Das digitale Rathaus

Service-BW

Einen unverzichtbaren Bestandteil der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes in Baden-Württemberg bildet die zentrale E-Government-Plattform service-bw. Jede Bürgerin und jeder Bürger kann sich auf service-bw kostenfrei ein sicher verschlüsseltes Servicekonto mit Postfach und Dokumentensafe einrichten. Damit können sie sich in digitalen Verwaltungsleistungen auf service-bw elektronisch identifizieren und mit Behörden sicher kommunizieren, zum Beispiel mit Ihrem Bürgerbüro. Die für elektronische Verfahren benötigten Dokumente können im Dokumentensafe verschlüsselt abgelegt und verwaltet werden. Das Servicekonto von service-bw samt Dokumentensafe ist weltweit, mobil, sicher und geräteunabhängig als Web-App über das Internet verfügbar. Es unterstützt die Onlineausweisfunktion des elektronischen Personalausweises und des elektronischen Aufenthaltstitels. Inzwischen lassen sich moderne Smartphones (Android und iOS) dafür als Lesegerät einsetzen; dazu ist lediglich die AusweisApp2 zu installieren.

Um diese elektronischen Dienstleistungen zu beantragen benötigen Sie ein Service-BW Konto. 

Hier kostenloses Servicekonto anlegen

Online-Ausweisfunktion

Mit der Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises, elektronischen Aufenthaltstitels oder Ihrer eID-Karte können Sie sich online eindeutig und sicher identifizieren.

Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Online-Ausweisfunktion ist aktiviert
  • Die selbstgewählte, sechststellige PIN ist bekannt
  • Sie haben die AusweisApp2 installiert
  • Sie verfügen über ein NFC-fähiges Smartphone oder ein USB-Kartenlesegerät

Sie wissen nicht, ob Ihre Online-Ausweisfunktion aktiviert ist? Sie haben Ihre PIN vergessen oder verlegt? Sie fragen sich, wo und wie Sie die App installieren können? All diese Fragen werden Ihnen hier beantwortet.

Mehr Informationen zur Online-Ausweisfunktion

Zahlungsmöglichkeiten

Sofern die Leistungen gebührenpflichtig sind, können diese nach erfolgreicher Antragstellung bezahlt werden. Aktuell bieten wir hierfür die Bezahlmöglichkeit PayPal an.

Verfügbare Online-Dienstleistungen

Leistungen

Erlaubnis als Pfandleiher oder Pfandvermittler beantragen

Wenn Sie das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers gewerblich betreiben möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.

Zuständige Stelle

Die Gemeinde- oder Stadtverwaltung Ihrer zukünftigen Betriebsstätte

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis sind:

  • Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit
  • Nachweis, dass mindestens für die ersten sechs Monate des Gewerbebetriebes die erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten (zur Verfügung stehen.
  • Nachweis einer Versicherung gegen Feuerschäden, Leitungswasserschäden, Einbruchdiebstahl sowie gegen Beraubung

Tipp: Weitere Auskünfte erhalten Sie bei der zuständigen Gewerbebehörde beziehungsweise bei der zuständigen IHK.

Verfahrensablauf

Die Erlaubnis für den Betrieb eines Geschäftes als Pfandleiher oder Pfandvermittler müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.

Nach der Prüfung erhalten Sie entweder die Erlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid. Eine Erlaubnis kann mit bestimmten Auflagen verbunden werden

Fristen

Die Erlaubnis müssen Sie vor Beginn der Tätigkeit beantragen. Erst nach Erteilung der Erlaubnis sind Sie zur Ausübung des Gewerbes berechtigt.

Erforderliche Unterlagen

  • Ausgefülltes Antragsformular
  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
  • Aktueller Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister, soweit das Unternehmen im Register eingetragen ist; ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrags (zum Beispiel bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
  • Bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen
  • Auszug aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde für jede Person, die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragt ist (bei juristischen Personen: für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister für jede Person, die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragt ist (bei juristischen Personen: für diese selbst und für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen)
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamts
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts
  • Auskunft des Insolvenzgerichts, ob eine Verfahrenseröffnung vorliegt
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramts
  • Bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen
  • Nachweis des Abschlusses einer Versicherung für angenommene Pfandgegenstände gegen Feuerschäden, Leitungswasserschäden, Einbruchdiebstahl und Raub
  • Nachweis der für den Betrieb erforderlichen Mittel oder Sicherheiten. Bei Wohnsitz in Deutschland benötigen Sie hierfür in der Regel einen Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis.
  • Bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland als Nachweis, dass Sie über die erforderlichen Mittel oder Sicherheiten verfügen.

Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle im Einzelfall weitere Dokumente anfordern.

Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaft, AG, eingetragene Genossenschaft) müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen (zum Beispiel Personalpapiere). Für die juristische Person benötigen Sie außerdem einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.

Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH Co. KG) sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis. Für jede dieser Personen müssen Sie ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönlichen Unterlagen einreichen.

Kosten

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührensatzung der Gemeinde.

Hinweise

Für Pfandleiher und Pfandvermittler gelten eine Reihe von Verpflichtungen nach der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher (Pfandleihverordnung), zu denen unter anderem auch die Pflicht zur Buchführung und zur Ablieferung von Überschüssen aus der Pfandverwertung an die zuständige Behörde gehört.

Rechtsgrundlage

Gewerbeordnung (GewO):

  • § 34 Pfandleihgewerbe

Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher (Pfandleiherverordnung - PfandlV)

Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG)

  • § 3a elektronische Kommunikation

Gesetz über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg (EAG BB):

  • §§ 1 fort folgende in Verbindung mit § 6b Absatz 1 Gewerbeordnung und § 71a fort folgende Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg

Freigabevermerk

04.08.2026 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg