Das digitale Rathaus

Service-BW

Einen unverzichtbaren Bestandteil der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes in Baden-Württemberg bildet die zentrale E-Government-Plattform service-bw. Jede Bürgerin und jeder Bürger kann sich auf service-bw kostenfrei ein sicher verschlüsseltes Servicekonto mit Postfach und Dokumentensafe einrichten. Damit können sie sich in digitalen Verwaltungsleistungen auf service-bw elektronisch identifizieren und mit Behörden sicher kommunizieren, zum Beispiel mit Ihrem Bürgerbüro. Die für elektronische Verfahren benötigten Dokumente können im Dokumentensafe verschlüsselt abgelegt und verwaltet werden. Das Servicekonto von service-bw samt Dokumentensafe ist weltweit, mobil, sicher und geräteunabhängig als Web-App über das Internet verfügbar. Es unterstützt die Onlineausweisfunktion des elektronischen Personalausweises und des elektronischen Aufenthaltstitels. Inzwischen lassen sich moderne Smartphones (Android und iOS) dafür als Lesegerät einsetzen; dazu ist lediglich die AusweisApp2 zu installieren.

Um diese elektronischen Dienstleistungen zu beantragen benötigen Sie ein Service-BW Konto. 

Hier kostenloses Servicekonto anlegen

Online-Ausweisfunktion

Mit der Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises, elektronischen Aufenthaltstitels oder Ihrer eID-Karte können Sie sich online eindeutig und sicher identifizieren.

Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Online-Ausweisfunktion ist aktiviert
  • Die selbstgewählte, sechststellige PIN ist bekannt
  • Sie haben die AusweisApp2 installiert
  • Sie verfügen über ein NFC-fähiges Smartphone oder ein USB-Kartenlesegerät

Sie wissen nicht, ob Ihre Online-Ausweisfunktion aktiviert ist? Sie haben Ihre PIN vergessen oder verlegt? Sie fragen sich, wo und wie Sie die App installieren können? All diese Fragen werden Ihnen hier beantwortet.

Mehr Informationen zur Online-Ausweisfunktion

Zahlungsmöglichkeiten

Sofern die Leistungen gebührenpflichtig sind, können diese nach erfolgreicher Antragstellung bezahlt werden. Aktuell bieten wir hierfür die Bezahlmöglichkeiten giropay und PayPal an.

Verfügbare Online-Dienstleistungen

Leistungen

Bildungszeit beantragen

Sie können sich zur Weiterbildung von Ihrem Arbeitgeber an bis zu fünf Tagen pro Jahr freistellen zu lassen. Während der Freistellung zahlt Ihnen der Arbeitgeber weiterhin Ihren Lohn, Gehalt oder Bezüge. Die bezahlte Zeit können Sie nutzen für:

  • die berufliche Weiterbildung,
  • die politische Weiterbildung und
  • die Qualifizierung für ehrenamtliche Tätigkeiten.

Arbeiten Sie regelmäßig an weniger als fünf Tagen in der Woche, verringert sich der Anspruch entsprechend.
Auszubildende und Studierende der Dualen Hochschule Baden-Württemberg haben Anspruch auf fünf Arbeitstage während der gesamten Ausbildungs- bzw. Studienzeit, beschränkt auf die Bereiche politische Weiterbildung und Qualifizierung für ehrenamtliche Tätigkeiten.
Bildungszeit ist in anderen Bundesländern als „Bildungsfreistellung“, „Bildungsurlaub“ oder „Arbeitnehmerweiterbildung“ bekannt.

Onlineantrag und Formulare

Zuständige Stelle

Ihr Arbeitgeber

Leistungsdetails

Voraussetzungen

  • Sie sind
    • Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer,
    • Auszubildende oder Auszubildender,
    • Studierende oder Studierender der Dualen Hochschule Baden-Württemberg,
    • Beamtin oder Beamter, Richterin oder Richter.
  • Ihr Beschäftigungs- bzw. Ausbildungsverhältnis besteht seit mindestens zwölf Monaten.
  • Die Bildungsmaßnahme
    • wird von einer anerkannten Bildungseinrichtung durchgeführt,
    • hat einen Unterrichtsumfang von durchschnittlich sechs Zeitstunden pro Tag,
    • ist dem Bereich der beruflichen oder der politischen Weiterbildung zuzuordnen oder ist eine Qualifizierung für Ihre ehrenamtliche Tätigkeit und
    • steht im Einklang mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und mit der Verfassung des Landes Baden-Württemberg.

Verfahrensablauf

Beantragen Sie die Bildungszeit bei Ihrem Arbeitgeber schriftlich mit folgenden Informationen:

  • Termin,
  • Inhalt,
  • Anbieter der Bildungsmaßnahme und
  • Angaben zur Anerkennung des Trägers nach dem Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg.

Tipp: Nutzen Sie dafür das empfohlene Antragsformular. Dieses finden Sie wenn Sie dem Link in den vertiefenden Informationen folgen.

 

Der Arbeitgeber entscheidet spätestens vier Wochen nach Eingang des Antrags. Tut er dies nicht, gilt die Bildungszeit als bewilligt. Diese Fristen sollen auf beiden Seiten Planungssicherheit sicherstellen.

Ihr Arbeitgeber kann den Antrag auf Bildungszeit nur ablehnen,

  • wenn dem dringende betriebliche Belange entgegenstehen , z.B. wenn bereits Urlaub oder Krankheit anderer Kolleginnen und Kollegen zu nicht unwesentlichen Beeinträchtigungen im Betriebsablauf führen,
  • wenn zehn Prozent der allen Beschäftigten im Betrieb für das laufende Jahr zustehenden Bildungszeit bereits genommen oder bewilligt wurde oder
  • wenn weniger als zehn Personen am 1. Januar eines Jahres im Betrieb beschäftigt waren.

Fristen

spätestens neun Wochen vor Beginn der Maßnahme 

Erforderliche Unterlagen

  • Flyer zur Bildungsveranstaltung oder
  • Auszug aus dem Programm des Anbieters

Nach der Bildungsmaßnahme müssen Sie Ihrem Arbeitgeber umgehend eine Teilnahmebestätigung vorlegen.

Kosten

Die Kosten der Bildungsmaßnahme und gegebenenfalls die Anreise müssen Sie bezahlen. 

Hinweise

keine

Freigabevermerk

02.08.2022 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg