Das digitale Rathaus

Service-BW

Einen unverzichtbaren Bestandteil der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes in Baden-Württemberg bildet die zentrale E-Government-Plattform service-bw. Jede Bürgerin und jeder Bürger kann sich auf service-bw kostenfrei ein sicher verschlüsseltes Servicekonto mit Postfach und Dokumentensafe einrichten. Damit können sie sich in digitalen Verwaltungsleistungen auf service-bw elektronisch identifizieren und mit Behörden sicher kommunizieren, zum Beispiel mit Ihrem Bürgerbüro. Die für elektronische Verfahren benötigten Dokumente können im Dokumentensafe verschlüsselt abgelegt und verwaltet werden. Das Servicekonto von service-bw samt Dokumentensafe ist weltweit, mobil, sicher und geräteunabhängig als Web-App über das Internet verfügbar. Es unterstützt die Onlineausweisfunktion des elektronischen Personalausweises und des elektronischen Aufenthaltstitels. Inzwischen lassen sich moderne Smartphones (Android und iOS) dafür als Lesegerät einsetzen; dazu ist lediglich die AusweisApp2 zu installieren.

Um diese elektronischen Dienstleistungen zu beantragen benötigen Sie ein Service-BW Konto. 

Hier kostenloses Servicekonto anlegen

Online-Ausweisfunktion

Mit der Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises, elektronischen Aufenthaltstitels oder Ihrer eID-Karte können Sie sich online eindeutig und sicher identifizieren.

Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Online-Ausweisfunktion ist aktiviert
  • Die selbstgewählte, sechststellige PIN ist bekannt
  • Sie haben die AusweisApp2 installiert
  • Sie verfügen über ein NFC-fähiges Smartphone oder ein USB-Kartenlesegerät

Sie wissen nicht, ob Ihre Online-Ausweisfunktion aktiviert ist? Sie haben Ihre PIN vergessen oder verlegt? Sie fragen sich, wo und wie Sie die App installieren können? All diese Fragen werden Ihnen hier beantwortet.

Mehr Informationen zur Online-Ausweisfunktion

Zahlungsmöglichkeiten

Sofern die Leistungen gebührenpflichtig sind, können diese nach erfolgreicher Antragstellung bezahlt werden. Aktuell bieten wir hierfür die Bezahlmöglichkeiten giropay und PayPal an.

Verfügbare Online-Dienstleistungen

Leistungen

Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung - Verdacht melden

Wenn Sie als Unternehmer oder Unternehmerin im Nichtfinanzsektor Anhaltspunkte dafür haben, dass Sie mit Geld oder Gegenständen aus dubiosen Quellen zu tun haben, müssen Sie das melden.

Kommen Sie dieser Pflicht nicht nach, können Ihnen hohe Bußgelder drohen.

Zuständige Stelle

Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen "Financial Intelligence Unit" (FIU) bei der Generalzolldirektion

Leistungsdetails

Voraussetzungen

  • Sie sind eine Person oder ein Unternehmen, die oder das nach dem Geldwäschegesetz zur Meldung verpflichtet ist. Darunter fallen beispielsweise:
    • Personen, die gewerblich mit Gütern handeln oder diese vermitteln
    • Finanzunternehmen nach § 1 Absatz 3 Kreditwesengesetz (KWG), ohne Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute
    • Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder, wenn Sie bestimmte Dienstleistungen erbringen (zum Beispiel Gründung von Vorratsgesellschaften oder das Bereitstellen eines Sitzes, einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse)
    • Immobilienmakler
    • Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler
  • Sie haben den Verdacht, dass
    • Vermögenswerte eine illegale Herkunft haben
    • Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen
    • Ihr Vertragspartner Ihnen gegenüber nicht offenlegt, dass er für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt

Verfahrensablauf

Die Geldwäsche-Verdachtsmeldung müssen Sie in der Regel elektronisch abgeben.

Das meldende Unternehmen muss sich dazu vorab registrieren.
Da die Registrierung einen gewissen Aufwand mit sich bringt und die Verdachtsmeldung auf jeden Fall schnell abgegeben werden muss, empfiehlt es sich, sich frühzeitig zu registrieren; auch ohne aktuell vorliegenden Verdachtsfall.

Tun Sie dies schnellst möglich, das heißt innerhalb eines Tages.

Senden Sie die Meldung und die Unterlagen an die zuständige Stelle.

Über die Meldung des Verdachts auf Geldwäsche müssen Sie schweigen.
Sie dürfen Ihre Vertragspartner und sonstige Dritte keinesfalls darüber informieren.
Außerdem dürfen Sie die angetragene Transaktion zunächst nicht durchführen.
Konkrete Informationen zum weiteren Ablauf erhalten sie von der zuständigen Stelle.

Fristen

schnellst möglich

Erforderliche Unterlagen

Unterlagen, die zum Verdachtsmoment geführt haben

Kosten

keine

Hinweise

keine

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

08.01.2024 Innenministerium Baden-Württemberg