Das digitale Rathaus

Service-BW

Einen unverzichtbaren Bestandteil der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes in Baden-Württemberg bildet die zentrale E-Government-Plattform service-bw. Jede Bürgerin und jeder Bürger kann sich auf service-bw kostenfrei ein sicher verschlüsseltes Servicekonto mit Postfach und Dokumentensafe einrichten. Damit können sie sich in digitalen Verwaltungsleistungen auf service-bw elektronisch identifizieren und mit Behörden sicher kommunizieren, zum Beispiel mit Ihrem Bürgerbüro. Die für elektronische Verfahren benötigten Dokumente können im Dokumentensafe verschlüsselt abgelegt und verwaltet werden. Das Servicekonto von service-bw samt Dokumentensafe ist weltweit, mobil, sicher und geräteunabhängig als Web-App über das Internet verfügbar. Es unterstützt die Onlineausweisfunktion des elektronischen Personalausweises und des elektronischen Aufenthaltstitels. Inzwischen lassen sich moderne Smartphones (Android und iOS) dafür als Lesegerät einsetzen; dazu ist lediglich die AusweisApp2 zu installieren.

Um diese elektronischen Dienstleistungen zu beantragen benötigen Sie ein Service-BW Konto. 

Hier kostenloses Servicekonto anlegen

Online-Ausweisfunktion

Mit der Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises, elektronischen Aufenthaltstitels oder Ihrer eID-Karte können Sie sich online eindeutig und sicher identifizieren.

Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Online-Ausweisfunktion ist aktiviert
  • Die selbstgewählte, sechststellige PIN ist bekannt
  • Sie haben die AusweisApp2 installiert
  • Sie verfügen über ein NFC-fähiges Smartphone oder ein USB-Kartenlesegerät

Sie wissen nicht, ob Ihre Online-Ausweisfunktion aktiviert ist? Sie haben Ihre PIN vergessen oder verlegt? Sie fragen sich, wo und wie Sie die App installieren können? All diese Fragen werden Ihnen hier beantwortet.

Mehr Informationen zur Online-Ausweisfunktion

Zahlungsmöglichkeiten

Sofern die Leistungen gebührenpflichtig sind, können diese nach erfolgreicher Antragstellung bezahlt werden. Aktuell bieten wir hierfür die Bezahlmöglichkeit PayPal an.

Verfügbare Online-Dienstleistungen

Leistungen

Immissionsschutz - Betreiberwechsel einer Feuerungsanlage nach 44. BImSchV anzeigen

Als Betreiber einer Feuerungsanlage (mittelgroße Feuerungsanlage, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage) sind Sie verpflichtet, einen Betreiberwechsel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzuzeigen.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeiten im Bereich Immissionsschutz sind geregelt in der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung des Landes Baden-Württemberg.

Die zuständige Behörde für eine Anlagen, die unter den Anwendungsbereich der 44. BImSchV fallen, ist in den meisten Fällen die örtlich zuständige untere Immissionsschutzbehörde:

  • das Landratsamt, wenn das Betriebsgelände mit der Anlage in einem Landkreis liegt,
  • die Stadtverwaltung, wenn das Betriebsgelände mit der Anlage in einem Stadtkreis liegt.

Eine davon abweichende Zuständigkeit gilt in folgenden Fällen (unter anderem bei Betrieben, die der europäischen Industrieemissions-Richtlinie, der Störfall-Verordnung oder dem Bergrecht unterliegen):

Die Abteilungen 5 - Umwelt der jeweils örtlich zuständigen Regierungspräsidien sind die zuständigen Immissionsschutzbehörden für Betriebsgelände, auf denen:

  • mindestens eine Anlage, die in Spalte d des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstabe E gekennzeichnet ist,
  • mindestens ein Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a Bundes-Immissionsschutzgesetz (Störfallbetrieb),
  • mindestens eine Anlage, die nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes genehmigungsbedürftig ist oder
  • mindestens eine Deponie nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) in der jeweils geltenden Fassung

vorhanden ist oder errichtet werden soll.

Die Abteilung 9 - Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau des Regierungspräsidiums Freiburg ist darüber hinaus die landesweit zuständige Immissionsschutzbehörde für:

  • Betriebsgelände einschließlich der darauf befindlichen Anlagen und Tätigkeiten, die der Bergaufsicht unterliegen,
  • Betriebsgelände mit Seilschwebebahnen und Standseilbahnen, die dem Personenverkehr dienen,
  • Betriebsgelände mit Gashochdruckleitungen, die als Energieanlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes der Versorgung mit Gas dienen und die für einen maximal zulässigen Betriebsdruck von mehr als 16 bar ausgelegt sind,
  • Anlagen der untertägigen Abfallentsorgung und
  • Betriebsgelände mit Anlagen, die der Herstellung, wesentlichen Erweiterung und wesentlichen Veränderung von unterirdischen Hohlräumen dienen.

Bitte achten Sie darauf, dass Sie Ihre Anzeige eines Betreiberwechsels bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde stellen.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Sie möchten den Betreiber einer mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage wechseln.

Verfahrensablauf

Der Betreiberwechsel ist elektronisch bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Die Behörde prüft die Anzeige formell und auf Vollständigkeit.

Bei Unvollständigkeit erfolgt eine Mitteilung durch die zuständige Behörde.

Nach bestandener Prüfung übernimmt die zuständige Behörde die Änderungen im Anlagenregister .

 

Fristen

Der Betreiberwechsel ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats anzuzeigen.

Erforderliche Unterlagen

Vollständige elektronische Anzeige

Kosten

keine

Hinweise

Bitte achten Sie darauf, dass Sie die Anzeige bei der für Ihre Feuerungsanlage zuständigen Immissionsschutzbehörde stellen.

Freigabevermerk

31.10.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg