Das digitale Rathaus

Service-BW

Einen unverzichtbaren Bestandteil der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes in Baden-Württemberg bildet die zentrale E-Government-Plattform service-bw. Jede Bürgerin und jeder Bürger kann sich auf service-bw kostenfrei ein sicher verschlüsseltes Servicekonto mit Postfach und Dokumentensafe einrichten. Damit können sie sich in digitalen Verwaltungsleistungen auf service-bw elektronisch identifizieren und mit Behörden sicher kommunizieren, zum Beispiel mit Ihrem Bürgerbüro. Die für elektronische Verfahren benötigten Dokumente können im Dokumentensafe verschlüsselt abgelegt und verwaltet werden. Das Servicekonto von service-bw samt Dokumentensafe ist weltweit, mobil, sicher und geräteunabhängig als Web-App über das Internet verfügbar. Es unterstützt die Onlineausweisfunktion des elektronischen Personalausweises und des elektronischen Aufenthaltstitels. Inzwischen lassen sich moderne Smartphones (Android und iOS) dafür als Lesegerät einsetzen; dazu ist lediglich die AusweisApp2 zu installieren.

Um diese elektronischen Dienstleistungen zu beantragen benötigen Sie ein Service-BW Konto. 

Hier kostenloses Servicekonto anlegen

Online-Ausweisfunktion

Mit der Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises, elektronischen Aufenthaltstitels oder Ihrer eID-Karte können Sie sich online eindeutig und sicher identifizieren.

Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Online-Ausweisfunktion ist aktiviert
  • Die selbstgewählte, sechststellige PIN ist bekannt
  • Sie haben die AusweisApp2 installiert
  • Sie verfügen über ein NFC-fähiges Smartphone oder ein USB-Kartenlesegerät

Sie wissen nicht, ob Ihre Online-Ausweisfunktion aktiviert ist? Sie haben Ihre PIN vergessen oder verlegt? Sie fragen sich, wo und wie Sie die App installieren können? All diese Fragen werden Ihnen hier beantwortet.

Mehr Informationen zur Online-Ausweisfunktion

Zahlungsmöglichkeiten

Sofern die Leistungen gebührenpflichtig sind, können diese nach erfolgreicher Antragstellung bezahlt werden. Aktuell bieten wir hierfür die Bezahlmöglichkeit PayPal an.

Verfügbare Online-Dienstleistungen

Leistungen

Todesfall anzeigen

Stirbt jemand in einem Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim oder Gefängnis, muss der Träger der Einrichtung den Tod anzeigen.

In allen anderen Fällen sind folgende Personen in nachstehender Reihenfolge zur Anzeige des Sterbefalls verpflichtet:

  • jede Person, die mit der verstorbenen Person in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.
  • die Person, in deren Wohnung der Sterbefall eingetreten ist.
  • andere Personen, die beim Tod dabei waren oder aus eigenem Wissen davon Kenntnis haben.

Hinweis: Bei Sterbefällen in öffentlichen oder privaten Einrichtungen haben auch andere Personen, die bei dem Tod dabei waren oder von dem Sterbefall wissen, das Recht, den Sterbefall anzuzeigen.
Sie sind außerdem zu allen Angaben verpflichtet, die das Krankenhaus nicht machen kann.

Zuständige Stelle

das Standesamt des Sterbeortes

Rathaus [Gemeinde Dauchingen]

Persönlicher Kontakt

Kathrin Sauter
Raum 7-8
Aufgaben

Personenstandswesen, Bestattungswesen, Einwohnerwesen, Pässe, Gewerbewesen, Fundsachen, Führerscheinanträge, Fischereischeinne, Kinderferienpogramm, Wohnberechtigungsschein, Kultur, Soziales, Umweltförderprogramm, Weihnachtsmarkt

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Eine Person ist gestorben.

Verfahrensablauf

Den Sterbefall müssen Sie mündlich oder schriftlich anzeigen. Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime und andere Einrichtungen zeigen den Sterbefall schriftlich an.

Haben Sie ein Bestattungsunternehmen beauftragt, zeigt dieses den Sterbefall für Sie an.

Hinweis: Ein Arzt oder eine Ärztin muss den Tod bescheinigen. Gibt es Hinweise auf einen nicht natürlichen Tod, benachrichtigt er oder sie die Staatsanwaltschaft. In diesem Fall zeigt die Ermittlungsbehörde den Sterbefall beim Standesamt an.

Das Standesamt trägt den Sterbefall in das Sterberegister ein und stellt die Sterbeurkunde aus.

Fristen

spätestens am dritten Werktag, der auf den Tod folgt.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass der anzeigenden Person
  • ärztliche Todesbescheinigung Blatt A und B (nicht vertraulicher Teil) sowie Blatt 1 und 2 (vertraulicher Teil) im Umschlag
  • Personalausweis mit aktueller letzter Anschrift oder Reisepass und erweiterte Meldebescheinigung der verstorbenen Person (als Nachweis über den letzten Wohnsitz). In manchen Gemeinden benötigt das Standesamt keine erweiterte Meldebescheinigung, da es die Daten selbst beim Melderegister abfragen kann (Hinweis: Eine Abfrage des Melderegisters durch das Standesamt ist gebührenpflichtig).
  • wenn die verstorbene Person noch nicht in den Personenstandsregistern des bearbeitenden Standesamts geführt wird: Personenstandsurkunden der verstorbenen Person:
    • Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft und, wenn nötig, Nachweis über die Auflösung
    • wenn keine Ehe oder Lebenspartnerschaft bestand: Geburtsurkunde

Hinweis: In besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein, beispielsweise Übersetzungen ausländischer Urkunden.

Kosten

  • für die Anzeige des Sterbefalls und Beurkundung im Sterbebuch: keine
  • für Sterbeurkunden für bestimmte aufgrund von Bundes- oder Landesrecht vorgesehene Zwecke (zum Beispiel in der Sozialversicherung oder im Kindergeldrecht): keine
  • für zusätzliche Sterbeurkunden oder mehrsprachige Sterbeurkunden (zum Beispiel für die Überführung der Leiche ins Ausland): jeweils EUR 20,00

Hinweise

Ein Arzt oder eine Ärztin muss den Tod bescheinigen. Gibt es Hinweise auf einen nicht natürlichen Tod, benachrichtigt er oder sie die Staatsanwaltschaft. In diesem Fall zeigt die Ermittlungsbehörde den Sterbefall beim Standesamt an.

Bei Sterbefällen in öffentlichen oder privaten Einrichtungen haben auch andere Personen, die bei dem Tod dabei waren oder von dem Sterbefall wissen, das Recht, den Sterbefall anzuzeigen.
Sie sind außerdem zu allen Angaben verpflichtet, die das Krankenhaus nicht machen kann.

Vertiefende Informationen

Rechtsgrundlage

Personenstandsgesetz:

  • §§ 28 - 33 Sterbefall
  • § 60 Sterbeurkunde

Personenstandsverordnung (PStV):

  • § 38 Nachweise bei Anzeige des Sterbefalls

Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO):

Freigabevermerk

25.09.2024 Innenministerium Baden-Württemberg