Das digitale Rathaus

Service-BW

Einen unverzichtbaren Bestandteil der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes in Baden-Württemberg bildet die zentrale E-Government-Plattform service-bw. Jede Bürgerin und jeder Bürger kann sich auf service-bw kostenfrei ein sicher verschlüsseltes Servicekonto mit Postfach und Dokumentensafe einrichten. Damit können sie sich in digitalen Verwaltungsleistungen auf service-bw elektronisch identifizieren und mit Behörden sicher kommunizieren, zum Beispiel mit Ihrem Bürgerbüro. Die für elektronische Verfahren benötigten Dokumente können im Dokumentensafe verschlüsselt abgelegt und verwaltet werden. Das Servicekonto von service-bw samt Dokumentensafe ist weltweit, mobil, sicher und geräteunabhängig als Web-App über das Internet verfügbar. Es unterstützt die Onlineausweisfunktion des elektronischen Personalausweises und des elektronischen Aufenthaltstitels. Inzwischen lassen sich moderne Smartphones (Android und iOS) dafür als Lesegerät einsetzen; dazu ist lediglich die AusweisApp2 zu installieren.

Um diese elektronischen Dienstleistungen zu beantragen benötigen Sie ein Service-BW Konto. 

Hier kostenloses Servicekonto anlegen

Online-Ausweisfunktion

Mit der Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises, elektronischen Aufenthaltstitels oder Ihrer eID-Karte können Sie sich online eindeutig und sicher identifizieren.

Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Online-Ausweisfunktion ist aktiviert
  • Die selbstgewählte, sechststellige PIN ist bekannt
  • Sie haben die AusweisApp2 installiert
  • Sie verfügen über ein NFC-fähiges Smartphone oder ein USB-Kartenlesegerät

Sie wissen nicht, ob Ihre Online-Ausweisfunktion aktiviert ist? Sie haben Ihre PIN vergessen oder verlegt? Sie fragen sich, wo und wie Sie die App installieren können? All diese Fragen werden Ihnen hier beantwortet.

Mehr Informationen zur Online-Ausweisfunktion

Zahlungsmöglichkeiten

Sofern die Leistungen gebührenpflichtig sind, können diese nach erfolgreicher Antragstellung bezahlt werden. Aktuell bieten wir hierfür die Bezahlmöglichkeiten giropay und PayPal an.

Verfügbare Online-Dienstleistungen

Leistungen

Azubi im Verbund - Förderung beantragen

Mehrere Ausbildungsbetriebe können sich zu einem Ausbildungsverbund zusammenschließen. Innerhalb eines solchen Verbunds gibt es den Stammbetrieb und den oder die Partnerbetriebe.

  • Stammbetrieb ist der Betrieb, der mit einem oder einer Auszubildenden einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen hat, aber nicht alleine vollständig ausbilden kann oder will.
  • Partnerbetrieb ist der Betrieb oder die Bildungseinrichtung, der oder die die Bereiche für den Stammbetrieb übernimmt, die dieser nicht vermitteln kann oder will.

Das Land Baden-Württemberg fördert die Stammbetriebe eines Ausbildungsverbundes mit einer Prämie. Gefördert werden die Zusatzkosten der Ausbildung in einem anderen Betrieb.

Ziel der Förderung ist die Erhöhung der Zahl der Ausbildungsverbünde und damit der Zahl der Ausbildungsplätze in Baden-Württemberg.

Höhe pro Verbundausbildungsplatz:

  • Bei einem Verbund zwischen zwei oder mehreren Unternehmen: EUR 4.000
  • Bei kurzarbeitenden Unternehmen, die für eine Dauer von 4 bis 19 Wochen in einem Partnerbetrieb ausbilden lassen: EUR 2.000

Einen Rechtsanspruch auf Förderung haben Sie nicht.

Zuständige Stelle

Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg

Leistungsdetails

Voraussetzungen

  • Sie sind ein Unternehmen, das zu den kleinen und mittleren Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft oder der freien Berufe gehört,
  • mit Sitz in Baden-Württemberg,
  • weniger als 500 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente ohne Auszubildende) und
  • haben einen Ausbildungsvertrag mit einer oder einem Auszubildenden abgeschlossen.
  • Es handelt sich um ein Ausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz oder nach der Handwerksordnung.
  • Das Ausbildungsverhältnis ist bei einer Kammer oder einer sonstigen zuständigen Stelle eingetragen.
  • Von Ihnen werden für denselben Zweck keine anderen öffentlichen Zuschüsse in Anspruch genommen.
  • Es handelt sich um eine förderfähige Verbundausbildung.

Eine förderfähige Verbundausbildung liegt vor, wenn

  • die Ausbildung in verschiedenen Unternehmen oder in einem oder mehreren Unternehmen gemeinsam mit einer Bildungseinrichtung stattfindet, die Ausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung durchführen; das gilt auch, wenn Teile der Ausbildung in einem anderen Unternehmen im Ausland durchgeführt werden;
  • der Stammbetrieb Teile der Ausbildung, die er nicht selbst durchführen kann oder will, in dem Partnerbetrieb durchführen lässt,
  • die Dauer der Ausbildung im Partnerbetrieb während der Gesamtzeit der Ausbildung 20 Wochen oder mehr beträgt (Urlaubszeiten sind nur anteilig im Partnerbetrieb zu absolvieren) und
  • der Stammbetrieb mindestens 50 % der Ausbildung durchführt.

