Das digitale Rathaus

Service-BW

Einen unverzichtbaren Bestandteil der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes in Baden-Württemberg bildet die zentrale E-Government-Plattform service-bw. Jede Bürgerin und jeder Bürger kann sich auf service-bw kostenfrei ein sicher verschlüsseltes Servicekonto mit Postfach und Dokumentensafe einrichten. Damit können sie sich in digitalen Verwaltungsleistungen auf service-bw elektronisch identifizieren und mit Behörden sicher kommunizieren, zum Beispiel mit Ihrem Bürgerbüro. Die für elektronische Verfahren benötigten Dokumente können im Dokumentensafe verschlüsselt abgelegt und verwaltet werden. Das Servicekonto von service-bw samt Dokumentensafe ist weltweit, mobil, sicher und geräteunabhängig als Web-App über das Internet verfügbar. Es unterstützt die Onlineausweisfunktion des elektronischen Personalausweises und des elektronischen Aufenthaltstitels. Inzwischen lassen sich moderne Smartphones (Android und iOS) dafür als Lesegerät einsetzen; dazu ist lediglich die AusweisApp2 zu installieren.

Um diese elektronischen Dienstleistungen zu beantragen benötigen Sie ein Service-BW Konto. 

Hier kostenloses Servicekonto anlegen

Online-Ausweisfunktion

Mit der Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises, elektronischen Aufenthaltstitels oder Ihrer eID-Karte können Sie sich online eindeutig und sicher identifizieren.

Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Online-Ausweisfunktion ist aktiviert
  • Die selbstgewählte, sechststellige PIN ist bekannt
  • Sie haben die AusweisApp2 installiert
  • Sie verfügen über ein NFC-fähiges Smartphone oder ein USB-Kartenlesegerät

Sie wissen nicht, ob Ihre Online-Ausweisfunktion aktiviert ist? Sie haben Ihre PIN vergessen oder verlegt? Sie fragen sich, wo und wie Sie die App installieren können? All diese Fragen werden Ihnen hier beantwortet.

Mehr Informationen zur Online-Ausweisfunktion

Zahlungsmöglichkeiten

Sofern die Leistungen gebührenpflichtig sind, können diese nach erfolgreicher Antragstellung bezahlt werden. Aktuell bieten wir hierfür die Bezahlmöglichkeiten giropay und PayPal an.

Verfügbare Online-Dienstleistungen

Leistungen

Arbeitsplätze in Radonvorsorgegebieten mit erhöhter Radonkonzentration anmelden

Die Vorgaben zum Schutz vor Radon an Arbeitsplätzen in Innenräumen in Radonvorsorgegebieten im Strahlenschutzgesetz und in der Strahlenschutzverordnung gelten für Sie, wenn Sie als

  • verantwortliche Person für Arbeitsplätze im Erd- und Kellergeschoss von Gebäuden in Radonvorsorgegebieten des Landes Baden-Württemberg sind oder
  • andere Person (Dritter) an Arbeitsplätzen in fremden Betriebsstätten im Erd- und Kellergeschoss von Gebäuden in Radonvorsorgegebieten des Landes Baden-Württemberg in eigener Verantwortung beruflich tätig werden.

Melden Sie als verantwortlicher Person Ihre gemessenen Arbeitsplätze beim zuständigen Regierungspräsidium an, wenn

  • die dort gemessene Radonkonzentration trotz Ihrer Maßnahmen größer ist als 300 Becquerel pro Kubikmeter oder
  • am Arbeitsplatz eine Radonkonzentration gemessen wurde, die größer ist als 300 Becquerel pro Kubikmeter aber keine Maßnahmen zur Reduzierung der Radonkonzentration möglich sind. In diesem Fall müssen Sie die Gründe angeben.

Melden Sie Ihre Betätigung beim zuständigen Regierungspräsidium an, wenn Sie als andere Person (Dritter) an mehreren angemeldeten Arbeitsplätzen tätig werden.

