Das digitale Rathaus

Service-BW

Einen unverzichtbaren Bestandteil der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes in Baden-Württemberg bildet die zentrale E-Government-Plattform service-bw. Jede Bürgerin und jeder Bürger kann sich auf service-bw kostenfrei ein sicher verschlüsseltes Servicekonto mit Postfach und Dokumentensafe einrichten. Damit können sie sich in digitalen Verwaltungsleistungen auf service-bw elektronisch identifizieren und mit Behörden sicher kommunizieren, zum Beispiel mit Ihrem Bürgerbüro. Die für elektronische Verfahren benötigten Dokumente können im Dokumentensafe verschlüsselt abgelegt und verwaltet werden. Das Servicekonto von service-bw samt Dokumentensafe ist weltweit, mobil, sicher und geräteunabhängig als Web-App über das Internet verfügbar. Es unterstützt die Onlineausweisfunktion des elektronischen Personalausweises und des elektronischen Aufenthaltstitels. Inzwischen lassen sich moderne Smartphones (Android und iOS) dafür als Lesegerät einsetzen; dazu ist lediglich die AusweisApp2 zu installieren.

Um diese elektronischen Dienstleistungen zu beantragen benötigen Sie ein Service-BW Konto. 

Hier kostenloses Servicekonto anlegen

Online-Ausweisfunktion

Mit der Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises, elektronischen Aufenthaltstitels oder Ihrer eID-Karte können Sie sich online eindeutig und sicher identifizieren.

Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Online-Ausweisfunktion ist aktiviert
  • Die selbstgewählte, sechststellige PIN ist bekannt
  • Sie haben die AusweisApp2 installiert
  • Sie verfügen über ein NFC-fähiges Smartphone oder ein USB-Kartenlesegerät

Sie wissen nicht, ob Ihre Online-Ausweisfunktion aktiviert ist? Sie haben Ihre PIN vergessen oder verlegt? Sie fragen sich, wo und wie Sie die App installieren können? All diese Fragen werden Ihnen hier beantwortet.

Mehr Informationen zur Online-Ausweisfunktion

Zahlungsmöglichkeiten

Sofern die Leistungen gebührenpflichtig sind, können diese nach erfolgreicher Antragstellung bezahlt werden. Aktuell bieten wir hierfür die Bezahlmöglichkeiten giropay und PayPal an.

Verfügbare Online-Dienstleistungen

Leistungen

Körperschaftsteuer - Erklärung abgeben

Körperschaftsteuer erhebt das Finanzamt auf das Einkommen von juristischen Personen.

Was als Einkommen gilt und wie es zu ermitteln ist, bestimmt sich nach dem Körperschaftsteuer- und dem Einkommensteuergesetz.

Höhe:

15 Prozent auf das zu versteuernde Einkommen eines Kalenderjahres.
Auf die so ermittelte Steuerschuld erhebt das Finanzamt zusätzlich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag.

Die Körperschaftsteuer ist eine Gemeinschaftssteuer. Die Einnahmen fließen dem Bund und den Ländern gemeinsam zu.

Onlineantrag und Formulare

Zuständige Stelle

das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Wenn sich die Geschäftsleitung oder der Sitz im Inland befindet, sind unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig:

  • Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) sowie optierende Gesellschaften i.S. des § 1a KStG,
  • Genossenschaften,
  • Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit,
  • sonstige juristische Personen des Privatrechts (z.B. Vereine, Stiftungen),
  • nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts und
  • Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
    (zum Beispiel wirtschaftliche Tätigkeit der Gemeinden).

Steuerpflichtig sind sämtliche Einkünfte.

Beschränkt steuerpflichtig sind Gesellschaften, die inländische Einkünfte haben, aber im Inland weder eine Geschäftsleitung noch einen Sitz. Steuerpflichtig sind nur die inländischen Einkünfte.

Geschäftsleitung ist der Ort, an dem die maßgeblichen Unternehmensentscheidungen getroffen werden. Den Sitz des Unternehmens legen die Gesellschafter und Gesellschafterinnen im Gesellschaftsvertrag fest. Er wird im Handelsregister eingetragen.

Hinweis: Gemeinnützige Vereine müssen nur für Einkünfte aus ihren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben Körperschaftsteuer zahlen, sofern sie über 5.000 Euro liegen.

Verfahrensablauf

Sie müssen Ihre Körperschaftsteuererklärung authentifiziert elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Dies gilt auch für die dazugehörende

  • Steuerbilanz bzw. Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung und
  • Gewinn- und Verlustrechnung.

Die Authentifizierung erfolgt durch das Elster-Zertifikat. Dieses Zertifikat hat die Funktion einer elektronischen Unterschrift und dient Sicherheitszwecken. Das Zertifikat soll die

  • Vertraulichkeit,
  • Identität des Absenders und
  • Unveränderbarkeit des Dateninhalts

der gesendeten Daten sicherstellen.

Um ein Zertifikat zu bekommen, müssen Sie sich bei Mein ELSTER registrieren. Dazu sind mehrere Arbeitsschritte notwendig, Senden der Registrierungsdaten, Versenden einer Bestätigungs-Mail durch Mein ELSTER, Versenden des Aktivierungscodes durch Briefpost. Registrieren Sie sich rechtzeitig, damit Sie Ihre Steuererklärung fristgerecht übermitteln können.

Zur elektronischen Übermittlung steht Ihnen das Programm Mein ELSTER kostenlos zur Verfügung.

Das Finanzamt ermittelt die Höhe der Steuer. Anschließend erhalten Sie einen Bescheid mit einer Zahlungsaufforderung oder Informationen zu einer Guthabensauszahlung.

Fristen

  • Übermittlung der Körperschaftsteuererklärung für das vorangegangene Kalenderjahr: bis 31. Juli
  • Vorauszahlung auf die Körperschaftsteuer:
    • 10. März
    • 10. Juni
    • 10. September
    • 10. Dezember

Als Vorauszahlung müssen Sie pro Termin ein Viertel der Steuer, die für das letzte Jahr berechnet wurde, zahlen.

Erforderliche Unterlagen

  • Körperschaftsteuererklärung mit entsprechenden Anlagen
  • Steuerbilanz bzw. Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung

Kosten

keine

Bearbeitungsdauer

abhängig vom Einzelfall

Hinweise

Die Körperschaft muss den von ihr erwirtschafteten Gewinn selbst versteuern. Gleichzeitig kann sie diesen Gewinn an ihre Gesellschafterinnen und Gesellschafter ausschütten. Bei diesen unterliegt die Gewinnausschüttung der Besteuerung mit Einkommensteuer.

Um diese Doppelbesteuerung zu vermindern, werden Ausschüttungen bei der Gesellschafterin oder dem Gesellschafter nur mit einem Steuersatz von 25 Prozent besteuert (Abgeltungsteuer). Alternativ können Sie als Gesellschafter oder Gesellschafterin in Ihrer Einkommensteuererklärung beantragen, dass stattdessen 60 Prozent der Ausschüttung mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert werden (Teileinkünfteverfahren).

Weitere Informationen erhalten Sie auch bei Ihrem Finanzamt.

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

18.03.2024 Oberfinanzdirektion Karlsruhe als Vertreterin des Finanzministeriums Baden-Württemberg