Das digitale Rathaus

Service-BW

Einen unverzichtbaren Bestandteil der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes in Baden-Württemberg bildet die zentrale E-Government-Plattform service-bw. Jede Bürgerin und jeder Bürger kann sich auf service-bw kostenfrei ein sicher verschlüsseltes Servicekonto mit Postfach und Dokumentensafe einrichten. Damit können sie sich in digitalen Verwaltungsleistungen auf service-bw elektronisch identifizieren und mit Behörden sicher kommunizieren, zum Beispiel mit Ihrem Bürgerbüro. Die für elektronische Verfahren benötigten Dokumente können im Dokumentensafe verschlüsselt abgelegt und verwaltet werden. Das Servicekonto von service-bw samt Dokumentensafe ist weltweit, mobil, sicher und geräteunabhängig als Web-App über das Internet verfügbar. Es unterstützt die Onlineausweisfunktion des elektronischen Personalausweises und des elektronischen Aufenthaltstitels. Inzwischen lassen sich moderne Smartphones (Android und iOS) dafür als Lesegerät einsetzen; dazu ist lediglich die AusweisApp2 zu installieren.

Um diese elektronischen Dienstleistungen zu beantragen benötigen Sie ein Service-BW Konto. 

Hier kostenloses Servicekonto anlegen

Online-Ausweisfunktion

Mit der Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises, elektronischen Aufenthaltstitels oder Ihrer eID-Karte können Sie sich online eindeutig und sicher identifizieren.

Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Online-Ausweisfunktion ist aktiviert
  • Die selbstgewählte, sechststellige PIN ist bekannt
  • Sie haben die AusweisApp2 installiert
  • Sie verfügen über ein NFC-fähiges Smartphone oder ein USB-Kartenlesegerät

Sie wissen nicht, ob Ihre Online-Ausweisfunktion aktiviert ist? Sie haben Ihre PIN vergessen oder verlegt? Sie fragen sich, wo und wie Sie die App installieren können? All diese Fragen werden Ihnen hier beantwortet.

Mehr Informationen zur Online-Ausweisfunktion

Zahlungsmöglichkeiten

Sofern die Leistungen gebührenpflichtig sind, können diese nach erfolgreicher Antragstellung bezahlt werden. Aktuell bieten wir hierfür die Bezahlmöglichkeit PayPal an.

Verfügbare Online-Dienstleistungen

Leistungen

Änderung bezüglich des Betriebs gentechnischer Anlagen mitteilen

Gentechnik umfasst molekularbiologische Methoden zur gezielten Veränderung des Erbgutes. Der Umgang mit der Gentechnik wird durch das Gentechnikgesetz (GenTG) und die zugehörigen Verordnungen, unter anderem die Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV) festgelegt. Gentechnische Arbeiten werden entsprechend ihrem Risikopotential für die menschliche Gesundheit und die Umwelt in die vier Sicherheitsstufen S1 bis S4 eingeteilt. Die Gesamtbewertung des Risikos beruht entsprechend den Kriterien der Anlage 1 der GenTSV dabei auf dem Zusammenwirken der Eigenschaften folgender einzelner Komponenten:

  • Spenderorganismus und zur Übertragung vorgesehener Nukleinsäureabschnitt,
  • Empfängerorganismus,
  • Vektoren (Werkzeuge der Gentechnik, mit deren Hilfe fremdes Erbgut in eine Zelle eingeschleust wird; dies können Viren, Phagen oder Plasmide sein),
  • resultierender gentechnisch veränderter Organismus (GVO).

Gentechnische Anlagen der Sicherheitsstufen S1 bis S4 sind Einrichtungen, in denen gentechnische Arbeiten im geschlossenen System durchgeführt werden, um den Kontakt der verwendeten Organismen mit dem Menschen und der Umwelt zu begrenzen und ein dem Risikopotenzial angemessenes Sicherheitsniveau zu gewährleisten. Dazu sind gentechnische Anlagen je nach Sicherheitsstufe mit unterschiedlichen Sicherheitsmaßnahmen ausgestattet, welche durch die Anlagen 2 bis 4 der GenTSV vorgeschrieben sind.

