Das digitale Rathaus

Service-BW

Einen unverzichtbaren Bestandteil der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes in Baden-Württemberg bildet die zentrale E-Government-Plattform service-bw. Jede Bürgerin und jeder Bürger kann sich auf service-bw kostenfrei ein sicher verschlüsseltes Servicekonto mit Postfach und Dokumentensafe einrichten. Damit können sie sich in digitalen Verwaltungsleistungen auf service-bw elektronisch identifizieren und mit Behörden sicher kommunizieren, zum Beispiel mit Ihrem Bürgerbüro. Die für elektronische Verfahren benötigten Dokumente können im Dokumentensafe verschlüsselt abgelegt und verwaltet werden. Das Servicekonto von service-bw samt Dokumentensafe ist weltweit, mobil, sicher und geräteunabhängig als Web-App über das Internet verfügbar. Es unterstützt die Onlineausweisfunktion des elektronischen Personalausweises und des elektronischen Aufenthaltstitels. Inzwischen lassen sich moderne Smartphones (Android und iOS) dafür als Lesegerät einsetzen; dazu ist lediglich die AusweisApp2 zu installieren.

Um diese elektronischen Dienstleistungen zu beantragen benötigen Sie ein Service-BW Konto. 

Hier kostenloses Servicekonto anlegen

Online-Ausweisfunktion

Mit der Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises, elektronischen Aufenthaltstitels oder Ihrer eID-Karte können Sie sich online eindeutig und sicher identifizieren.

Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Online-Ausweisfunktion ist aktiviert
  • Die selbstgewählte, sechststellige PIN ist bekannt
  • Sie haben die AusweisApp2 installiert
  • Sie verfügen über ein NFC-fähiges Smartphone oder ein USB-Kartenlesegerät

Sie wissen nicht, ob Ihre Online-Ausweisfunktion aktiviert ist? Sie haben Ihre PIN vergessen oder verlegt? Sie fragen sich, wo und wie Sie die App installieren können? All diese Fragen werden Ihnen hier beantwortet.

Mehr Informationen zur Online-Ausweisfunktion

Zahlungsmöglichkeiten

Sofern die Leistungen gebührenpflichtig sind, können diese nach erfolgreicher Antragstellung bezahlt werden. Aktuell bieten wir hierfür die Bezahlmöglichkeiten giropay und PayPal an.

Verfügbare Online-Dienstleistungen

Leistungen

Kirchenzugehörigkeit und Kirchensteuer - Kirchenaustritt erklären

Die Meldebehörden erfassen die Zugehörigkeit zu einer Kirche, einer Religionsgemeinschaft oder einer Weltanschauungsgemeinschaft, sofern diese eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.

An die Zugehörigkeit zu einer Kirche, einer Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, knüpft sich ggf. unter anderem die Kirchensteuerpflicht.

Die Kirchen, die Religionsgemeinschaften und die Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, können zur Deckung ihrer Bedürfnisse von ihren Angehörigen Steuern erheben.

Die Lohn- oder Einkommensteuer bildet in der Regel die Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer. Der Staat erhebt sie für die Kirchen, die anderen Religionsgemeinschaften und die Weltanschauungsgemeinschaften.

Den Steuersatz legt die jeweilige Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft fest. Er beträgt in Baden-Württemberg grundsätzlich acht Prozent, für Angehörige der Römisch-katholischen Kirche mit Wohnsitz in Bad Wimpfen seit dem 1. Januar 2016 neun Prozent. Dies gilt für den Postleitzahlenbereich 74206 einschließlich der Postleitzahlen für Postfächer und Großempfänger.

Für den Lohnsteuerabzug wird dem Arbeitgeber die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft durch die von der Finanzverwaltung zum Abruf bereitgestellten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) mitgeteilt. Grundlage bilden die der Finanzverwaltung von den Meldebehörden bereitgestellten Informationen.

Zuständige Stelle

Den Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft müssen Sie gegenüber dem für Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Standesamt erklären.

Rathaus [Gemeinde Dauchingen]

Persönlicher Kontakt

Kathrin Sauter
Raum 7-8
Aufgaben

Personenstandswesen, Bestattungswesen, Einwohnerwesen, Pässe, Gewerbewesen, Fundsachen, Führerscheinanträge, Fischereischeinne, Kinderferienpogramm, Wohnberechtigungsschein, Kultur, Soziales, Umweltförderprogramm, Weihnachtsmarkt

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Sie möchten aus einer Kirche, einer Religionsgemeinschaft oder einer Weltanschauungsgemeinschaft austreten, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.

Verfahrensablauf

Die Erklärung über den Austritt können Sie beim zuständigen Standesamt entweder persönlich zur Niederschrift abgeben oder in öffentlich beglaubigter Form per Post einreichen. Die Erklärung darf keine Bedingungen oder Zusätze enthalten.

Die zuständige Stelle teilt den Austritt der betroffenen Kirche, anderen Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft sowie der Meldebehörde mit.

Die Meldebehörde stellt der Finanzverwaltung die Information über den Austritt aus der Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft zur Verfügung, damit diese die ELStAM entsprechend ändern und dem Arbeitgeber automatisch zum Abruf zur Verfügung stellen kann.

Einige Kirchen und Religionsgemeinschaften haben Vereinbarungen über den Übertritt geschlossen. Der Übertritt ist in diesem Fall zwischen diesen Religionsgemeinschaften nach den Bestimmungen der Vereinbarung ohne Erklärung des Austritts möglich.

Fristen

Die Kirchensteuerpflicht endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem Sie Ihren Kirchenaustritt beim Standesamt erklärt haben, oder ab dem darauffolgenden Kalendermonat.

Erforderliche Unterlagen

Reisepass oder Personalausweis

Hinweis: Ein Nachweis der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft ist nicht erforderlich.

Kosten

Gebührenrahmen: in der Regel zwischen EUR 10,00 und 60,00.

Er richtet sich konkret nach der Gebührensatzung der Kommune.

Hinweise

Weitere Informationen erhalten Sie bei dem für den Kirchenaustritt zuständigen Standesamt.

Freigabevermerk

20.07.2023 Kultusministerium Baden-Württemberg, die Oberfinanzdirektion Karlsruhe als Vertreterin des Finanzministeriums Baden-Württemberg, Innenministerium Baden-Württemberg