Das digitale Rathaus

Service-BW

Einen unverzichtbaren Bestandteil der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes in Baden-Württemberg bildet die zentrale E-Government-Plattform service-bw. Jede Bürgerin und jeder Bürger kann sich auf service-bw kostenfrei ein sicher verschlüsseltes Servicekonto mit Postfach und Dokumentensafe einrichten. Damit können sie sich in digitalen Verwaltungsleistungen auf service-bw elektronisch identifizieren und mit Behörden sicher kommunizieren, zum Beispiel mit Ihrem Bürgerbüro. Die für elektronische Verfahren benötigten Dokumente können im Dokumentensafe verschlüsselt abgelegt und verwaltet werden. Das Servicekonto von service-bw samt Dokumentensafe ist weltweit, mobil, sicher und geräteunabhängig als Web-App über das Internet verfügbar. Es unterstützt die Onlineausweisfunktion des elektronischen Personalausweises und des elektronischen Aufenthaltstitels. Inzwischen lassen sich moderne Smartphones (Android und iOS) dafür als Lesegerät einsetzen; dazu ist lediglich die AusweisApp2 zu installieren.

Um diese elektronischen Dienstleistungen zu beantragen benötigen Sie ein Service-BW Konto. 

Hier kostenloses Servicekonto anlegen

Online-Ausweisfunktion

Mit der Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises, elektronischen Aufenthaltstitels oder Ihrer eID-Karte können Sie sich online eindeutig und sicher identifizieren.

Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Online-Ausweisfunktion ist aktiviert
  • Die selbstgewählte, sechststellige PIN ist bekannt
  • Sie haben die AusweisApp2 installiert
  • Sie verfügen über ein NFC-fähiges Smartphone oder ein USB-Kartenlesegerät

Sie wissen nicht, ob Ihre Online-Ausweisfunktion aktiviert ist? Sie haben Ihre PIN vergessen oder verlegt? Sie fragen sich, wo und wie Sie die App installieren können? All diese Fragen werden Ihnen hier beantwortet.

Mehr Informationen zur Online-Ausweisfunktion

Zahlungsmöglichkeiten

Sofern die Leistungen gebührenpflichtig sind, können diese nach erfolgreicher Antragstellung bezahlt werden. Aktuell bieten wir hierfür die Bezahlmöglichkeiten giropay und PayPal an.

Verfügbare Online-Dienstleistungen

Leistungen

Betrieb einer Röntgeneinrichtung anzeigen oder Genehmigung beantragen

Bei einem genehmigungsbedürftigen Betrieb einer Röntgeneinrichtung darf die Röntgeneinrichtung erst betrieben werden, sobald dem Genehmigungsinhaber die schriftliche Genehmigung des zuständigen Regierungspräsidiums vorliegt.

Im Fall einer Anzeige des Betriebs einer Röntgeneinrichtung darf die Röntgeneinrichtung frühestens vier Wochen ab dem Zeitpunkt betrieben werden,

  • an welchem alle Antragsunterlagen dem zuständigen Regierungspräsidium vollständig vorliegen oder
  • sobald das zuständige Regierungspräsidium die Vollständigkeit der Antragsunterlagen bestätigt.

Zuständige Stelle

das für den Betriebsort der Röntgeneinrichtung örtlich zuständige Regierungspräsidium

Leistungsdetails

Voraussetzungen

geplanter Betrieb einer Röntgeneinrichtung

Verfahrensablauf

Ob Sie Ihre Röntgeneinrichtung anzeigen oder einen Genehmigungsantrag stellen müssen, ergibt sich automatisch beim Ausfüllen des Formulars.
Sie werden mit gezielten Abfragen, der Aufforderung, Pflichtfelder auszufüllen sowie bestimmte Unterlagen hochzuladen, durch das Formular geführt.

Die Kontaktdaten der ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle, der der Betrieb einer Röntgeneinrichtung im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen unverzüglich mitzuteilen ist, werden im Formular genannt.

Die Tele-Radiologie hat ein eigenes Formular. Es liegt als ausfüllbares PDF auf der Homepage der Regierungspräsidien vor.

Fristen

  • Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Röntgeneinrichtung nur mit gültiger Genehmigung
  • Anzeige des Betriebs einer nicht-genehmigungsbedürftigen Röntgeneinrichtung: spätestens 4 Wochen vor Beginn

Erforderliche Unterlagen

abhängig vom Einzelfall

Detaillierte Informationen finden Sie im Formular.

Liegen nicht alle Antragsunterlagen vollständig vor, kann das zuständige Regierungspräsidium den Betrieb untersagen.

Kosten

  • Bestätigung der Anzeige des Betriebs: nach Prüfung abhängig vom Einzelfall zwischen 200,00 Euro und 1.000 Euro
  • Entscheidung der zuständigen Behörde anstatt einer Sachverständigenbescheinigung: zwischen 400,00 Euro und 5.000 Euro
  • Genehmigung des Betriebs: abhängig vom Einzelfall zwischen 300,00 Euro und 10.000 Euro

Hinweise

keine

Rechtsgrundlage

  • Strahlenschutzgesetz
    • § 12 bis § 24 Abschnitt 2 Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung; Umgang mit radioaktiven Stoffen; Betrieb von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern
    • § 69 bis § 75 Kapitel 4 Betriebliche Organisation des Strahlenschutzes
  • Strahlenschutzverordnung

Freigabevermerk

21.06.2023 Umweltministerium Baden-Württemberg