Das digitale Rathaus

Service-BW

Einen unverzichtbaren Bestandteil der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes in Baden-Württemberg bildet die zentrale E-Government-Plattform service-bw. Jede Bürgerin und jeder Bürger kann sich auf service-bw kostenfrei ein sicher verschlüsseltes Servicekonto mit Postfach und Dokumentensafe einrichten. Damit können sie sich in digitalen Verwaltungsleistungen auf service-bw elektronisch identifizieren und mit Behörden sicher kommunizieren, zum Beispiel mit Ihrem Bürgerbüro. Die für elektronische Verfahren benötigten Dokumente können im Dokumentensafe verschlüsselt abgelegt und verwaltet werden. Das Servicekonto von service-bw samt Dokumentensafe ist weltweit, mobil, sicher und geräteunabhängig als Web-App über das Internet verfügbar. Es unterstützt die Onlineausweisfunktion des elektronischen Personalausweises und des elektronischen Aufenthaltstitels. Inzwischen lassen sich moderne Smartphones (Android und iOS) dafür als Lesegerät einsetzen; dazu ist lediglich die AusweisApp2 zu installieren.

Um diese elektronischen Dienstleistungen zu beantragen benötigen Sie ein Service-BW Konto. 

Hier kostenloses Servicekonto anlegen

Online-Ausweisfunktion

Mit der Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises, elektronischen Aufenthaltstitels oder Ihrer eID-Karte können Sie sich online eindeutig und sicher identifizieren.

Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Online-Ausweisfunktion ist aktiviert
  • Die selbstgewählte, sechststellige PIN ist bekannt
  • Sie haben die AusweisApp2 installiert
  • Sie verfügen über ein NFC-fähiges Smartphone oder ein USB-Kartenlesegerät

Sie wissen nicht, ob Ihre Online-Ausweisfunktion aktiviert ist? Sie haben Ihre PIN vergessen oder verlegt? Sie fragen sich, wo und wie Sie die App installieren können? All diese Fragen werden Ihnen hier beantwortet.

Mehr Informationen zur Online-Ausweisfunktion

Zahlungsmöglichkeiten

Sofern die Leistungen gebührenpflichtig sind, können diese nach erfolgreicher Antragstellung bezahlt werden. Aktuell bieten wir hierfür die Bezahlmöglichkeiten giropay und PayPal an.

Verfügbare Online-Dienstleistungen

Leistungen

Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung beantragen

Das Finanzamt überprüft im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer, ob die Steuerersparnis aus dem Kinderfreibetrag höher ist als der Anspruch auf Kindergeld. Teil dieses Freibetrages ist der Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung.

Höhe:

  • 1.464 Euro, wenn Sie alleine eine Einkommensteuererklärung abgeben
  • 2.928 Euro, wenn Sie mit dem anderen Elternteil zusammen eine Einkommensteuererklärung abgeben

Hinweis: Der Freibetrag wird jeweils zur Hälfte auf die Eltern aufgeteilt. Leben die Eltern getrennt und hat ein minderjähriges Kind seinen Wohnsitz nur bei einem Elternteil, kann dieser auf Antrag den hälftigen Freibetrag des anderen Elternteils auf sich übertragen lassen.

Erfüllen Sie die Voraussetzungen nicht während des ganzen Jahres, wird der Freibetrag gezwölftelt und anteilig berücksichtigt.

Ein Eintrag in den Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen und damit die Berücksichtigung bei Ihrer monatlichen Lohnabrechnung erfolgt nur unter denselben Voraussetzungen wie beim Kinderfreibetrag.

Onlineantrag und Formulare

Zuständige Stelle

das Finanzamt, in dessen Bezirk Sie wohnen

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Als Kinder werden berücksichtigt:

  • im ersten Grad mit Ihnen verwandte Kinder (eheliche, für ehelich erklärte, nichteheliche und angenommene Kinder),
  • Kinder des Ehegatten oder Lebenspartners (Stiefkinder) und Enkelkinder, die Sie in Ihren Haushalt aufgenommen haben
  • Pflegekinder, mit denen Sie durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden sind,

bis sie 18 Jahre alt werden.

Darüber hinaus können Kinder nur noch unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden.

Eine Übertragung des hälftigen Freibetrages für den Betreuungs-, und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des anderen Elternteiles auf Sie ist möglich, wenn

  • das Kind minderjährig ist,
  • Sie getrennt leben und das Kind nur bei Ihnen gemeldet ist,
  • Sie die Übertragung auf der Anlage Kind zur Einkommensteuererklärung beantragen und
  • der andere Elternteil nicht widerspricht. Der Widerspruch des anderen Elternteils ist nur möglich, wenn auch er das Kind betreut oder Kosten für die Betreuung übernimmt.

Verfahrensablauf

Sie müssen keinen Antrag stellen.

Das Finanzamt prüft die Voraussetzungen im Rahmen der jährlichen Veranlagung zur Einkommensteuer von selbst.

Übertragung:

Dies müssen Sie auf der Anlage Kind zur Einkommensteuererklärung beantragen.

Können Sie einen Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal während des laufenden Kalenderjahres bilden lassen, weil Sie kein Kindergeld ausgezahlt bekommen, müssen Sie ihn beim Finanzamt Ihres Wohnsitzes beantragen. Das Finanzamt kann Ihnen auch sagen, ob sich die Eintragung in Ihrem Fall lohnt.

  • Beantragen Sie erstmals beim Finanzamt einen Freibetrag für das Kalenderjahr 2024 oder möchten Sie einen im Verhältnis zum Kalenderjahr 2023 erhöhten Freibetrag berücksichtigen lassen, verwenden Sie den „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“
  • mit Anlagen.
  • Wenn Sie für 2024 höchstens den Freibetrag beantragen, der schon für das Kalenderjahr 2022 ermittelt wurde, verwenden Sie nur den "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung" ohne Anlagen.
  • Die Freibeträge können Sie für einen Zeitraum von längstens zwei Kalenderjahre beantragen.

Fristen

Anträge auf Bildung eines Steuerfreibetrags oder eines höheren Freibetrags als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal müssen Sie bis spätestens 30. November des Jahres stellen.

Erforderliche Unterlagen

  • Angaben zu den Kindern in der Steuererklärung („Anlage Kind“)
  • eventuell Nachweise über die Erstausbildung von volljährigen Kindern

Kosten

keine

Hinweise

Sie können den Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung im Onlineportal “Mein Elster“ an das Finanzamt elektronisch übermitteln. Für die elektronische Übermittlung ist eine Registrierung notwendig. Der Registrierungsvorgang kann bis zu zwei Wochen dauern.

Vertiefende Informationen

Rechtsgrundlage

Einkommensteuergesetz (EStG)

  • § 32 (EStG) Kinder, Freibeträge für Kinder
  • § 39 (EStG) Lohnsteuerabzugsmerkmale

 

Freigabevermerk

08.12.2023 Oberfinanzdirektion Karlsruhe als Vertreterin des Finanzministeriums