Das digitale Rathaus

Service-BW

Einen unverzichtbaren Bestandteil der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes in Baden-Württemberg bildet die zentrale E-Government-Plattform service-bw. Jede Bürgerin und jeder Bürger kann sich auf service-bw kostenfrei ein sicher verschlüsseltes Servicekonto mit Postfach und Dokumentensafe einrichten. Damit können sie sich in digitalen Verwaltungsleistungen auf service-bw elektronisch identifizieren und mit Behörden sicher kommunizieren, zum Beispiel mit Ihrem Bürgerbüro. Die für elektronische Verfahren benötigten Dokumente können im Dokumentensafe verschlüsselt abgelegt und verwaltet werden. Das Servicekonto von service-bw samt Dokumentensafe ist weltweit, mobil, sicher und geräteunabhängig als Web-App über das Internet verfügbar. Es unterstützt die Onlineausweisfunktion des elektronischen Personalausweises und des elektronischen Aufenthaltstitels. Inzwischen lassen sich moderne Smartphones (Android und iOS) dafür als Lesegerät einsetzen; dazu ist lediglich die AusweisApp2 zu installieren.

Um diese elektronischen Dienstleistungen zu beantragen benötigen Sie ein Service-BW Konto. 

Hier kostenloses Servicekonto anlegen

Online-Ausweisfunktion

Mit der Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises, elektronischen Aufenthaltstitels oder Ihrer eID-Karte können Sie sich online eindeutig und sicher identifizieren.

Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Online-Ausweisfunktion ist aktiviert
  • Die selbstgewählte, sechststellige PIN ist bekannt
  • Sie haben die AusweisApp2 installiert
  • Sie verfügen über ein NFC-fähiges Smartphone oder ein USB-Kartenlesegerät

Sie wissen nicht, ob Ihre Online-Ausweisfunktion aktiviert ist? Sie haben Ihre PIN vergessen oder verlegt? Sie fragen sich, wo und wie Sie die App installieren können? All diese Fragen werden Ihnen hier beantwortet.

Mehr Informationen zur Online-Ausweisfunktion

Zahlungsmöglichkeiten

Sofern die Leistungen gebührenpflichtig sind, können diese nach erfolgreicher Antragstellung bezahlt werden. Aktuell bieten wir hierfür die Bezahlmöglichkeiten giropay und PayPal an.

Verfügbare Online-Dienstleistungen

Leistungen

Gaststättengewerbe – Gestattung bis zu vier Tagen beantragen

Wenn Sie aus besonderem Anlass vorübergehend ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe ausüben wollen, kann Ihnen die zuständige Behörde dies gestatten, und zwar

  • unter erleichterten Voraussetzungen,
  • auf Widerruf.

Hinweis: Weder eine Gaststättengestattung noch eine Gaststättenerlaubnis benötigen Sie für die bloße Abgabe von

  • alkoholfreien Getränken,
  • unentgeltlichen Kostproben,
  • bereits zubereiteten Speisen oder
  • in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb für die Abgabe von Getränken und zubereiteten Speisen an Hausgäste.

Onlineantrag und Formulare

Zuständige Stelle

die Gemeinde- oder Stadtverwaltung des Ortes, in dem Sie die vorübergehende Tätigkeit ausüben wollen

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Voraussetzungen sind:

  • Sie versorgen Besucherinnen und Besucher lediglich aus Anlass eines besonderen Ereignisses (einer ansonsten eigenständigen Veranstaltung) mit Speisen und Getränken.
    Besondere Ereignisse können beispielsweise sein:
    • Straßenfeste
    • Hochzeitsfeiern
    • Schulfeste
    • Jubiläumsfeste
    • Schützenfeste
    • Sportveranstaltungen
    • Volksfeste
    • Vereinsveranstaltungen
    • Märkte und Ähnliches.
  • Als Veranstalter müssen Sie die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen bei der Durchführung der Veranstaltung beachten.
    Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle über die genauen Anforderungen. Maßgeblich sind beispielsweise folgende Bestimmungen:
    • Jugendschutz
    • Jugendarbeitsschutz
    • Infektionsschutz
    • Brandschutz
    • lebensmittel- und hygienerechtliche Vorschriften
    • Preisaushang
  • Sie müssen eine für die Veranstaltung verantwortliche Person benennen. Diese muss während der gesamten Dauer der Veranstaltung erreichbar sein.

Tipp: Als Veranstalter haften Sie für mögliche Schäden. Sie sollten daher für einen ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz sorgen.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Gaststättengestattung schriftlich oder in elektronischer Form bei der zuständigen Stelle beantragen. Ihr Antrag muss handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.

Die Schriftform können Sie auch ersetzen, indem Sie

  • die Erklärung in einem elektronischen Formular abgeben, das von der zuständigen Stelle in einem Eingabegerät vor Ort oder über das Internet zur Verfügung gestellt wird. Bei einer Eingabe über das Internet müssen Sie Ihre Identität mit der elektronischen ID-Funktion Ihres Personalausweises oder Ihres Aufenthaltstitels nachweisen.
  • eine absender-bestätigte De-Mail an die zuständige Stelle schicken. Absender-bestätigt heißt, Ihr De-Mail-Anbieter bestätigt in der De-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur, dass
    • er genau diesen Nachrichteninhalt von Ihnen entgegengenommen hat und
    • Sie sich für den Versand dieser De-Mail mit der elektronischen ID-Funktion Ihres Personalausweises oder auf einem anderen sicheren Weg statt mit Ihrem Benutzernamen und Passwort in Ihrem De-Mail-Konto angemeldet haben.

Sie müssen die erforderlichen Angaben machen und diejenigen Unterlagen vorlegen, die für die Beurteilung Ihres Antrags von Bedeutung sein können.

Hinweis: Der Veranstalter selbst muss den Antrag stellen. Ist der Veranstalter eine juristische Person oder ein nicht rechtsfähiger Verein, muss eine rechtmäßige Vertretung den Antrag stellen.

Die zuständige Stelle kann die Gaststättengestattung jederzeit, das heißt auch nachträglich, mit Auflagen versehen.

Fristen

Den Antrag auf Erteilung der Gestattung müssen Sie mindestens zwei Wochen vor Beginn der oben bezeichneten gestattungspflichtigen Tätigkeit stellen.

Ausnahme: Die Tätigkeit erfolgt aus einem kurzfristigen Anlass, der einen fristgerechten Antrag ausschließt.

Erforderliche Unterlagen

  • Ausgefülltes Antragsformular
  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers; bei elektronischer Antragstellung der für den jeweiligen Kommunikationsweg vorgeschriebene Nachweis zur Identifikation, zum Beispiel elektronische Signatur, sicherer Identitätsnachweis.
  • Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen oder Angaben verlangen, z.B.
    • die Vorlage eines Mietvertrags für den Ort der Veranstaltung
    • nähere Angaben dazu, wie nicht zumutbare Belästigungen durch Lärm vermieden werden sollen.

Kosten

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der einschlägigen Gebührensatzung der Gemeinde.

Hinweis: Für Veranstaltungen, die gemeinnützigen oder karitativen Zwecken dienen, erheben viele Gemeinden keine Gebühren.

Bearbeitungsdauer

Die zuständige Stelle muss über Ihren Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten entscheiden. Diese Frist beginnt mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die beantragte Gestattung als erteilt, wenn Ihr Antrag hinreichend bestimmt ist.

Hinweis: Die Behörde kann die Frist allerdings einmal angemessen verlängern, wenn dies durch die Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Eine solche Fristverlängerung muss die Behörde begründen und Ihnen rechtzeitig mitteilen.

Hinweise

Sie benötigen die Gaststättengestattung für mehr als vier Tage? Die entsprechenden Informationen finden Sie in der Verfahrensbeschreibung "Gaststättengewerbe - Gestattung für mehr als 4 Tage beantragen".

Vertiefende Informationen

Rechtsgrundlage

Landesgaststättengesetz (LGastG)

  • § 1 (LGastG) in Verbindung mit

Gaststättengesetz (GastG)

Gaststättenverordnung GastVO)

Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG)

  • § 3a (LVwVfG) Elektronische Kommunikation
  • § 42a (LVwVfG) Genehmigungsfiktion in Verbindung mit

Gewerbeordnung (GewO)

  • § 6a Absatz 2 (GEWO) Entscheidungsfrist, Genehmigungsfiktion

Personalausweisgesetz (PAuswG)

  • § 18 (PAuswG) Elektronischer Identitätsnachweis

Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

  • § 78 (AufenthG) Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium

De-Mail-Gesetz (De-Mail-G)

Freigabevermerk

  • 30.11.2023 Wirtschaftsministerium und Innenministerium Baden-Württemberg