Als Betreiberin oder Betreiber einer gentechnischen Anlage haben Sie die Pflicht, Mitteilungen im Sinne des § 21 und des § 9 Absatz 4a des GenTG bei Referat 57 – Gentechnikaufsicht am Regierungspräsidium Tübingen vorzunehmen. Folgende Mitteilungen sind vorzunehmen:

  • vorab jede Änderung in der Beauftragung der Projektleiterin oder des Projektleiters, der Beauftragten oder des Beauftragten für die Biologische Sicherheit oder eines Mitgliedes des Ausschusses für die Biologische Sicherheit,
  • die Einstellung des Betriebs der gentechnischen Anlage,
  • vorab die beabsichtigte Änderung der sicherheitsrelevanten Einrichtungen und Vorkehrungen einer gentechnischen Anlage,
  • unverzüglich jedes Vorkommnis, das nicht dem erwarteten Verlauf der gentechnischen Arbeit oder der Freisetzung oder des Inverkehrbringens entspricht und bei dem der Verdacht einer Gefährdung der in § 1 Nummer 1 des GenTG bezeichneten Rechtsgüter besteht,
  • unverzüglich neue Informationen über Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt,
  • vorab, wenn eine bereits angezeigte, angemeldete oder genehmigte gentechnische Arbeit der Sicherheitsstufen S2 und S3 in einer anderen Ihrer bereits angemeldeten oder genehmigten gentechnischen Anlagen durchgeführt werden soll.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt landesweit beim Regierungspräsidium Tübingen.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen hängen von den spezifisch zu tätigenden Mitteilungen ab.

Verfahrensablauf

Als Betreiberin oder Betreiber teilen Sie Ihre geplanten Änderungen Ihrer zuständigen Ansprechpartnerin oder Ihrem zuständigen Ansprechpartner beim Referat 57 (Gentechnikaufsicht) am Regierungspräsidium Tübingen mit. Je nach Änderung erhalten Sie eine Bestätigung Ihrer Mitteilung.

Bei Mitteilung über ein Vorkommnis, das nicht dem erwarteten Verlauf der gentechnischen Arbeit entspricht und bei dem der Verdacht einer Gefährdung besteht oder bei Erhalt neuer Informationen über Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt erhalten Sie eine Eingangsbestätigung und gegebenenfalls Nachforderungen von Informationen. Gegebenenfalls ist die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit durch Ihre Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner in Kenntnis zu setzen.

Fristen

Sie müssen die Mitteilung vor Durchführung der geplanten Änderung einreichen. Bei einem Vorkommnis, das nicht dem erwarteten Verlauf der gentechnischen Arbeit entspricht und bei dem der Verdacht einer Gefährdung besteht oder bei Erhalt neuer Informationen über Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt, ist die Mitteilung unverzüglich einzureichen.

Erforderliche Unterlagen

Die erforderlichen Unterlagen sind abhängig von der Art der Mitteilung. Diese ergeben sich im Detail aus dem Formular E, das Sie in der Formularsammlung des Regierungspräsidiums Tübingen finden.

Kosten

Keine, allerdings können abhängig von der Mitteilung in der Folge gebührenpflichtige Tatbestände ergeben, für die entsprechend Nummer 4 des Gebührenverzeichnisses des Umweltministeriums (GebVerZ UM) Gebühren erhoben werden.

Hinweise

Für weitere Fragen oder eine Beratung stehen Ihnen Ihre nach Regionen zuständigen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner.

Ihre Mitteilung können Sie formlos, gerne per E-Mail oder unter zur Hilfenahme des Formulars E bei Ihren Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern vornehmen.

Vertiefende Informationen

Weiterführende Informationen finden Sie auf den Internetseiten von Referat 57 – Gentechnikaufsicht am Regierungspräsidium Tübingen, sowie der dort hinterlegten FAQ-Seite und der Formularsammlung.

Rechtsgrundlage

Gesetz zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz – GenTG):

  • § 21 Mitteilungspflichten
  • § 9 Absatz 4a Weitere gentechnische Arbeiten

Freigabevermerk

04.09.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg