Einen unverzichtbaren Bestandteil der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes in Baden-Württemberg bildet die zentrale E-Government-Plattform service-bw. Jede Bürgerin und jeder Bürger kann sich auf service-bw kostenfrei ein sicher verschlüsseltes Servicekonto mit Postfach und Dokumentensafe einrichten. Damit können sie sich in digitalen Verwaltungsleistungen auf service-bw elektronisch identifizieren und mit Behörden sicher kommunizieren, zum Beispiel mit Ihrem Bürgerbüro. Die für elektronische Verfahren benötigten Dokumente können im Dokumentensafe verschlüsselt abgelegt und verwaltet werden. Das Servicekonto von service-bw samt Dokumentensafe ist weltweit, mobil, sicher und geräteunabhängig als Web-App über das Internet verfügbar. Es unterstützt die Onlineausweisfunktion des elektronischen Personalausweises und des elektronischen Aufenthaltstitels. Inzwischen lassen sich moderne Smartphones (Android und iOS) dafür als Lesegerät einsetzen; dazu ist lediglich die AusweisApp2 zu installieren.
Um diese elektronischen Dienstleistungen zu beantragen benötigen Sie ein Service-BW Konto.
Mit der Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises, elektronischen Aufenthaltstitels oder Ihrer eID-Karte können Sie sich online eindeutig und sicher identifizieren.
Die selbstgewählte, sechststellige PIN ist bekannt
Sie haben die AusweisApp2 installiert
Sie verfügen über ein NFC-fähiges Smartphone oder ein USB-Kartenlesegerät
Sie wissen nicht, ob Ihre Online-Ausweisfunktion aktiviert ist? Sie haben Ihre PIN vergessen oder verlegt? Sie fragen sich, wo und wie Sie die App installieren können? All diese Fragen werden Ihnen hier beantwortet.
Sofern die Leistungen gebührenpflichtig sind, können diese nach erfolgreicher Antragstellung bezahlt werden. Aktuell bieten wir hierfür die Bezahlmöglichkeit PayPal an.
Wenn Sie verpflichtet sind eine Geldwäschebeauftragte oder einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, müssen Sie dies der Aufsichtsbehörde vorab anzeigen. Sie müssen der Aufsichtsbehörde auch anzeigen, wenn Sie eine Geldwäschebeauftragte oder einen Geldwäschebeauftragten abberufen („entpflichten“) möchten.
Zuständige Stelle
Das Regierungspräsidium in dessen Bezirk Sie wohnen.
Anzeigeverpflichtet sind nur natürliche oder juristische Personen, die Verpflichtete nach dem GwG sind.
Berechtigter Vertreter
Anzeigende Person muss Mitglied der Leitungsebene oder interner/externer Geldwäschebeauftragter des Unternehmens sein.
Betriebssitz im Inland
Die oder der zukünftige Geldwäschebeauftragte müssen ihre Tätigkeit in Deutschland ausüben.
Persönliche Zuverlässigkeit und Qualifikation
Die oder der zukünftige Geldwäschebeauftragte und ihre oder seine Stellvertreterin beziehungsweise ihr oder sein Stellvertreter müssen die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Qualifikation besitzen.
Verfahrensablauf
Als Verpflichtete oder Verpflichteter zeigen Sie die Bestellung oder Entpflichtung eines Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters für Ihr Unternehmen vorab bei der Aufsichtsbehörde an.
Ihre Anzeige wird von der zuständigen Behörde geprüft.
Sie erhalten eine Abschlussmitteilung.
Besitzt die Person nicht die erforderliche Qualifikation oder Zuverlässigkeit, muss auf Verlangen der Aufsichtsbehörde die Bestellung als Geldwäschebeauftragter oder Stellvertreter widerrufen und eine neue Person benannt werden.
Fristen
Die Bestellung des Geldwäschebeauftragten und/oder der Stellvertreterin oder des Stellvertreters muss vor der Bestellung erfolgen. Es existiert keine Frist, das heißt die Anzeige kann auch kurzfristig erfolgen. Die Anzeige soll der Behörde die Möglichkeit geben, die Qualifikation und Zuverlässigkeit der oder des neu ernannten Geldwäschebeauftragten und/oder der Stellvertreterin oder des Stellvertreters zu überprüfen und gegebenenfalls der Bestellung zeitnah zu widersprechen.
Die Abberufung („Entpflichtung“) des Geldwäschebeauftragten und/oder des Stellvertreters ist der Aufsichtsbehörde ebenfalls vorab anzuzeigen.
Erforderliche Unterlagen
Anzeige über Bestellung oder Entpflichtung einer oder eines Geldwäschebeauftragten und ihrer oder seiner Stellvertreterin beziehungsweise ihres oder seines Stellvertreters
Nachweise über Anzeigeberechtigung
Nachweis über die Bestellung als Geldwäschebeauftragter oder einer Geldwäschebeauftragten
Nachweise, dass die antragstellende Person Mitglied der Leitungsebene des Unternehmens ist (zum Beispiel Handelsregisterauszug oder Gesellschaftervertrag)
gegebenenfalls aktueller Auszug aus dem Handelsregister
Eingetragene Firmen reichen bei Antragstellung einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen bitte den Gesellschaftsvertrag beziehungsweise die Satzung ein.
Die Aufsichtsbehörde behält sich vor, Angaben über die Qualifikation der oder des Geldwäschebeauftragten (zum Beispiel Übersicht über den beruflichen Werdegang, Nachweise über die Teilnahme an geldwäscherechtlichen Schulungsveranstaltungen et cetera ) sowie seine Zuverlässigkeit (zum Beispiel in Form von Auskünften aus dem Bundeszentralregister oder gegebenenfalls auch aus dem Gewerbezentralregister) nachzufordern.