Achtung: Eine Ausnahme gilt für kurzarbeitende Unternehmen: Während der Dauer der Kurzarbeit können Sie zur Gewährleistung der Fortsetzung der Ausbildung eine Förderung bereits ab einer Dauer der Ausbildung im Partnerbetrieb von 4 Wochen erhalten.

Eine förderfähige Verbundausbildung liegt nicht vor:

  • wenn es sich bei den extern vermittelten Ausbildungsinhalten um Teile handelt, die in diesem Beruf üblicherweise nicht im Ausbildungsbetrieb vermittelt werden;
  • bei überbetrieblichen Berufsausbildungslehrgängen;
  • wenn der Partnerbetrieb eine staatliche Bildungseinrichtung ist;
  • bei einer Ausbildung in verschiedenen Unternehmen eines Konzerns (verbundene Unternehmen);
  • wenn Stammbetrieb und Partnerbetrieb eine Praxisgemeinschaft der Freien Berufe bilden;
  • wenn Inhaber des Stammbetriebs und des Partnerbetriebs Angehörige sind bzw. sie als Angehörige mehr als 50 % des Kapitals des jeweiligen Stamm- bzw. Partnerbetriebs halten,
  • wenn die oder der Auszubildende mit dem/der Unternehmensinhaber/in oder Geschäftsführer/in des Stammbetriebs oder des Partnerbetriebs verheiratet, verpartnert oder in gerader Linie verwandt ist..

Sie können den Antrag nicht stellen, wenn einer der folgenden Punkte auf Sie zutrifft:

  • Körperschaften des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Einrichtungen,
  • Unternehmen oder Einrichtungen, die zu mehr als 50 % ihres Kapitals oder ihrer Stimmrechte direkt oder indirekt von einer oder mehreren Körperschaften des öffentlichen Rechts getragen werden ,
  • Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege, Träger der freien Jugend- oder Sozialarbeit bzw. -hilfe,
  • öffentlich-rechtliche oder sonstige Religionsgemeinschaften,
  • Unternehmen, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist.

Besteht bei Ihrem Unternehmen eine Mehrheitsbeteiligung oder eine sonstige Zusammengehörigkeit mit einem oder mehreren anderen Unternehmen, ist für die Förderung die Größe der Unternehmensgruppe maßgebend.

Verfahrensablauf

Sie müssen als Stammbetrieb die Förderung schriftlich beantragen. Ein entsprechendes Antragsformular können Sie herunterladen. Schicken Sie es vollständig ausgefüllt und unterschrieben per Post an das Wirtschaftsministerium.

Es prüft Ihren Antrag und klärt, ob entsprechende Gelder (Haushaltsmittel) für die Prämie zur Verfügung stehen. Anschließend erhalten Sie einen Bescheid.

Die Auszahlung erhalten Sie frühestens, wenn mindestens 20 Wochen der Ausbildung im Partnerbetrieb absolviert sind bzw. bei Kurzarbeit die Ausbildung im Partnerbetrieb abgeschlossen ist. Die Prämie wird einmalig ausgezahlt, es erfolgen keine Teilzahlungen.

Zu einem späteren Zeitpunkt müssen Sie einen Verwendungsnachweis vorlegen. Entsprechende Formulare erhalten Sie mit dem Bewilligungsbescheid.

Das Wirtschaftsministerium ist berechtigt, die Verwendung der Zuwendung unmittelbar beim Stammbetrieb zu prüfen.

Fristen

  • Antrag: vor Beginn der Ausbildung im Partnerbetrieb. Der Eingang des Antrags beim Ministerium ist maßgebend.
  • Verwendungsnachweis: spätestens zwei Monate nach Ablauf einer insgesamt 20-wöchigen Ausbildung im Partnerbetrieb bzw. bei Kurzarbeit nach Abschluss der Ausbildung im Partnerbetrieb.

Erforderliche Unterlagen

  • Kopie der schriftlichen Vereinbarung zwischen Stamm- und Partnerbetrieb über die Verbundausbildung
  • Kopie des Ausbildungsvertrages mit Eintragungsvermerk der Kammer oder sonst zuständigen Stelle
  • Kurzarbeitende Unternehmen, die die Prämie für die Verbundausbildungsdauer von 4 bis 19 Wochen beantragen, zusätzlich: eine Bestätigung der Anzeige von Kurzarbeit durch die zuständige Agentur für Arbeit
  • Verwendungsnachweis (noch nicht bei Antragstellung erforderlich): Er muss Angaben zum Zeitraum und der Dauer der Verbundausbildung enthalten, die von Ihnen, dem Partnerbetrieb und dem/der Auszubildenden durch Unterschrift bestätigt sind.

Das Wirtschaftsministerium kann von Ihnen weitere Unterlagen verlangen.

Kosten

keine

Bearbeitungsdauer

In der Regel maximal 4 Wochen.

Hinweise

Auskünfte erhalten Sie bei Herrn Uzkiz, Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg:

Telefon: 0 711 1232475

E-Mail: azubiverbund@wm.bwl.de

Rechtsgrundlage

Maßgeblich ist vor allem das Merkblatt zum Prämienprogramm „Azubi im Verbund – Ausbildung teilen“ (Inkrafttreten am 1. September 2021). Für die Anwendung der jeweiligen Rechtsvorschrift ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.

Freigabevermerk

  • 11.09.2023 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg