Einen unverzichtbaren Bestandteil der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes in Baden-Württemberg bildet die zentrale E-Government-Plattform service-bw. Jede Bürgerin und jeder Bürger kann sich auf service-bw kostenfrei ein sicher verschlüsseltes Servicekonto mit Postfach und Dokumentensafe einrichten. Damit können sie sich in digitalen Verwaltungsleistungen auf service-bw elektronisch identifizieren und mit Behörden sicher kommunizieren, zum Beispiel mit Ihrem Bürgerbüro. Die für elektronische Verfahren benötigten Dokumente können im Dokumentensafe verschlüsselt abgelegt und verwaltet werden. Das Servicekonto von service-bw samt Dokumentensafe ist weltweit, mobil, sicher und geräteunabhängig als Web-App über das Internet verfügbar. Es unterstützt die Onlineausweisfunktion des elektronischen Personalausweises und des elektronischen Aufenthaltstitels. Inzwischen lassen sich moderne Smartphones (Android und iOS) dafür als Lesegerät einsetzen; dazu ist lediglich die AusweisApp2 zu installieren.
Um diese elektronischen Dienstleistungen zu beantragen benötigen Sie ein Service-BW Konto.
Mit der Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises, elektronischen Aufenthaltstitels oder Ihrer eID-Karte können Sie sich online eindeutig und sicher identifizieren.
Die selbstgewählte, sechststellige PIN ist bekannt
Sie haben die AusweisApp2 installiert
Sie verfügen über ein NFC-fähiges Smartphone oder ein USB-Kartenlesegerät
Sie wissen nicht, ob Ihre Online-Ausweisfunktion aktiviert ist? Sie haben Ihre PIN vergessen oder verlegt? Sie fragen sich, wo und wie Sie die App installieren können? All diese Fragen werden Ihnen hier beantwortet.
Sofern die Leistungen gebührenpflichtig sind, können diese nach erfolgreicher Antragstellung bezahlt werden. Aktuell bieten wir hierfür die Bezahlmöglichkeit PayPal an.
Abweichende Regelungen zum Schichtbetrieb beantragen
Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Bewilligung für längere tägliche Arbeitszeiten für Ihre Beschäftigten beantragen.
Die Bewilligung ist gesetzlich vorgesehen für:
kontinuierliche Schichtbetriebe (§ 15 Absatz 1 Nummer 1 a) Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Bau- und Montagestellen § 15 Absatz 1 Nummer 1 b) ArbZG)
Saison- und Kampagnenbetriebe (§ 15 Absatz1 Nummer 2 ArbZG)
besondere Tätigkeiten zur Errichtung, zur Änderung oder zum Betrieb von Bauwerken, künstlichen Inseln oder sonstigen Anlagen auf See (Offshore-Tätigkeiten).
Sie können eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit Ihrer Arbeitnehmenden unter folgenden Voraussetzungen beantragen:
Für einen kontinuierlichen Schichtbetrieb, wenn zusätzliche Freischichten erreicht werden. Zusätzliche Freischichten liegen vor, wenn durch die Verlängerung der Arbeitszeit für die betroffenen Arbeitnehmenden mehr freie zusammenhängende Tage zur Verfügung stehen als vorher.
Für Bau- und Montagestellen, besonders relevant, wenn der Einsatzort vom Wohnort der Arbeitnehmenden weit entfernt ist und den Beschäftigten für die verlängerte Arbeitszeit auf der Bau- oder Montagestelle eine entsprechend längere Ruhezeit am Wohnort sichergestellt wird.
Für Ihren Saison- oder Kampagnenbetrieb, wenn für die bestimmte Jahreszeit ein außergewöhnlicher Arbeitsanfall besteht, der nicht durch andere organisatorische Maßnahmen aufgefangen werden kann.
Verfahrensablauf
Sie können die Bewilligung für die Abweichungen zur Schichtarbeit schriftlich beantragen.
Sie stellen einen formlosen Antrag.
Sie senden diesen an die örtlich zuständige Behörde für Arbeitsschutz, einschließlich der erforderlichen Unterlagen.
Sind erforderliche Unterlagen beziehungsweise Informationen für die Bearbeitung unvollständig, werden Sie von der Sachbearbeitung kontaktiert.
Die örtlich zuständige Behörde prüft den Antrag.
Nach Abschluss der behördlichen Prüfung erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid oder einen Ablehnungsbescheid.
Die örtlich zuständige Behörde wird Ihnen den Bescheid per E-Mail oder per Post zusenden.
Der Gebührenbescheid wird Ihnen in der Regel später zugestellt.
Die Entscheidung der zuständigen Arbeitsschutzbehörde ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen.
Im Rahmen dieser Entscheidung findet eine Abwägung zwischen den Belangen des Schutzes der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmenden und den betrieblichen Interessen des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin statt.
Fristen
Es gibt keine Frist.
Haben Sie einen Antrag gestellt, so sind verlängerte Arbeitszeiten erst erlaubt, wenn Sie eine Bewilligung erhalten haben. Eine rückwirkende Bewilligung kann nicht erteilt werden.
Erforderliche Unterlagen
Für alle Betriebe:
Angaben zur Tätigkeit
Anzahl der Arbeitnehmenden für die eine Bewilligung erteilt werden soll
Ansprechperson im Betrieb mit Kontaktdaten
Gefährdungsbeurteilung, insbesondere auch im Hinblick auf psychische Belastungen durch längere Arbeitszeiten
Stellungnahme des Betriebsarztes beziehungsweise der Betriebsärztin
Stellungnahme des Betriebsrats (falls vorhanden)
Zusätzlich bei kontinuierlichen Schichtbetrieben:
Dienst- oder Schichtpläne, die belegen, dass durch die Arbeitszeitverlängerung zusätzliche Freischichten entstehen.
Ablaufpläne für Tag- und Nachtdienste oder -schichten, aus denen insbesondere auch die Pausenmöglichkeiten ersichtlich sind.
Zusätzlich bei Bau- und Montagestellen:
Angaben zu Art und Schwere der Arbeit
Gestaltung der Arbeitszeit
Entfernung zwischen Arbeitsort und Wohnort
Dauer der Ruhezeit am Wohnort
Zusätzlich bei Saison- und Kampagnenbetrieben:
Angaben zu Saison beziehungsweise Kampagne
Gestaltung der Arbeitszeit
Zeitraum, in dem die Arbeitszeit verkürzt wird
Kosten
Die Erteilung der Bewilligung beziehungsweise die Ablehnung Ihres Antrages ist gebührenpflichtig.
Die Gebühren richten sich nach der kommunalen Gebührenordnung.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach dem Prüfungsaufwand. In der Regel erhalten Sie Ihren Bescheid wenige Wochen, nachdem Sie die Unterlagen vollständig eingereicht haben.
Hinweise
Die Nacht- und Schichtarbeit ist im Arbeitszeitgesetz geregelt.
Bei anderen Gründen werden diese geprüft und längere Arbeitszeiten gegebenenfalls bewilligt.