Das digitale Rathaus

Service-BW

Einen unverzichtbaren Bestandteil der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes in Baden-Württemberg bildet die zentrale E-Government-Plattform service-bw. Jede Bürgerin und jeder Bürger kann sich auf service-bw kostenfrei ein sicher verschlüsseltes Servicekonto mit Postfach und Dokumentensafe einrichten. Damit können sie sich in digitalen Verwaltungsleistungen auf service-bw elektronisch identifizieren und mit Behörden sicher kommunizieren, zum Beispiel mit Ihrem Bürgerbüro. Die für elektronische Verfahren benötigten Dokumente können im Dokumentensafe verschlüsselt abgelegt und verwaltet werden. Das Servicekonto von service-bw samt Dokumentensafe ist weltweit, mobil, sicher und geräteunabhängig als Web-App über das Internet verfügbar. Es unterstützt die Onlineausweisfunktion des elektronischen Personalausweises und des elektronischen Aufenthaltstitels. Inzwischen lassen sich moderne Smartphones (Android und iOS) dafür als Lesegerät einsetzen; dazu ist lediglich die AusweisApp2 zu installieren.

Um diese elektronischen Dienstleistungen zu beantragen benötigen Sie ein Service-BW Konto. 

Hier kostenloses Servicekonto anlegen

Online-Ausweisfunktion

Mit der Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises, elektronischen Aufenthaltstitels oder Ihrer eID-Karte können Sie sich online eindeutig und sicher identifizieren.

Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Online-Ausweisfunktion ist aktiviert
  • Die selbstgewählte, sechststellige PIN ist bekannt
  • Sie haben die AusweisApp2 installiert
  • Sie verfügen über ein NFC-fähiges Smartphone oder ein USB-Kartenlesegerät

Sie wissen nicht, ob Ihre Online-Ausweisfunktion aktiviert ist? Sie haben Ihre PIN vergessen oder verlegt? Sie fragen sich, wo und wie Sie die App installieren können? All diese Fragen werden Ihnen hier beantwortet.

Mehr Informationen zur Online-Ausweisfunktion

Zahlungsmöglichkeiten

Sofern die Leistungen gebührenpflichtig sind, können diese nach erfolgreicher Antragstellung bezahlt werden. Aktuell bieten wir hierfür die Bezahlmöglichkeiten giropay und PayPal an.

Verfügbare Online-Dienstleistungen

Leistungen

Gewerbe wegen Unzuverlässigkeit untersagen

In Deutschland besteht Gewerbefreiheit. Jede natürliche oder juristische Person darf ein Gewerbe ausüben.

Ist der oder die Gewerbetreibende aber unzuverlässig, kann die Behörde die Gewerbeausübung ganz oder teilweise verbieten:

  • Bei erlaubnispflichtigen Gewerben widerruft sie die Gewerbeerlaubnis.
  • Bei erlaubnisfreien Gewerben untersagt sie die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit.

Diese Maßnahmen dienen dem Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten.

Hinweis: Die Untersagung des Gewerbes ist die schärfste Maßnahme. Zuvor kann die Behörde Sie abmahnen oder Auflagen für die Ausübung des Gewerbes bestimmen.

Zuständige Stelle

Die untere Verwaltungsbehörde

Untere Verwaltungsbehörde ist, je nach Betriebssitz des ausgeübten Gewerbes, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

 

Leistungsdetails

Voraussetzungen

  • Sie sind für das ausgeübte Gewerbe unzuverlässig und
  • eine Besserung ist in naher Zukunft nicht zu erwarten.

Hinweis: Bei juristischen Personen (z.B. GmbH) kommt es für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit auf die vertretungsberechtigten Personen an.

Als unzuverlässig für ein Gewerbe gelten Sie beispielsweise in folgenden Fällen:

  • Gegen Sie läuft ein Verfahren wegen einer oder mehrerer Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung stehen.
  • Sie kommen Ihren steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten nicht nach (z.B. bei Schwarzarbeit),
  • Sie haben aufgrund mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit Rechnungen wiederholt nicht bezahlt.
  • Sie gefährden die öffentliche Sicherheit und Ordnung (z.B. weil Sie die Regeln der Lebensmittelhygiene nicht einhalten).

Verfahrensablauf

In den meisten Fällen beginnt die Behörde aufgrund von Hinweisen Dritter mit den Ermittlungen. Die Hinweise kommen beispielsweise von

  • anderen Behörden (z.B. Agentur für Arbeit, Finanzamt)
  • Sozialversicherungsträgern (Krankenkasse, Berufsgenossenschaft)
  • anderen natürlichen und juristischen Personen (z.B. Angestellte, Gläubiger).

Hinweis: Die Behörde muss auch anonymen Hinweisen nachgehen.

Leitet die Behörde ein Verfahren zum Widerruf Ihrer Gewerbeerlaubnis oder zur Gewerbeuntersagung ein, erhalten Sie eine schriftliche Mitteilung und Begründung.

Die Behörde ermittelt, ob Tatsachen bestehen, die Ihre Unzuverlässigkeit begründen. Sie kann auch Stellungnahmen der zuständigen Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer einholen. Anschließend können Sie sich selbst zum Sachverhalt äußern.

Untersagt die Behörde die Gewerbetätigkeit, trägt sie dies im Gewerbezentralregister ein.

Die Behörde kann das Verfahren aussetzen oder einstellen, wenn

  • im Laufe des Verfahrens die vorgeworfenen Untersagungsgründe wegfallen und
  • die Behörde davon überzeugt ist, dass Sie das Gewerbe künftig zuverlässig führen.

Fristen

Ist die Untersagung rechtskräftig, können Sie die Wiederaufnahme dieser gewerblichen Tätigkeit frühestens nach einem Jahr beantragen. Nur wenn besondere Gründe vorliegen, kann die Behörde die Wiederaufnahme früher erlauben.

Erforderliche Unterlagen

Keine

Kosten

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührensatzung der Gemeinde oder der Gebührenverordnung des Landratsamts.

Bearbeitungsdauer

Unterschiedlich, in den meisten Fällen mehr als ein halbes Jahr

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 20.10.2017 freigegeben.