Das digitale Rathaus

Service-BW

Einen unverzichtbaren Bestandteil der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes in Baden-Württemberg bildet die zentrale E-Government-Plattform service-bw. Jede Bürgerin und jeder Bürger kann sich auf service-bw kostenfrei ein sicher verschlüsseltes Servicekonto mit Postfach und Dokumentensafe einrichten. Damit können sie sich in digitalen Verwaltungsleistungen auf service-bw elektronisch identifizieren und mit Behörden sicher kommunizieren, zum Beispiel mit Ihrem Bürgerbüro. Die für elektronische Verfahren benötigten Dokumente können im Dokumentensafe verschlüsselt abgelegt und verwaltet werden. Das Servicekonto von service-bw samt Dokumentensafe ist weltweit, mobil, sicher und geräteunabhängig als Web-App über das Internet verfügbar. Es unterstützt die Onlineausweisfunktion des elektronischen Personalausweises und des elektronischen Aufenthaltstitels. Inzwischen lassen sich moderne Smartphones (Android und iOS) dafür als Lesegerät einsetzen; dazu ist lediglich die AusweisApp2 zu installieren.

Um diese elektronischen Dienstleistungen zu beantragen benötigen Sie ein Service-BW Konto. 

Hier kostenloses Servicekonto anlegen

Online-Ausweisfunktion

Mit der Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises, elektronischen Aufenthaltstitels oder Ihrer eID-Karte können Sie sich online eindeutig und sicher identifizieren.

Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Online-Ausweisfunktion ist aktiviert
  • Die selbstgewählte, sechststellige PIN ist bekannt
  • Sie haben die AusweisApp2 installiert
  • Sie verfügen über ein NFC-fähiges Smartphone oder ein USB-Kartenlesegerät

Sie wissen nicht, ob Ihre Online-Ausweisfunktion aktiviert ist? Sie haben Ihre PIN vergessen oder verlegt? Sie fragen sich, wo und wie Sie die App installieren können? All diese Fragen werden Ihnen hier beantwortet.

Mehr Informationen zur Online-Ausweisfunktion

Zahlungsmöglichkeiten

Sofern die Leistungen gebührenpflichtig sind, können diese nach erfolgreicher Antragstellung bezahlt werden. Aktuell bieten wir hierfür die Bezahlmöglichkeiten giropay und PayPal an.

Verfügbare Online-Dienstleistungen

Leistungen

Gleichstellung einer Behinderung mit einer Schwerbehinderung beantragen

Als schwerbehindert gelten Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 oder mehr. Haben Sie einen GdB von 30 oder 40, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen beantragen.

Für gleichgestellte behinderte Menschen gelten die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen mit Ausnahme

  • des Anspruchs auf Zusatzurlaub und
  • des Anspruchs auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr.

Zuständige Stelle

die für Ihren Wohnort zuständige Agentur für Arbeit.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

  • Ihr GdB beträgt 30 oder 40.
  • Sie können wegen Ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung
    • keinen geeigneten Arbeitsplatz finden oder
    • Ihren alten Arbeitsplatz nicht behalten.

Jugendliche mit Behinderungen und junge Erwachsene mit Behinderungen während einer Berufsausbildung oder beruflichen Orientierung gelten als gleichgestellt, auch wenn

  • der GdB weniger als 30 beträgt oder
  • ein GdB nicht festgestellt ist.

Einen Antrag auf Gleichstellung müssen sie nicht stellen. Der Nachweis der Behinderung erfolgt durch

  • eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit oder
  • einen Bescheid über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Für gleichgestellte Jugendliche und junge Erwachsene während einer Berufsausbildung gelten die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen nicht. Die ausbildenden Arbeitgeber erhalten Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung.

Verfahrensablauf

Sie können die Gleichstellung schriftlich, mündlich oder telefonisch beantragen.

Fristen

Es gelten keine besonderen Fristen.

Erforderliche Unterlagen

  • Feststellungsbescheid des Versorgungsamts im Landratsamt oder sonstigen Bescheid über Ihren GdB

Kosten

Der Antrag ist kostenfrei.

Hinweise

Die Agentur für Arbeit prüft Ihren Antrag. Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid, ob Ihr Antrag bewilligt oder abgelehnt wurde.

Rechtsgrundlage

Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)

  • § 2 Abs. 3 (Begriffsbestimmung)
  • §§ 151, 152 (Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen)

Freigabevermerk

05.10.2023 Sozialministerium Baden-Württemberg