Das digitale Rathaus

Service-BW

Einen unverzichtbaren Bestandteil der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes in Baden-Württemberg bildet die zentrale E-Government-Plattform service-bw. Jede Bürgerin und jeder Bürger kann sich auf service-bw kostenfrei ein sicher verschlüsseltes Servicekonto mit Postfach und Dokumentensafe einrichten. Damit können sie sich in digitalen Verwaltungsleistungen auf service-bw elektronisch identifizieren und mit Behörden sicher kommunizieren, zum Beispiel mit Ihrem Bürgerbüro. Die für elektronische Verfahren benötigten Dokumente können im Dokumentensafe verschlüsselt abgelegt und verwaltet werden. Das Servicekonto von service-bw samt Dokumentensafe ist weltweit, mobil, sicher und geräteunabhängig als Web-App über das Internet verfügbar. Es unterstützt die Onlineausweisfunktion des elektronischen Personalausweises und des elektronischen Aufenthaltstitels. Inzwischen lassen sich moderne Smartphones (Android und iOS) dafür als Lesegerät einsetzen; dazu ist lediglich die AusweisApp2 zu installieren.

Um diese elektronischen Dienstleistungen zu beantragen benötigen Sie ein Service-BW Konto. 

Hier kostenloses Servicekonto anlegen

Online-Ausweisfunktion

Mit der Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises, elektronischen Aufenthaltstitels oder Ihrer eID-Karte können Sie sich online eindeutig und sicher identifizieren.

Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Online-Ausweisfunktion ist aktiviert
  • Die selbstgewählte, sechststellige PIN ist bekannt
  • Sie haben die AusweisApp2 installiert
  • Sie verfügen über ein NFC-fähiges Smartphone oder ein USB-Kartenlesegerät

Sie wissen nicht, ob Ihre Online-Ausweisfunktion aktiviert ist? Sie haben Ihre PIN vergessen oder verlegt? Sie fragen sich, wo und wie Sie die App installieren können? All diese Fragen werden Ihnen hier beantwortet.

Mehr Informationen zur Online-Ausweisfunktion

Zahlungsmöglichkeiten

Sofern die Leistungen gebührenpflichtig sind, können diese nach erfolgreicher Antragstellung bezahlt werden. Aktuell bieten wir hierfür die Bezahlmöglichkeiten giropay und PayPal an.

Verfügbare Online-Dienstleistungen

Leistungen

Beglaubigung von ausländischen öffentlichen Urkunden zur Verwendung in Deutschland beantragen

Es gibt zwei Arten der Beglaubigung, die Legalisation und die Apostille.

Legalisation der deutschen Botschaft oder des Konsulats

Bei einer Legalisation muss die zuständige Behörde des jeweiligen Staates die dort ausgestellte Urkunde vorbeglaubigen.
Im Anschluss daran legalisiert dann die zuständige deutsche Botschaft oder das Konsulat die Urkunde und bestätigt damit ihre Echtheit. Erst dann kann die Urkunde bei der deutschen Stelle vorgelegt werden.

Apostille der jeweils zuständigen ausländischen Behörde

Die Apostille ersetzt die sonst erforderliche Legalisation in den Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation.
Die Apostille wird von einer dazu bestimmten Behörde des Staates erteilt, durch den die Urkunde ausgestellt worden ist.
Mit der Apostille wird die Urkunde in Deutschland anerkannt.
Eine Beteiligung der deutschen Auslandsvertretung ist nicht notwendig.

Zuständige Stelle

  • für die Legalisation
    Die Legalisation wird von der deutschen Botschaft oder dem deutschen Konsulat im jeweiligen Land vorgenommen. Diese Stellen sind befugt, die in ihrem Amtsbezirk ausgestellten öffentlichen Urkunden zu legalisieren.
  • für die Apostille
    Jeder Vertragsstaat bestimmt, welche Behörden in seinem Staat die Apostille erteilen.

