Bericht über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates am 21.09.2026
Vergabeverfahren für das Haus der Gesundheit am Dorfplatz
Nach dem erfolgreichen Abschluss der beiden Miet-Vorverträge für das Haus der Gesundheit am Dorfplatz mit der Hausarztpraxis Dr. med. Ariane Bucher und Nicole Popp sowie der Physiotherapiepraxis Günther stand nun der nächste Schritt an. Gemäß rechtlicher Einschätzung von Herrn Prof. Dr. Wichmann von der Anwaltskanzlei W2K Rechtsanwälte aus Freiburg, der an der Sitzung digital teilgenommen hat, kann auf eine Einzelausschreibung sämtlicher Gewerke und auf eine europaweite Ausschreibung der Planungsleistungen verzichtet werden. Daher wurde vorgeschlagen, auf das Losverfahren zu verzichten und in einem Gesamtverfahren sowohl die Planung wie auch die Errichtung an einen Totalunternehmer zu vergeben. Für die Vorbereitung und Begleitung eines solchen Totalunternehmervergabeverfahrens wurde ein Angebot der sanwaldstraub Architekten aus Gerlingen vorgelegt. Neben den beiden per Vorvertrag gesicherten Mietverhältnissen liegt keine Nutzungszusage eines dritten Mieters vor. Gleichwohl hat die Verwaltung empfohlen, das Gebäude für drei Nutzungseinheiten zu konzipieren. Für diese dritte Einheit sind wir offen und hoffen entweder auf eine Rechtsänderung im Apothekenwesen, so dass vielleicht eine Apotheke „Light“ bzw. Teilzeitapotheke in Zukunft rechtlich möglich sein könnte (Vollzeitapotheke lässt sich in unserem Ort bedauerlicherweise wirtschaftlich nicht darstellen) oder auf einen kleineren Lebensmittelmarkt, der die Grundversorgung im Ort wiederherstellt oder auf einen Bäcker, der den Wegfall der Bäckerei Fleig kompensieren könnte.
Der Gemeinderat hat einstimmig die Ausführungen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen für die Gesamtvergabe zur Planung und Errichtung eines Hauses der Gesundheit am Dorfplatz zustimmend zur Kenntnis genommen. Ebenfalls einstimmig wurde beschlossen, dass das Haus der Gesundheit am Dorfplatz im Wege einer Totalunternehmervergabe (Gesamtvergabe) umgesetzt wird. Mit derselben Mehrheit wurde beschlossen, dass die sanwaldstraub Architekten mit der Durchführung des Totalunternehmervergabeverfahrens gemäß dem Angebot vom 11.6.2026 für netto 25.520 € beauftragt werden. Zudem wurde einstimmig beschlossen, dass das Gebäude für drei Nutzungseinheiten konzipiert wird. Abschließend wurde einstimmig beschlossen, dass auf Vorschlag unseres Rechtsanwalts eine funktionelle Leistungsbeschreibung in die Ausschreibung mit aufgenommen wird.
Bebauungsplanverfahren Käppelewasen II
a) Abwägung der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange
b) Beschluss des Bebauungsplans als Satzung
c) Beschluss der örtlichen Bauvorschriften als Satzung
Beim Bebauungsplanverfahren Käppelewasen II stand der abschließende Verfahrensschritt an. Auf die entsprechende öffentliche Bekanntmachung wird verwiesen.
Der Gemeinderat hat einstimmig die Abwägung der Anregungen und Bedenken aus der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange entsprechend dem vorgelegten Abwägungsprotokoll vom 02.09.2026 beschlossen, welches Bestandteil des Bebauungsplans ist. Ebenfalls einstimmig wurde der Bebauungsplan „Käppelewasen II“ mit Abgrenzungsplan, Stand 02.09.2026, Zeichnerischem Teil, Stand 02.09.2026, Planungsrechtlichen Festsetzungen vom 02.09.2026, Begründungen vom 02.09.2026, Artenschutzrechtlichem Fachbeitrag vom 10.09.2021, Verkehrsplanerischer Stellungnahme vom 19.03.2026 und Abwägungsprotokoll vom 02.09.2026 als Satzung beschlossen. Mit derselben Mehrheit wurden die Örtlichen Bauvorschriften vom 02.09.2026, die Bestandteil des Bebauungsplans sind, als Satzung beschlossen. Schließlich wurde einstimmig beschlossen, dass das ergänzende Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) mit diesem Verfahrensschritt abgeschlossen wird.
