versorgungsamt im Landratsamt Ihres Wohnsitzes.

Vertiefende Informationen

Wenn Sie aufgrund eines schädigenden Ereignisses,einen Gesundheitsschaden erlitten haben und das Ereignis, sowie dessen Folgen, anerkannt wurden, können Sie bestimmte Leistungen erhalten. Ein schädigendes Ereignis kann zum Beispiel eine körperliche oder psychische Gewalttat oder eine bestimmte Impfung sein, die zu einem Gesundheitsschaden geführt hat. Als Sachleistungen kommen beispielsweise Leistungen der Krankenbehandlung, zur Teilhabe oder aufgrund einer Pflegebedürftigkeit in Betracht. Als finanzielle Unterstützung kommen monatliche Entschädigungsleistungen und Leistungen zum Berufsschadensausgleich in Betracht. Ob und welche Leistungen Ihnen zustehen können, hängt von Ihrer individuellen gesundheitlichen und wirtschaftlichen Situation in Folge des schädigenden Ereignisses ab.

Rechtsgrundlage

Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung (Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XIV):

  • § 4 Anspruch auf Leistungen für Geschädigte
  • § 6 Anspruch auf Leistungen für Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende

Freigabevermerk

24.10.2025 Sozialministerium Baden-Württemberg