Einen unverzichtbaren Bestandteil der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes in Baden-Württemberg bildet die zentrale E-Government-Plattform service-bw. Jede Bürgerin und jeder Bürger kann sich auf service-bw kostenfrei ein sicher verschlüsseltes Servicekonto mit Postfach und Dokumentensafe einrichten. Damit können sie sich in digitalen Verwaltungsleistungen auf service-bw elektronisch identifizieren und mit Behörden sicher kommunizieren, zum Beispiel mit Ihrem Bürgerbüro. Die für elektronische Verfahren benötigten Dokumente können im Dokumentensafe verschlüsselt abgelegt und verwaltet werden. Das Servicekonto von service-bw samt Dokumentensafe ist weltweit, mobil, sicher und geräteunabhängig als Web-App über das Internet verfügbar. Es unterstützt die Onlineausweisfunktion des elektronischen Personalausweises und des elektronischen Aufenthaltstitels. Inzwischen lassen sich moderne Smartphones (Android und iOS) dafür als Lesegerät einsetzen; dazu ist lediglich die AusweisApp2 zu installieren.
Um diese elektronischen Dienstleistungen zu beantragen benötigen Sie ein Service-BW Konto.
Mit der Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises, elektronischen Aufenthaltstitels oder Ihrer eID-Karte können Sie sich online eindeutig und sicher identifizieren.
Die selbstgewählte, sechststellige PIN ist bekannt
Sie haben die AusweisApp2 installiert
Sie verfügen über ein NFC-fähiges Smartphone oder ein USB-Kartenlesegerät
Sie wissen nicht, ob Ihre Online-Ausweisfunktion aktiviert ist? Sie haben Ihre PIN vergessen oder verlegt? Sie fragen sich, wo und wie Sie die App installieren können? All diese Fragen werden Ihnen hier beantwortet.
Sofern die Leistungen gebührenpflichtig sind, können diese nach erfolgreicher Antragstellung bezahlt werden. Aktuell bieten wir hierfür die Bezahlmöglichkeit PayPal an.
Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen - Anordnung beantragen
Sie sind Opfer von Gewalttaten (auch von häuslicher Gewalt) oder von Nachstellungen (Stalking)?
Zum Schutz vor der Täterin oder dem Täter können Sie zivilrechtliche Anordnungen beantragen.
Das Gericht kann der Täterin oder dem Täter vor allem Folgendes verbieten:
die Wohnung des Opfers zu betreten
sich in einem vom Gericht bestimmten Umkreis der Wohnung des Opfers aufzuhalten
sich an Orten aufzuhalten, an denen sich dieses regelmäßig aufhält (zum Beispiel Arbeitsplatz des Opfers, Kindergarten oder Schule der Kinder des Opfers, Freizeiteinrichtungen, Wohnungen von Verwandten)
Kontakt zum Opfer aufzunehmen (auch nicht durch Telefon, Telefax, Brief, E-Mail)
ein Zusammentreffen mit diesem herbeizuführen Wenn es zu einem zufälligen oder herbeigeführten Zusammentreffen kommt, muss sich die Täterin oder der Täter umgehend entfernen.
Je nach Einzelfall kann das Gericht weitere Schutzanordnungen treffen.
Zuständige Stelle
nach Wahl der antragstellenden Person:
das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk es zu der Tat gekommen ist,
das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung der antragstellenden Person und der Täterin oder des Täters befindet oder
das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk sich die Täterin oder der Täter gewöhnlich aufhält
Schutzanordnungen kommen in Betracht, wenn die Täterin oder der Täter
vorsätzlich den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers verletzt hat (zum Beispiel durch Gewaltanwendung),
hiermit widerrechtlich gedroht hat,
widerrechtiich und vorsätzlich in die Wohnung oder auf das Grundstück des Opfers eingedrungen ist oder
das Opfer widerrechtlich und vorsätzlich durch wiederholte Nachstellungen (Stalking) gegen dessen ausdrücklich erklärten Willen oder auch durch Verfolgen über Fernkommunikationsmittel (zum Beispiel Telefon, SMS) unzumutbar belästigt.
Es kommt nicht darauf an, ob sich die Beteiligten kennen oder nicht. Ein Antrag kommt auch in Betracht, wenn die Beteiligten miteinander verheiratet sind oder einen gemeinsamen Haushalt führen.
Verfahrensablauf
Die Schutzanordnungen müssen Sie beim Familiengericht beantragen.
Sie können den Antrag einreichen
durch schriftlichen Antrag oder
mündlich zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts.
Als Hilfestellung können Sie auch auf Formulierungsmuster zurückgreifen. Musterformulare für Schutzanträge finden Sie beispielsweise auf den Internetseiten der Berliner Initiative gegen Gewalt an Frauen - BIG e.V. Üblicherweise findet eine mündliche Verhandlung vor einer Richterin oder einem Richter statt.
Das Gericht hört die Argumente jeder Partei und entscheidet über den Antrag.
Das Gericht legt für alle Anordnungen eine bestimmte Dauer fest.
Eine Verlängerung auf Antrag des Opfers ist möglich.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
keine
Kosten
Für das Opfer fallen im ersten Rechtszug in der Regel keine Gerichtskosten an.
Das Gericht kann aber Kosten auferlegen. Etwa, wenn Ihr Antrag von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und Sie dies erkennen mussten.
Betreiben Sie die Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung der Schutzanordnung können für Sie Kosten entstehen, wenn diese von der Antragsgegenerin oder vom Antragsgegner nicht eingetrieben werden können.
Sie können aber gegebenenfalls auch für einzelne Vollstreckungsmaßnahmen Verfahrenskostenhilfe beantragen.
Hinweise
Das bundesweite Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen"bietet unter der Telefonnummer 08000-116 016 und auf der Internetseite rund um die Uhr und kostenfrei Beratung durch qualifizierte Beraterinnen.
Als Opfer von Straftaten mit Gewaltanwendung oder -androhung oder von Stalking können Sie sich an den Weißen Ring e.V. wenden. Die Mitarbeitenden dieses Vereins
beraten Kriminalitätsopfer,
helfen im Umgang mit den Behörden (auch mit dem Gericht) und
begleiten Sie auf Wunsch zu Gerichtsterminen.
Vertiefende Informationen
Ausführliche Informationen zum Gewaltschutzgesetz und Hinweise auf Beratungsangebote enthält