Das digitale Rathaus

Service-BW

Einen unverzichtbaren Bestandteil der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes in Baden-Württemberg bildet die zentrale E-Government-Plattform service-bw. Jede Bürgerin und jeder Bürger kann sich auf service-bw kostenfrei ein sicher verschlüsseltes Servicekonto mit Postfach und Dokumentensafe einrichten. Damit können sie sich in digitalen Verwaltungsleistungen auf service-bw elektronisch identifizieren und mit Behörden sicher kommunizieren, zum Beispiel mit Ihrem Bürgerbüro. Die für elektronische Verfahren benötigten Dokumente können im Dokumentensafe verschlüsselt abgelegt und verwaltet werden. Das Servicekonto von service-bw samt Dokumentensafe ist weltweit, mobil, sicher und geräteunabhängig als Web-App über das Internet verfügbar. Es unterstützt die Onlineausweisfunktion des elektronischen Personalausweises und des elektronischen Aufenthaltstitels. Inzwischen lassen sich moderne Smartphones (Android und iOS) dafür als Lesegerät einsetzen; dazu ist lediglich die AusweisApp2 zu installieren.

Um diese elektronischen Dienstleistungen zu beantragen benötigen Sie ein Service-BW Konto. 

Hier kostenloses Servicekonto anlegen

Online-Ausweisfunktion

Mit der Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises, elektronischen Aufenthaltstitels oder Ihrer eID-Karte können Sie sich online eindeutig und sicher identifizieren.

Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Online-Ausweisfunktion ist aktiviert
  • Die selbstgewählte, sechststellige PIN ist bekannt
  • Sie haben die AusweisApp2 installiert
  • Sie verfügen über ein NFC-fähiges Smartphone oder ein USB-Kartenlesegerät

Sie wissen nicht, ob Ihre Online-Ausweisfunktion aktiviert ist? Sie haben Ihre PIN vergessen oder verlegt? Sie fragen sich, wo und wie Sie die App installieren können? All diese Fragen werden Ihnen hier beantwortet.

Mehr Informationen zur Online-Ausweisfunktion

Zahlungsmöglichkeiten

Sofern die Leistungen gebührenpflichtig sind, können diese nach erfolgreicher Antragstellung bezahlt werden. Aktuell bieten wir hierfür die Bezahlmöglichkeiten giropay und PayPal an.

Verfügbare Online-Dienstleistungen

Leistungen

Betrieb von Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken anzeigen

Wenn Sie Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken gewerblich betreiben wollen, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde anzeigen.

Nichtmedizinische Anwendung bedeutet, dass die Anwendung nicht dem Zweck der Untersuchung und Behandlung einer Patientin oder eines Patienten, der Früherkennung von Krankheiten, der Schwangerschaftsvorsorge oder der medizinischen Forschung dient.

Zu den betroffenen Geräten können

  • Ultraschallgeräte
  • Lasereinrichtungen
  • intensive Lichtquellen, die intensive gepulste oder ungepulste inkohärente optische Strahlung aussenden
  • Hochfrequenzgeräte
  • Niederfrequenzgeräte
  • Gleichstromgeräte
  • Magnetfeldgeräte

zählen. Die Leistungsspezifikationen sind in den Begriffsbestimmungen der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) angegeben. Sollten Sie die Leistungsmerkmale nicht kennen oder in den Unterlagen zu Ihrer Anlage nicht finden, kontaktieren Sie bitten Ihren Händler oder den Hersteller Ihrer Anlage.

Bestimmte Anwendungen dürfen nur von approbierten Ärztinnen und Ärzten mit entsprechender Weiterbildung oder Fortbildung durchgeführt werden (siehe Abschnitt Hinweise).

 

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit für die Entgegennahme der Anzeige liegt abhängig vom Betriebsort der Anlage

  • bei der Stadtverwaltung, wenn der Betriebsort in einem Stadtkreis liegt
  • beim Landratsamt, wenn der Betriebsort in einem Landkreis liegt.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Personen, die die Anlage anwenden, müssen über die erforderliche Fachkunde verfügen. Die Fachkunde kann durch die erfolgreiche Teilnahme an einer geeigneten Schulung oder durch eine geeignete Aus- oder Weiterbildung erworben werden.

Verfahrensablauf

Nachdem Sie den Betrieb einer Anlage zur Anwendung nichtionisierender Strahlung angezeigt haben, prüft die zuständige Behörde diese und fordert gegebenenfalls Unterlagen nach. Je nach Angebot der zuständigen Behörde, kann Ihnen ein Formular oder ein Online-Prozess zur Verfügung gestellt werden.

Fristen

Der Betreiber hat die Anlage spätestens zwei Wochen vor geplanter Inbetriebnahme anzuzeigen.

Erforderliche Unterlagen

Für die Anzeige des Betriebs einer Anlage zur Anwendung nichtionisierender Strahlung werden die folgenden Informationen und Unterlagen benötigt:

  • Angaben zum Anlagenbetreiber
  • Angaben zur Anlage (zum Beispiel Hersteller, Seriennummer, Modell, Typ) und Angaben zur Anwendung
  • Angaben zu den anwendenden Personen
  • jeweiliger Nachweis der Fachkunde beziehungsweise der Ausbildung
  • bei Ärztinnen und Ärzten: Nachweis über die ärztliche Weiterbildung oder Fortbildung

Kosten

keine

Hinweise

Die folgenden Anwendungen dürfen nur von approbierten Ärztinnen und Ärzten mit entsprechender Weiterbildung oder Fortbildung durchgeführt werden:

  • Laseranwendungen
    • zur Entfernung von Tätowierungen oder Permanent-Makeup
    • zur Behandlung von Gefäßveränderungen
    • zur Behandlung pigmentierter Hautveränderungen (zum Beispiel Leberflecke, Muttermale, Altersflecke)
    • bei denen die Integrität der Epidermis (Oberhaut) als Schutzbarriere verletzt wird
    • ablativ (Abtragung von Gewebeschichten)
  • Anwendungen mit optischer Strahlung, deren Auswirkungen nicht auf die Haut und ihre Anhangsgebilde beschränkt sind, wie beispielsweise die Fettgewebereduktion
  • Hochfrequenzanwendungen
    • bei denen die Integrität der Epidermis (Oberhaut) als Schutzbarriere verletzt wird
    • die der thermischen Fettgewebereduktion oder der Behandlung von Gefäßveränderungen oder von pigmentierten Hautveränderungen dienen
  • Anwendungen zur Stimulation des zentralen Nervensystems
  • Anwendungen
    • von fokussiertem Ultraschall, bei denen die Integrität der Epidermis als Schutzbarriere verletzt wird
    • von Ultraschall zur gezielten thermischen Gewebekoagulation oder der Fettgewebereduktion
  • Anwendung von Magnetresonanztomographen zu nichtmedizinischen Zwecken

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

22.03.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg