Das digitale Rathaus

Service-BW

Einen unverzichtbaren Bestandteil der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes in Baden-Württemberg bildet die zentrale E-Government-Plattform service-bw. Jede Bürgerin und jeder Bürger kann sich auf service-bw kostenfrei ein sicher verschlüsseltes Servicekonto mit Postfach und Dokumentensafe einrichten. Damit können sie sich in digitalen Verwaltungsleistungen auf service-bw elektronisch identifizieren und mit Behörden sicher kommunizieren, zum Beispiel mit Ihrem Bürgerbüro. Die für elektronische Verfahren benötigten Dokumente können im Dokumentensafe verschlüsselt abgelegt und verwaltet werden. Das Servicekonto von service-bw samt Dokumentensafe ist weltweit, mobil, sicher und geräteunabhängig als Web-App über das Internet verfügbar. Es unterstützt die Onlineausweisfunktion des elektronischen Personalausweises und des elektronischen Aufenthaltstitels. Inzwischen lassen sich moderne Smartphones (Android und iOS) dafür als Lesegerät einsetzen; dazu ist lediglich die AusweisApp2 zu installieren.

Um diese elektronischen Dienstleistungen zu beantragen benötigen Sie ein Service-BW Konto. 

Hier kostenloses Servicekonto anlegen

Online-Ausweisfunktion

Mit der Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises, elektronischen Aufenthaltstitels oder Ihrer eID-Karte können Sie sich online eindeutig und sicher identifizieren.

Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Online-Ausweisfunktion ist aktiviert
  • Die selbstgewählte, sechststellige PIN ist bekannt
  • Sie haben die AusweisApp2 installiert
  • Sie verfügen über ein NFC-fähiges Smartphone oder ein USB-Kartenlesegerät

Sie wissen nicht, ob Ihre Online-Ausweisfunktion aktiviert ist? Sie haben Ihre PIN vergessen oder verlegt? Sie fragen sich, wo und wie Sie die App installieren können? All diese Fragen werden Ihnen hier beantwortet.

Mehr Informationen zur Online-Ausweisfunktion

Zahlungsmöglichkeiten

Sofern die Leistungen gebührenpflichtig sind, können diese nach erfolgreicher Antragstellung bezahlt werden. Aktuell bieten wir hierfür die Bezahlmöglichkeiten giropay und PayPal an.

Verfügbare Online-Dienstleistungen

Leistungen

Erdaufschüttung und Abgrabung beantragen

Für eine Aufschüttung oder eine Abgrabung benötigen Sie unter Umständen eine Genehmigung. Dies ist insbesondere von der Lage und der Größe der Aufschüttung oder Abgrabung abhängig.

Zuständige Stelle

Zuständig sind die unteren Verwaltungsbehörden.

Untere Verwaltungsbehörde ist,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Sie benötigen für folgende Erdaufschüttungen/Abgrabungen eine Genehmigung:

  • Die Aufschüttung/Abgrabung befindet sich im Außenbereich.
  • Die Aufschüttung/Abgrabung ist mehr als zwei Meter hoch oder tief oder sie umfasst mehr als 500 m² Grundfläche.

Auch wenn Sie keine Genehmigung benötigen (zum Beispiel bei nur kleinen Aufschüttungen), müssen Sie beachten, dass Aufschüttungen/Abgrabungen auf bestimmten Ausschlussflächen in der Regel nicht zulässig sind, auf landwirtschaftlichen Flächen bestimmte Punkte zu beachten sind, bestimmte Eignungsanforderungen an den Bodenaushub bestehen und das Einvernehmen der Gemeinde notwendig ist.

Geländeaufschüttungen und -abgrabungen gelten als bauliche Anlagen im Sinne des § 2 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO). Für Aufschüttungen/Abgrabungen sind die Vorschriften des Naturschutzrechtes, des Wasserrechtes, des Bodenschutzes und des Abfallrechtes zu beachten.

Verfahrensablauf

Wenn Sie eine Aufschüttung oder eine Abgrabung planen, sollten Sie sich vorab mit der zuständigen Behörde in Verbindung setzen und gegebenenfalls danach eine Genehmigung beantragen. Die hierfür notwendigen Angaben werden nach der Eingabe im Serviceportal automatisch an die zuständigen Stellen weitergeleitet.