Hinweis: Die Anschrift der jeweils zuständigen Apostille-Behörde kann Ihnen üblicherweise die Stelle mitteilen, von der die Urkunde stammt.
Andernfalls wenden Sie sich an die Verwaltung des Bezirks, in dem die Urkunde ausgestellt worden ist oder an die örtliche deutsche Auslandsvertretung.
Diese verfügt meist über ein Merkblatt, in dem die Anschriften der Apostille-Behörden und ergänzende Hinweise zum Verfahren enthalten sind.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Sie möchten eine öffentliche Urkunde beglaubigen lassen.

Das sind beispielsweise

  • gerichtliche und notarielle Urkunden,
  • Urkunden und Bescheinigungen der Verwaltung,
  • Personenstandsurkunden wie zum Beispiel Geburtsurkunden, Sterbeurkunden, Eheurkunden

Hinweis: Die zuständige Stelle bestimmt die Form, in der Sie die Urkunden vorlegen müssen.
Für genaue Informationen wenden Sie sich an die jeweilige Behörde.

Verfahrensablauf

Bei der zuständigen Stelle erfahren Sie, in welcher Form die Beglaubigung Ihrer Urkunde vorgenommen wird und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
Beispielsweise kommt eine Legalisation in Betracht, die eine Vorbeglaubigung, eventuell auch eine Endbeglaubigung der Urkunde durch die zuständige ausländische Behörde erforderlich macht.

Wenden Sie sich an die jeweilige ausländische Behörde, wenn Sie eine Apostille benötigen.

Sie können persönlich zu der zuständigen Stelle gehen und die Beurkundung vornehmen lassen.
Einige Stellen erlauben auch eine Zusendung mit der Post.

Nur in besonderen Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle die Beglaubigung für Sie als Inhaber oder UrkundeninInhaberin der Urkunde einholen.
Für Angehörige des betreffenden ausländischen Staates darf sie nach internationalen Grundsätzen nicht tätig werden.

Tipp: Nähere Auskünfte zum Verfahren erhalten Sie bei der zuständigen Stelle, in deren konsularischem Amtsbezirk die Urkunde ausgestellt worden ist.
Beachten Sie, dass es in manchen Staaten keine deutsche Botschaft gibt.
Den entsprechenden Amtsbezi
rk betreut dann eine deutsche Botschaft im Nachbarstaat.

Fristen

sind bei den Behörden zu erfragen, bei denen die Urkunden vorgelegt werden müssen.

Erforderliche Unterlagen

  • Originalurkunde
  • eventuell Vor- oder Endbeglaubigung des Ausstellerstaates
  • Kopie des Reisepasses oder eines sonstigen Nachweises Ihrer Identität, wenn Sie den Antrag schriftlich stellen oder Sie sich vertreten lassen

Kosten

  • Apostille: Gebühren und Auslagen nach dem Recht des jeweiligen ausländischen Staates

Bearbeitungsdauer

Bei der Einholung der Apostille bei den zuständigen ausländischen Behörden müssen Sie teilweise mit langen Wartezeiten rechnen.

Hinweise

Einigen Auslandsvertretungen fehlt aufgrund der Verhältnisse im jeweiligen Land die Möglichkeit, Urkunden ausreichend überprüfen zu können.

Die im Ausland tätigen deutschen Konsulate können im Rahmen der Amtshilfe für deutsche Behörden im Einzelfall eine eingeschränkte Überprüfung vornehmen.

Deutsche Behörden oder Gerichte, die Urkunden aus einem dieser Länder benötigen, beispielsweise etwa für die Anmeldung zur Eheschließung oder die Anlegung eines Familienbuchs, können eine solche Überprüfung verlangen.
Die Kosten müssen Sie bezahlen.

Im Bereich des Personenstandswesens bestehen völkerrechtliche Verträge zwischen Deutschland und anderen Staaten (Bilaterale völkerrechtliche Verträge).
Darin ist vereinbart, dass zwischen den Staaten bestimmte Urkunden nicht legalisiert oder nur zwischenbeglaubigt werden müssen.

Freigabevermerk

02.04.2024 Regierungspräsidium Stuttgart