Das digitale Rathaus

Service-BW

Einen unverzichtbaren Bestandteil der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes in Baden-Württemberg bildet die zentrale E-Government-Plattform service-bw. Jede Bürgerin und jeder Bürger kann sich auf service-bw kostenfrei ein sicher verschlüsseltes Servicekonto mit Postfach und Dokumentensafe einrichten. Damit können sie sich in digitalen Verwaltungsleistungen auf service-bw elektronisch identifizieren und mit Behörden sicher kommunizieren, zum Beispiel mit Ihrem Bürgerbüro. Die für elektronische Verfahren benötigten Dokumente können im Dokumentensafe verschlüsselt abgelegt und verwaltet werden. Das Servicekonto von service-bw samt Dokumentensafe ist weltweit, mobil, sicher und geräteunabhängig als Web-App über das Internet verfügbar. Es unterstützt die Onlineausweisfunktion des elektronischen Personalausweises und des elektronischen Aufenthaltstitels. Inzwischen lassen sich moderne Smartphones (Android und iOS) dafür als Lesegerät einsetzen; dazu ist lediglich die AusweisApp2 zu installieren.

Um diese elektronischen Dienstleistungen zu beantragen benötigen Sie ein Service-BW Konto. 

Hier kostenloses Servicekonto anlegen

Online-Ausweisfunktion

Mit der Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises, elektronischen Aufenthaltstitels oder Ihrer eID-Karte können Sie sich online eindeutig und sicher identifizieren.

Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Online-Ausweisfunktion ist aktiviert
  • Die selbstgewählte, sechststellige PIN ist bekannt
  • Sie haben die AusweisApp2 installiert
  • Sie verfügen über ein NFC-fähiges Smartphone oder ein USB-Kartenlesegerät

Sie wissen nicht, ob Ihre Online-Ausweisfunktion aktiviert ist? Sie haben Ihre PIN vergessen oder verlegt? Sie fragen sich, wo und wie Sie die App installieren können? All diese Fragen werden Ihnen hier beantwortet.

Mehr Informationen zur Online-Ausweisfunktion

Zahlungsmöglichkeiten

Sofern die Leistungen gebührenpflichtig sind, können diese nach erfolgreicher Antragstellung bezahlt werden. Aktuell bieten wir hierfür die Bezahlmöglichkeit PayPal an.

Verfügbare Online-Dienstleistungen

Leistungen

Einen Zuschuss beantragen für Schulen in freier Trägerschaft für Berufe des Sozial- und Gesundheitswesens

Als freier Träger von Schulen, die gemeinnützig arbeiten, können Sie beim Land einen Zuschuss beantragen.

Dies gilt für genehmigte Ersatzschulen beziehungsweise anerkannte Ergänzungsschulen

  • für Berufe des Gesundheitswesens und
  • für Soziale Berufe

in freier Trägerschaft, die auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten.

Die Höhe des Zuschusses errechnet sich für das Förderjahr folgendermaßen: Die Anzahl Ihrer Schüler und Schülerinnen in den förderfähigen Bildungsgängen wird mit dem schultypisch festgelegten Kopfsatz multipliziert. Im Falle der Ersatzschulen wird der Kopfsatz auf der Basis der Kosten berechnet, die an einer entsprechenden Schule im öffentlichen Schulwesen entstehen. 80% der so ermittelten Kosten werden abgedeckt. Als Ergänzungsschulen erhalten Sie Zuschüsse nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans.

Zuständige Stelle

Zuständige Förderbehörde ist das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Schule ihren Sitz hat (Abteilungen 2).

Leistungsdetails

Voraussetzungen

  • Eine Förderung setzt voraus, dass
  • es sich um eine Fachschule für Berufe des Gesundheitswesens oder für Soziale Berufe in freier Trägerschaft handelt
  • die Schule als Ersatzschule genehmigt oder als Ergänzungsschule stattlich anerkannt ist
  • in den förderfähigen Bildungsgängen Schüler/innen unterrichtet werden
  • der Unterricht seit mindestens drei Jahren angeboten wird (von der Wartefrist kann zum Beispiel abgesehen werden, wenn eine Schule lediglich um einen räumlich angegliederten Bildungsgang erweitert wird)
  • t gemeinnützig gearbeitet wird.