Bauantrag
Neubau von 8 Reihenhäusern, Schwenninger Straße 18/1 – 18/8
Geplant ist der Neubau von acht Reihenhäusern. Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Auf Gstanden“. Das auf dem Baugrundstück vorhandene Wirtschaftsgebäude soll abgebrochen werden, während das Wohnhaus bestehen bleiben soll. Geplant ist hier der Anbau eines Carports und einer Garage.
Folgende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Auf Gstanden“ sind erforderlich, die Erteilung ist aufgrund einer Bundesgesetzänderung aus dem vergangenen Jahr („Bau-Turbo“) möglich:
- Überschreitung des Baufensters (§ 7);
- Nichteinhaltung der Dachvorsprünge (§ 8 Abs. 12
- Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Dachneigung (Flachdach § 8 Nr. 4 bzw. Satteldach § 8 Nr. 9);
- Nichteinhaltung der Zahl der Vollgeschosse (geplant sind 3, zulässig sind 2 Vollgeschosse; § 5 Nr. 1 und Nr. 2).
Die Regelungen der Stellplatzsatzung der Gemeinde (19 Stellplätze erforderlich) werden mit geplanten 15 freien Stellplätzen sowie acht Carports, insgesamt also 23 Stellplätzen, erfüllt.
Der Gemeinderat hat einstimmig bei einer Enthaltung (Gemeinderat Klotz) die Zustimmung gem. § 246e BauGB und somit das Einvernehmen der Gemeinde zum Bauvorhaben nach § 36 Abs. 1 BauGB erteilt und den genannten Befreiungen von den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes zugestimmt.
Anfrage Bauvorhaben
Sanierung und Umbau des Gebäudes zu 6 Wohneinheiten mit 14 Stellplätzen, Vordere Straße 32
Nachdem der Antrag auf Abbruch eines Wohnhauses und Neubau einer Wohnanlage mit 17 Wohnungen zurückgenommen wurde, hat der Bauherr mitgeteilt, dass die ursprüngliche Planversion wieder zum Tragen kommen soll. Diese Planungen sehen einen Umbau des Bestandsgebäudes zu einem 6-Familienhaus vor.
Im Einvernehmen mit dem Gemeinderat wird dem Bauherrn unter der Voraussetzung der Einhaltung der Stellplatzsatzung signalisiert, dass auf dieser Grundlage der Bau-Antrag eingereicht werden kann.
Geschwindigkeitsbegrenzungen auf den Ortsstraßen, Anfrage Herr Kübler
Am 05.08.2026 fand die Verkehrsschau in Dauchingen unter Teilnahme des Straßenverkehrsamts, des Straßenbauamts, der Polizei und der Verwaltung statt. Ein Protokoll liegt bislang nicht vor. Für die Verwaltung stellt sich vorbehaltlich dessen folgende Sachlage dar: Das angestrebte Ziel, die genauen Abschnitte zu bestimmen, auf welchen Tempo 30 auf unseren Ortsdurchgangsstraßen möglich ist, konnte leider nicht erreicht werden. Die relativ konkrete schriftliche Stellungnahme, die als Anlage der Drucksache 2026-028 beigefügt war, wurde nachträglich zu einem internen und nicht verbindlichen Dokument abgestuft. Im Gegensatz zu der beabsichtigten Konkretisierung schob das Landratsamt als weiteren Zwischenschritt für jeden einzelnen Abschnitt der Ortsdurchgangsstraßen die Notwendigkeit einer Gefährdungsprüfung ein. Bezüglich der Straßen in den Wohngebieten hatte die Verwaltung im Vorfeld mehrfach deutlich gemacht, dass bei einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf den Ortsdurchgangsstraßen sämtliche Wohngebietsstraßen ebenfalls mit Tempo 30 belegt werden sollten. Auch hier vertrat das Landratsamt die für uns neue Auffassung, dass nicht unbedingt alle Straßen in den Wohngebieten in diesem Zuge mit der Geschwindigkeitsbegrenzung zu belegen wären, sondern auch hier das Gefährdungspotenzial entscheidend ist. Die Verwaltung wird, auch nach Vorlage des Protokolls, weiter in Abstimmung mit dem Landratsamt versuchen, eine klare Sachlage als Entscheidungsgrundlage zu erreichen.
Nach der öffentlichen Sitzung fand eine nichtöffentliche Sitzung statt.

