Das digitale Rathaus

Service-BW

Einen unverzichtbaren Bestandteil der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes in Baden-Württemberg bildet die zentrale E-Government-Plattform service-bw. Jede Bürgerin und jeder Bürger kann sich auf service-bw kostenfrei ein sicher verschlüsseltes Servicekonto mit Postfach und Dokumentensafe einrichten. Damit können sie sich in digitalen Verwaltungsleistungen auf service-bw elektronisch identifizieren und mit Behörden sicher kommunizieren, zum Beispiel mit Ihrem Bürgerbüro. Die für elektronische Verfahren benötigten Dokumente können im Dokumentensafe verschlüsselt abgelegt und verwaltet werden. Das Servicekonto von service-bw samt Dokumentensafe ist weltweit, mobil, sicher und geräteunabhängig als Web-App über das Internet verfügbar. Es unterstützt die Onlineausweisfunktion des elektronischen Personalausweises und des elektronischen Aufenthaltstitels. Inzwischen lassen sich moderne Smartphones (Android und iOS) dafür als Lesegerät einsetzen; dazu ist lediglich die AusweisApp2 zu installieren.

Um diese elektronischen Dienstleistungen zu beantragen benötigen Sie ein Service-BW Konto. 

Hier kostenloses Servicekonto anlegen

Online-Ausweisfunktion

Mit der Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises, elektronischen Aufenthaltstitels oder Ihrer eID-Karte können Sie sich online eindeutig und sicher identifizieren.

Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Online-Ausweisfunktion ist aktiviert
  • Die selbstgewählte, sechststellige PIN ist bekannt
  • Sie haben die AusweisApp2 installiert
  • Sie verfügen über ein NFC-fähiges Smartphone oder ein USB-Kartenlesegerät

Sie wissen nicht, ob Ihre Online-Ausweisfunktion aktiviert ist? Sie haben Ihre PIN vergessen oder verlegt? Sie fragen sich, wo und wie Sie die App installieren können? All diese Fragen werden Ihnen hier beantwortet.

Mehr Informationen zur Online-Ausweisfunktion

Zahlungsmöglichkeiten

Sofern die Leistungen gebührenpflichtig sind, können diese nach erfolgreicher Antragstellung bezahlt werden. Aktuell bieten wir hierfür die Bezahlmöglichkeit PayPal an.

Verfügbare Online-Dienstleistungen

Leistungen

Beschäftigung schwerbehinderter Menschen anzeigen

Private und öffentlich-rechtliche Arbeitgeber, die jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätze im Sinne des § 156 Neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX) haben, müssen auf wenigstens 5% der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigen.

Wie viele schwerbehinderte Menschen sie beschäftigen müssen, ist abhängig von der Betriebsgröße. Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigen, haben sie für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz eine Ausgleichsabgabe zu zahlen.

Zuständige Stelle

  • Für die Erklärung der von Ihnen selbst berechneten Ausgleichsabgabe (Selbstveranlagung) ist die für Ihren Betriebssitz zuständige Agentur für Arbeit Meldestelle.
  • Die Zahlung der Ausgleichsabgabe müssen Sie an das Inklusions- und Integrationsamt des Kommunalverbandes für Jugend uns Soziales Baden-Württemberg (KVJS) entrichten. Dazu ist zwingend notwendig, dass Sie das Buchungszeichen im Verwendungszweck angeben.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Sie müssen unter folgenden Voraussetzungen die Ausgleichsabgabe zahlen:


  • Mehrere Betriebsteile einesArbeitgebers sind zusammenzufassen.
  • Für Kleinbetriebe bestehen Sonderregelungen (§ 154 SGB IX) bezüglich der Beschäftigungspflicht von Menschen mit Schwerbehinderung:
    • Arbeitgeber mit weniger als 20 Mitarbeitern sind von der Pflicht zur Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung ausgenommen.
    • Für Arbeitgeber mit 20 bis 39 Mitarbeitern gilt die Pflicht, mindestens einen Menschen mit Schwerbehinderung zu beschäftigen.
    • Bei 40 bis 59 Mitarbeitern sind es zwei Pflichtplätze.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Ausgleichsabgabe selbst berechnen und bei der zuständigen Stelle (Agentur für Arbeit) anzeigen. Die Berechnung der Ausgleichsabgabe erfolgt entweder mit Hilfe von Formularen, die Sie bei der Agentur für Arbeit erhalten oder über ein elektronisches Anzeigeverfahren. Dafür steht Ihnen die kostenfreie Software IW-ELAN zur Verfügung.

Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:

  • die Zahl der Arbeitsplätze (gesondert für jeden Betrieb und jede Dienststelle)
  • die Zahl der in den einzelnen Betrieben beschäftigten
    • schwerbehinderte Menschen,
    • Personen, die schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind sowie
    • sonstige anrechnungsfähige Personen
  • Mehrfachanrechnungen (Sie dürfen unter bestimmten Voraussetzungen einen schwerbehinderten Arbeitnehmer beziehungsweise eine schwerbehinderte Arbeitnehmerin auf zwei oder drei Pflichtarbeitsplätze anrechnen)
  • der Gesamtbetrag der geschuldeten Ausgleichsabgabe

Die Bundesagentur für Arbeit gibt Ihre Angaben an das für Sie zuständige Inklusions- und Integrationsamt weiter.

Fristen

Die Ausgleichsabgabe müssen Sie ohne Aufforderung spätestens bis zum 31. März für das vorangegangene Jahr anzeigen und diese bis zu diesem Zeitpunkt an das Inklusions- und Integrationsamt zahlen (spätester Zahlungseingang: 31. März). Wenn Sie später bezahlen, fallen Säumniszuschläge an.

Erforderliche Unterlagen

  • Verzeichnis der bei Ihnen beschäftigten
    • schwerbehinderten Menschen,
    • Personen, die schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind, sowie
    • sonstige anrechnungsfähige Personen
  • Aufstellung der in Abzug gebrachten Werkstattaufträge

Kosten

Die Ausgleichsabgabe bei unbesetzten Pflichtarbeitsplätzen beträgt derzeit (für alle ab 01.01.2024)

  1. 140 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 3 Prozent bis weniger als dem geltenden Pflichtsatz,
  2. 245 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 2 Prozent bis weniger als 3 Prozent,
  3. 360 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von weniger als 2 Prozent,
  4. 720 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 0 Prozent.

Abweichend davon beträgt die Ausgleichsabgabe je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz für Menschen mit Schwerbehinderung (§ 160 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und Nummer 2 SBG IX):

  1. Für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem Menschen mit Schwerbehinderung 140 Euro.
  2. Für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von null Menschen mit Schwerbehinderung 210 Euro.
  3. Für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als zwei Menschen mit Schwerbehinderung 140 Euro und bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von null Menschen mit Schwerbehinderung 410 Euro.

Säumniszuschlag: Für rückständige Beträge der Ausgleichsabgabe erhebt das Inklusions- und Integrationsamt Säumniszuschläge in Höhe von 1 Prozent für jeden angefangenen Monat nach der Fälligkeit (ab dem 1. April). Gerät der Arbeitgeber mit der Überweisung der Ausgleichsabgabe mehr als 3 Monate in Verzug, erlässt das Inklusions- und Integrationsamt über die rückständigen Beträge einen Feststellungsbescheid und leitet, falls dieser unberücksichtigt bleibt, die Beitreibung (Mahn- und Vollstreckungsverfahren) ein.

Hinweise

Sie können Ihre Zahlungspflicht als Arbeitgeber ganz oder teilweise dadurch erfüllen, dass Sie anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder Blindenwerkstätten Aufträge erteilen. Sie können 50% der Arbeitsleistung (nicht der Sachkosten), die direkt in Ihrem Auftrag (nicht über Dritte) erbracht wurde und bei der eine entsprechende Rechnung ausgewiesen ist (Arbeitsleistung muss separat auf der Rechnung ausgewiesen sein), von der Ausgleichsabgabe abziehen. Die Aufträge müssen im entsprechenden Anzeigejahr von der Werkstatt ausgeführt und von Ihnen bezahlt worden sein. Die Anrechnung erfolgt im Folgejahr.

Rechtsgrundlage

Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX):

  • §§ 154 - 162 Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber

Freigabevermerk

25.08.2025 Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg