Berufserfahrung
Sie müssen mindestens eine Tätigkeit des Gewerbes ausgeübt haben, und zwar ununterbrochen für die Dauer von mindestens
- sechs Jahren als Selbständige oder als Betriebsverantwortliche, sofern die Tätigkeit nicht länger als zehn Jahre vor der Antragstellung beendet wurde
- drei Jahren als Selbständige oder als Betriebsverantwortliche, wenn eine mindestens dreijährige Ausbildung in der Tätigkeit vorangegangen ist
- vier Jahren als Selbständige oder als Betriebsverantwortliche, wenn eine mindestens zweijährige Ausbildung in der Tätigkeit vorangegangen ist
- drei Jahren als Selbständige und fünf Jahren als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin, sofern die Tätigkeit nicht länger als zehn Jahre vor der Antragstellung beendet wurde oder
- fünf Jahren in einer leitenden Stellung eines Unternehmens. Davon müssen mindestens drei Jahre auf eine Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens entfallen.
Außerdem muss eine mindestens dreijährige Ausbildung in der Tätigkeit stattgefunden haben.
Dies gilt nicht für das Friseurgewerbe.
Betriebsverantwortliche sind Personen, die in einem Unternehmen des entsprechenden Gewerbes tätig waren:
- als Leitung des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung
- als Stellvertretung für einen Inhaber oder eine Inhaberin oder für die Unternehmensleitung, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der Verantwortung der vertretenen Person vergleichbar ist
- in leitender Stellung mit kaufmännischen oder technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens
Achtung: Von dieser Regelung ausgenommen sind das
- Augenoptikerhandwerk,
- Hörakustikerhandwerk,
- Orthopädietechnikerhandwerk,
- Orthopädieschuhmacherhandwerk,
- und das Zahntechnikerhandwerk.
Ausbildungs- und Befähigungsnachweise
In folgenden Fällen können Sie eine Ausnahmebewilligung erhalten:
- Es handelt sich bei dem Gewerbe um ein in Ihrem Herkunftsland reglementierten Beruf. Außerdem berechtigt Ihre Qualifikation Sie im Herkunftsland zumindest zur Ausübung einer wesentlichen Teiltätigkeit des reglementierten Gewerbes.
- Es besteht keine Reglementierung des Gewerbes im Herkunftsland und es existiert keine staatlich geregelte Ausbildung für die Tätigkeit. Die von Ihnen absolvierte Ausbildung entspricht aber der inländischen Qualifikation, die zur Ausübung des Handwerks erforderlich ist und Sie gleichzeitig mindestens ein Jahr diesen Beruf in Vollzeit im Herkunftsland innerhalb der letzten 10 Jahre praktisch ausgeübt haben.
- Es besteht keine Reglementierung des Gewerbes im Herkunftsland, aber es existiert eine staatlich geregelte Ausbildung in dem anderen Mitgliedstaat. Diese entspricht der inländischen Qulaifikation, die zur Ausübung des Handwerks erforderlich ist.
- Es handelt sich um eine Ausbildung die in einem anderen Herkunftsland auf Voll- oder entsprechender Teilzeitbasis im Rahmen von Ausbildungsprogrammen erfolgrreich abgeschlossen wurden, wenn sie
- von diesem Herkunftsland im Hinblick auf die jeweilige Tätigkeite als gleichwertig anerkannt werden und
- zur Aufnahme oder Ausübung des Berufes im Herkunftsland berechtigen.
- Eine Qualifikation in einem sog. Drittstaat vor Beantragung der Ausnahmbewilligung erworben haben und diese in einem anderen EU/EWR-Staat oder der Schweiz anerkannt wurden und gleichzeitig
- die Berufsausübung im anerkennenden Staat reglementiert ist und
- mindestens drei Jahre diese Tätigkeit im Drittstaat ausgeübt wurde.
Hinweis: In bestimmten Fällen kann die Handwerkskammer als Ausgleichsmaßnahme die Teilnahme an einem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang verlangen. Erst danach erteilt sie die Ausnahmebewilligung. In folgenden Fällen ist dies möglich:
- Ihre bisherige Ausbildung hat sich auf Fächer bezogen, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch eine inländische Meisterprüfung in dem entsprechenden Handwerk abgedeckt werden beziehungsweise
- das entsprechende Gewerbe umfasst in Deutschland wesentliche Tätigkeiten, die in Ihrem Herkunftsstaat nicht Bestandteil dieses Berufes sind. Der Unterschied besteht außerdem in einer besonderen Ausbildung,
- die in Deutschland erforderlich ist und
- sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den vorgelegten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden.
Ausgleichsmaßnahmen werden nicht angeordnet, wenn die Ausnahmebewilligung auf der Anerkennung von Berufserfahrung beruht. Gleiches gilt, wenn die von Ihnen im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die genannten Unterschiede ausgleichen.
Dies gilt auch, wenn
- durch lebenslanges Lernen erworbene Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen berücksichtigt werden können und
- diese von einer hierfür zuständigen Behörde oder sonstigen Stelle des Herkunftslandes als gültig anerkannt wurden und
- sie geeignet sind, festgestellte Defizite im materiellen Bereich auszugleichen.