Folgende Bildungsgänge werden gefördert:

  • Ersatzschulen: Diätassistenz, Logopädie, Medizinisch-technische-Assistenzberufe und Medizinische Technologie, Physiotherapie (Schulen für Berufe des Gesundheitswesens); Alltagsbetreuung, Altenpflege (auslaufend), Altenpflegehilfe (ein -und zweijährig), Arbeitserziehung, Haus- und Familienpflege, Heilerziehungsassistenz, Heilerziehungspflege, Heilpädagogik, Jugend- und Heimerziehung (Schulen für Soziale Berufe)
  • Ergänzungsschulen (Vollzeit): Ergotherapie, Masseur und Masseurin, und medizinische Bademeister und Bademeisterin, Podologie (Schulen für Berufe des Gesundheitswesens)

Verfahrensablauf

Als förderberechtigter Träger können Sie den Zuschuss jährlich beantragen. Bitte stellen Sie für jeden Bildungsgang einen separaten Antrag.

Die erforderlichen Informationen für Ihren Antrag erhalten Sie im Dezember vor dem Förderjahr von Ihrer zuständigen Behörde.

Hat Ihre Förderbehörde die eingegangenen Antragsunterlagen im Frühjar geprüft, bewilligt sie eine vorläufige Fördersumme. Diese basiert auf der Förderung des Vorjahres und berücksichtigt die vorläufig gültigen Kopfsätze. Ein großer Teil der Fördersumme wird in monatlichen Raten bis November als Abschlagszahlung ausgezahlt. Raten, die vor der Bestandskraft des Bescheids fällig geworden sind, werden als Einmalzahlung nachgeholt.

Anhand dieser Zahl erstellt die Förderbehörde bis Ende November/Anfang Dezember den abschließenden Bescheid und berechnet die endgültige Fördersumme. Auf diese endgültige Fördersumme werden die bereits geleisteten monatlichen Zahlungen und eine Pauschale für urheberrechtliche Ansprüche angerechnet. Die Auszahlung erfolgt in der Regel im Dezember, sofern die endgültige Fördersumme die bereits bis November ausgezahlten Abschlagszahlungen übersteigt.

Übersteigt die Summe der bereits ausgezahlten Abschlagszahlungen die endgültige Fördersumme, ist der überzahlte Betrag durch den Schulträger zurückzuerstatten. Nähere Informationen finden Sie in dem Bescheid. Zur Beschleunigung der Auszahlung kann der Schulträger der zustänbdigen Förderbehörde eine Rechtsbehelfsverzichtserklärung übermitteln. Das entsprechende Formular wird zusammen mit dem Bescheid übersandt.

Fristen

Ihre ausgefüllten Antragsunterlagen müssen Sie bis Ende Januar bei Ihrer Förderbehörde einreichen. Die genaue Antragsfrist finden Sie in den Informationen, die Ihnen Ihre Förderbehörde gesandt hat. Die Antragsfrist kann sich unterscheiden, je nach Regierungsbezirk und Kalenderjahr. Im Regierungsbezirk Tübingen muss der Antrag bis zum 15. November des Vorjahres gestellt sein.

Bis Ende Oktober des laufenden Förderjahres teilen Sie als Schulträger Ihrer zuständigen Förderbehörde die genaue Zahl der Schüler und Schülerinnen mit, die sich aus der amtlichen Schulstatistik ergibt. Der Stichtag liegt immer im Oktober, variiert allerdings im Datum von Jahr zu Jahr).

Im Folgejahr legt der Schulträger den Verwendungsnachweis für das vorherige Kalenderjahr vor. Über die Frist entscheidet das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Förderung gewährt wird (nur für Ergänzungsschulen erforderlich).

Erforderliche Unterlagen

  • Schülerzahlen je Kurs und Klasse (mit genauer Kursbezeichnung und mit Beginn und Ende der Kurse)
  • Bescheid über die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen gemäß §§ 51, 59, 60 und 61 Abgabenordnung (AO) (hat die ehemaligen vorläufigen Gemeinnützigkeitsbescheinigungen abgelöst)
  • Kosten- und Finanzierungsplan (nur für Ergänzungsschulen erforderlich)
  • Auszug der Amtlichen Schulstatistik: „Übersicht 3 -Verzeichnis der Kurse und Klassen“ (unmittelbar nach dem jährlichen Stichtag im Oktober)
  • Verwendungsnachweis, ausgefüllt und unterschrieben (im Folgejahr, nur für Ergänzungsschulen erforderlich, das Formular liegt dem Bewilligungsbescheid bei)

Kosten

Keine

Hinweise

Alle Unterlagen können als Scan per E-Mail an die Förderbehörde übersendet werden.

Freigabevermerk

29.08.2025 Sozialministerium Baden-Württemberg