Das digitale Rathaus

Service-BW

Einen unverzichtbaren Bestandteil der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes in Baden-Württemberg bildet die zentrale E-Government-Plattform service-bw. Jede Bürgerin und jeder Bürger kann sich auf service-bw kostenfrei ein sicher verschlüsseltes Servicekonto mit Postfach und Dokumentensafe einrichten. Damit können sie sich in digitalen Verwaltungsleistungen auf service-bw elektronisch identifizieren und mit Behörden sicher kommunizieren, zum Beispiel mit Ihrem Bürgerbüro. Die für elektronische Verfahren benötigten Dokumente können im Dokumentensafe verschlüsselt abgelegt und verwaltet werden. Das Servicekonto von service-bw samt Dokumentensafe ist weltweit, mobil, sicher und geräteunabhängig als Web-App über das Internet verfügbar. Es unterstützt die Onlineausweisfunktion des elektronischen Personalausweises und des elektronischen Aufenthaltstitels. Inzwischen lassen sich moderne Smartphones (Android und iOS) dafür als Lesegerät einsetzen; dazu ist lediglich die AusweisApp2 zu installieren.

Um diese elektronischen Dienstleistungen zu beantragen benötigen Sie ein Service-BW Konto. 

Hier kostenloses Servicekonto anlegen

Online-Ausweisfunktion

Mit der Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises, elektronischen Aufenthaltstitels oder Ihrer eID-Karte können Sie sich online eindeutig und sicher identifizieren.

Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Online-Ausweisfunktion ist aktiviert
  • Die selbstgewählte, sechststellige PIN ist bekannt
  • Sie haben die AusweisApp2 installiert
  • Sie verfügen über ein NFC-fähiges Smartphone oder ein USB-Kartenlesegerät

Sie wissen nicht, ob Ihre Online-Ausweisfunktion aktiviert ist? Sie haben Ihre PIN vergessen oder verlegt? Sie fragen sich, wo und wie Sie die App installieren können? All diese Fragen werden Ihnen hier beantwortet.

Mehr Informationen zur Online-Ausweisfunktion

Zahlungsmöglichkeiten

Sofern die Leistungen gebührenpflichtig sind, können diese nach erfolgreicher Antragstellung bezahlt werden. Aktuell bieten wir hierfür die Bezahlmöglichkeiten giropay und PayPal an.

Verfügbare Online-Dienstleistungen

Leistungen

Fahrzeugeinzelbesteuerung beantragen

Falls Sie ein neues Fahrzeug im EU-Ausland erwerben, nach Deutschland bringen und hier zulassen, unterliegt dieser Vorgang der deutschen Umsatzsteuer.

Der steuerliche Begriff hierfür lautet Fahrzeugeinzelbesteuerung.

Zuständige Stelle

Das Finanzamt, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Beim Erwerb eines neuen Kraftfahrzeugs gilt innerhalb des europäischen Binnenmarkt das sogenannte Bestimmungslandprinzip. Das bedeutet, dass die Umsatzbesteuerung in dem EU-Mitgliedstaat erfolgt, in dem die Käuferin bzw. der Käufer ansässig ist. Hierdurch sollen Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden, die sich ansonsten aufgrund der unterschiedlichen Mehrwertsteuersätze in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten ergeben könnten.

Der Verkauf im anderen EU-Staat ist umsatzsteuerfrei, d.h. die Verkäuferin bzw. der Verkäufer stellt Ihnen keine ausländische Umsatzsteuer in Rechnung. Es kommt nicht darauf an, ob Sie das Fahrzeug selbst nach Deutschland überführen oder die Verkäuferin bzw. der Verkäufer es Ihnen hierher liefert.

Die Fahrzeugeinzelbesteuerung gilt insbesondere für

  • Privatpersonen,
  • Unternehmen (ausgenommen juristische Personen), die das Fahrzeug für außerunternehmerische Zwecke erwerben,
  • nichtunternehmerisch tätige Personenvereinigungen.

Welche Fahrzeuge fallen unter die Regelung?

Der Fahrzeugeinzelbesteuerung unterliegt unter anderem der Erwerb von neuen motorbetriebenen Landfahrzeugen mit einem Hubraum von mehr als 48 ccm oder einer Leistung von mehr als 7,2 KW. Hierunter fallen z. B. PKW, Motorräder und Motorroller.

Nach der umsatzsteuerlichen Definition gilt ein motorbetriebenes Landfahrzeug als neu, wenn

  • es nicht mehr als 6.000 km zurückgelegt hat oder
  • seine erste Inbetriebnahme zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate zurückliegt.

Verfahrensablauf

Sie müssen von sich aus innerhalb von 10 Tagen nach dem Fahrzeugkauf bei dem für Sie zuständigen Finanzamt den Erwerb erklären und die Umsatzsteuer entrichten. Da es sich hierbei um eine gesetzliche Verpflichtung handelt, erhalten Sie keine gesonderte Aufforderung durch das Finanzamt.

Fügen Sie bitte der Steuererklärung auch eine Kopie der Rechnung über den Fahrzeugkauf bei.

Die Berechnung der Umsatzsteuer erfolgt auf der Grundlage des Kaufpreises, der Ihnen in Rechnung gestellt wurde. Einzubeziehen sind auch Nebenkosten (z. B. Sonderausstattung, Überführungskosten), die Ihnen die Verkäuferin bzw. der Verkäufer oder ein Drittunternehmen (z.B. Spedition) berechnet hat. Auf diesen Betrag wenden Sie den allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19 % an. Sollte im Verkaufsland der Euro nicht die nationale Währung sein, müssen Sie eine Umrechnung in Euro nach dem Tageskurs des Kauftags vornehmen.

Fristen

Innerhalb von 10 Tagen nach dem Fahrzeugkauf.

Erforderliche Unterlagen

Steuererklärung und Rechnungskopie.

Kosten

Keine

Hinweise

Bitte beachten Sie, dass die Kfz-Zulassungsstellen verpflichtet sind, das zuständige Finanzamt über die erstmalige Ausgabe von Zulassungspapieren zu benachrichtigen.

Rechtsgrundlage

Umsatzsteuergesetz:

  • § 1b Umsatzsteuergesetz (Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge)
  • § 16 Abs. 5 Umsatzsteuergesetz (Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum und Einzelbesteuerung)
  • § 18 Abs. 5a Umsatzsteuergesetz (Besteuerungsverfahren)

Freigabevermerk

26.07.2023 Oberfinanzdirektion Karlsruhe als Vertreterin des Finanzministeriums Baden-Württemberg