Zuständige Stelle

das für den Standort des anmeldepflichtigen Arbeitsplatzes örtlich zuständige Regierungspräsidium

Leistungsdetails

Voraussetzungen

  • die am Arbeitsplatz gemessene Radonkonzentration ist trotz Maßnahmen größer 300 Becquerel pro Kubikmeter oder
  • am Arbeitsplatz sind keine Maßnahmen zur Reduzierung der Radonkonzentration möglich oder
  • Sie sind als andere Person (Dritter) an mehreren angemeldeten Arbeitsplätzen beruflich tätig.

Verfahrensablauf

Pflichten der verantwortlichen Person für Arbeitsplätze:

  1. Melden Sie als verantwortliche Person Ihre gemessenen Arbeitsplätze beim zuständigen Regierungspräsidium an, wenn
    - die dort gemessene Radonkonzentration trotz Maßnahmen größer ist als 300 Becquerel pro Kubikmeter oder
    - dort keine Maßnahmen zur Reduzierung der Radonkonzentration möglich sind, dann aber unter Angabe der Gründe.
  2. Innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Anmeldung müssen Sie die zu erwartende Radon-Exposition für jede betroffene Arbeitskraft abschätzen. Legen Sie diese Abschätzung dem zuständigen Regierungspräsidium vor.
  3. Gegebenenfalls müssen Sie weitere Maßnahmen ergreifen.
  4. Ergibt Ihre Abschätzung für die betroffene Arbeitskraft, dass die effektive Dosis 6 Millisievert im Kalenderjahr nicht überschreiten kann, ist eine Überwachung dieser Arbeitskraft nach Strahlenschutzrecht nicht notwendig. Halten Sie aber trotzdem die Radonexposition so gering wie möglich.
  5. Ergibt die Abschätzung für die betroffene Arbeitskraft, dass die effektive Dosis 6 Millisievert im Kalenderjahr überschreiten kann, müssen Sie zum Schutz dieser Arbeitskraft die Anforderungen des beruflichen Strahlenschutzes nach Strahlenschutzgesetz und Strahlenschutzverordnung erfüllen.

 

Pflichten der anderen Person (des Dritten):

  1. Melden Sie als andere Person (Dritter) Ihre Betätigung beim zuständigen Regierungspräsidium an, wenn Sie an mehreren angemeldeten Arbeitsplätzen tätig werden.
  2. Innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Anmeldung müssen Sie die zu erwartende Radon-Exposition für jede dort tätige Arbeitskraft abschätzen. Legen Sie diese Abschätzung dem zuständigen Regierungspräsidium vor.
  3. Ergibt Ihre Abschätzung für die betroffene Arbeitskraft, dass die effektive Dosis 6 Millisievert im Kalenderjahr nicht überschreiten kann, ist eine Überwachung dieser Arbeitskraft nach Strahlenschutzrecht nicht notwendig. Halten Sie aber trotzdem die Radonexposition so gering wie möglich.
  4. Ergibt die Abschätzung, dass die effektive Dosis 6 Millisievert im Kalenderjahr überschreiten kann, müssen Sie zum Schutz dieser Arbeitskraft die Anforderungen des beruflichen Strahlenschutzes nach Strahlenschutzgesetz und Strahlenschutzverordnung erfüllen.

Fristen

  • Anmeldung von Arbeitsplätzen: schnellstmöglich
  • Anmeldung der Betätigung an angemeldeten Arbeitsplätzen: schnellstmöglich
  • Abschätzung der Radonexposition: innerhalb von 6 Monaten nach der Anmeldung
  • Vorlage der Abschätzung der Radonexposition: schnellstmöglich

Erforderliche Unterlagen

abhängig vom Einzelfall

Detaillierte Informationen finden Sie in den Formularen.

Kosten

  • Gebühren für die Anmeldung von Arbeitsplätzen abhängig vom Einzelfall, zwischen EUR 100,00 und 2.500
  • Kosten für die Nutzung der Messgeräte einer anerkannten Messstelle und für deren Auswertung der Messungen

Hinweise

keine

Freigabevermerk

26.04.2022 Umweltministerium Baden-Württemberg