Fristen

Es ist sinnvoll, sich möglichst frühzeitig mit der zuständigen Behörde in Verbindung zu setzen. Es ist denkbar, dass sich zu Ihrem Antrag Nachfragen oder Nachforderungen ergeben, die weitere Zeit in Anspruch nehmen. Sie sollten sich spätestens einen Monat vor Vorhabenbeginn an Ihre zuständige Behörde wenden.

Erforderliche Unterlagen

Die erforderlichen Unterlagen und Informationen werden im Serviceportal abgefragt. Welche Unterlagen und Informationen notwendig sind, unterscheidet sich von Fall zu Fall. Notwendige Unterlagen können sein:

  • Angaben zur Auftragsfläche
  • Angaben zur geplanten Auftragsmaßnahme
  • Angaben zum Bodenaushub

Kosten

Die Kosten sind vom Antrag abhängig (Was wird von Ihnen beantragt? Wie hoch ist der Aufwand der Behörde?) und können bei den einzelnen Behörden unterschiedlich sein.

Bearbeitungsdauer

abhängig vom Antrag

Hinweise

keine

Vertiefende Informationen

Auch wenn Sie keine Genehmigung benötigen (z.B. nur kleine Aufschüttung), sind diverse Punkte zu beachten:

Ausschlussflächen

Auf folgenden Flächen sind Aufschüttungen/Abgrabungen (auch für baurechtlich verfahrensfreie Vorhaben) in der Regel unzulässig:

  • Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, auf Flächen von Naturdenkmalen
  • Flächen in Naturparken
  • Besonders geschützte Biotope
  • Natura 2000-Gebiete: Für die Beurteilung der Zulässigkeit ist eine FFH-Verträglichkeitsvorprüfung erforderlich
  • Überschwemmungsgebiete
  • Gewässerrandstreifen von 10 m ab Böschungsoberkante
  • Wasserschutzgebiete
  • Böden, die nach der Bodenschätzung eine Boden- oder Grünlandgrundzahl von < 24 oder > 60 aufweisen
  • Flächen mit landschaftsgeschichtlichen Urkunden (z.B. Dolinen, Kulturdenkmale)
  • Flächen mit Vorkommen besonders geschützter Pflanzen und Tierarten
  • Flächen mit wertvoller Acker-Wildkraut-Flora (Rote Listen-Arten)
  • Wald
  • Böden, die natürliche Bodenfunktionen und Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte im besonderen Maße erfüllen

Im Einzelfall kann eine Genehmigung, Befreiung oder Gestattung z.B. nach natur-, boden-, abfall- oder wasserrechtlichen Vorschriften erteilt werden.

Geländeaufschüttungen auf landwirtschaftlichen Flächen

Beim Aufbringen von Bodenmaterial auf landwirtschaftlichen, einschließlich gartenbaulich genutzten Böden ist zu beachten, dass die Ertragsfähigkeit des Bodens nachhaltig zu sichern oder wiederherzustellen ist und nicht (dauerhaft) verringert werden darf (§ 12 Abs. 5 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung).

Eignungsanforderungen an Bodenaushub

Nicht verwendet werden darf Bodenmaterial

  • mit bodenfremden Bestandteilen (Betonbrocken, Asphalt, Plastikteilen usw.)
  • mit höherem Stein- oder Kiesgehalt als der Boden der Auftragsfläche
  • mit Stein- oder Kiesgehalt über 30 %
  • mit großen Steinen (Blöcke mit Durchmesser > 20 cm)
  • mit niedrigen pH-Werten (kleiner 5,5)
  • mit hoher Bodenfeuchte (das Material, das aufgebracht werden soll, darf keineswegs stark feucht oder weich sein)
  • mit bereits vorhandenen Verdichtungen (z.B. Material aus einem älteren, vernässten Zwischenlager)
  • mit erhöhten Gehalten an anorganischen (Schwermetalle z.B. Blei, Cadmium) oder organischen Schadstoffen (z.B. Dioxine, chlorierte Kohlenwasserstoffe).

Einvernehmen der Gemeinde

Für das Vorhaben ist das Einvernehmen (Zustimmung) der Gemeinde notwendig. Sie führt in der Regel auch eine Angrenzer-Benachrichtigung durch. Des Weiteren regelt die Gemeinde die Sondernutzung der Feldwege im Zusammenhang mit der geplanten Maßnahme.

Freigabevermerk

15.06.2023 Umweltministerium Baden-Württemberg